Die Beerdigung des Leichnams muss innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach Eintreten des Todes erfolgen. Bei begründetem Antrag kann diese Frist über 72 Stunden hinaus verlängert werden, wenn vom Amtsarzt eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Dieses gilt ebenfalls für die Einäscherung. Die sterblichen Überreste dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes zur Einäscherung abgeholt werden. Gleichzeitig muss die Abholung vor Ablauf von 72 Stunden erfolgen.
Die Beerdigung oder Beisetzung der Asche kann nur nach Erhalt einer schriftlichen Genehmigung des Standesbeamten der Gemeinde erfolgen, in der der Tod eingetreten ist. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Einäscherung einer in Luxemburg verstorbenen Person darf nur mit Genehmigung des Standesbeamten des Sterbeorts erfolgen. Diese Genehmigung wird bei Vorliegen folgender Unterlagen oder Erklärungen erteilt: