Als potenziell gefährlich eingestuft werden Hunde der Rassen Staffordshire Bullterrier, (englische) Mastiffs, American Staffordshire Terrier, Tosa und Arten von Pitbulls und Boerbulls, die aufgrund ihrer morphologischen Eigenschaften mit den Rassehunden vergleichbar sind.
Der Erwerb, die Veräußerung und der Import potenziell gefährlicher Hunde bedürfen einer Sondergenehmigung durch den Landwirtschaftsminister. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der künftige Hundeeigentümer im Besitz eines Befähigungsnachweises ist, der belegt dass er erfolgreich an Schulungen für Hundehalter, die von einem Fachtierarzt für Hundeverhaltensforschung erteilt wurde, teilgenommen hat. Diese Schulungen für Hundehalter umfassen mindestens 12 Stunden und vermitteln dem künftigen Hundeeigentümer bestimmte Kenntnisse über das Verhalten und die richtige Haltung von Hunden sowie über Hundehygiene.
Neben einer ersten Anmeldeerklärung, die bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen ist, sind bei potenziell gefährlichen Hunden besondere Maßnahmen zu beachten. Für diese Hunde ist innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des Hundes eine zweite Erklärung abzugeben. Diese muss Folgendes umfassen:
Um den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme des Hundes an Dressurkursen zu erhalten, muss der Hund sich einer Prüfung vor einer 3-köpfigen Jury unterziehen. Um eine gewisse Unparteilichkeit der Jury zu gewährleisten, setzt sich diese aus einem Kursveranstalter, einem Experten in Kynologie und einem anerkannten Tierarzt zusammen. Nach der Prüfung wird der Nachweis dem Hundehalter nur dann verliehen, wenn 2 Mitglieder der Jury, darunter der anerkannte Tierarzt, dem zugestimmt haben.
Der Nachweis ist 3 Jahre lang gültig. Danach muss er durch Vorführung des Hundes bei Veranstaltern von Dressurkursen erneuert werden.
Wenn der Tierarzt feststellt, dass ein potenziell gefährlicher Hund (aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen) nicht mehr in der Lage ist, an den Dressurkursen teilzunehmen, kann die Veterinärverwaltung (Administration des services vétérinaires) auf Antrag eine Freistellung erteilen.
Abgesehen vom Hundeeigentümer muss jede Person, die einen potenziell gefährlichen Hund ausführen möchte, volljährig sein und darf keinen Eintrag im Strafregister haben.Der Verlust eines potenziell gefährlichen Hundes ist der Polizei innerhalb von 12 Stunden nach dem Verlust zu melden.