Eine im Ausland (EU und Nicht-EU) verkündete offizielle Trennung oder Scheidung anerkennen lassen

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Einem Ehepaar, dessen standesamtliche Heirat in die Personenstandsregister des Großherzogtums Luxemburg übertragen wurde, steht es frei, sich aus dem einen oder anderen Grund lieber im Ausland scheiden oder offiziell trennen zu lassen als in Luxemburg.

Zielgruppe

Jeder, der im Ausland geschieden oder offiziell getrennt wurde und dessen Eheschließung in die luxemburgischen Personenstandsregister übertragen wurde.

Voraussetzungen

Örtlich zuständig in Sachen Scheidung und offizieller Trennung sind folgende Gerichte:

  • entweder das Gericht am gewöhnlichen Wohnsitz der Eheleute;
  • oder das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitz der Eheleute, sofern einer der Ehepartner dort noch wohnt;

Beispiel: Ein Ehepartner ist nach Frankreich verzogen, wohingegen die Eheleute gemeinsam in Luxemburg gelebt hatten. In diesem Fall darf der die Scheidung beantragende Ehepartner die luxemburgischen Gerichte anrufen, sofern einer der beiden Eheleute noch am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg wohnt.

oder das Gericht am gewöhnlichen Wohnsitz des Beklagten;

Beispiel: Ein Ehepartner ist nach dem Zusammenleben der Eheleute in Luxemburg nach Frankreich verzogen. Der in Luxemburg wohnhaft gebliebene Ehepartner darf dann entweder die luxemburgischen (siehe vorheriges Beispiel) oder die französischen Gerichte anrufen.

  • oder das Gericht am gewöhnlichen Wohnsitz eines der beiden Eheleute bei gemeinsam gestelltem Antrag. Das ist bei einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen der Fall;
  • oder das Gericht am gewöhnlichen Wohnsitz des Antragstellers, wenn er dort bis unmittelbar vor Antragstellung mindestens ein Jahr lang gewohnt hat.

Beispiel: Ein Ehepartner ist vor 14 Monaten nach Frankreich gezogen. Der andere Ehepartner kann, wenn er seit dem Wegzug weiterhin am gemeinsamen Ehewohnsitz wohnen geblieben ist, in Luxemburg die Scheidung einreichen.

Vorgehensweise und Details

Von einer Gerichtsbarkeit in einem EU-Mitgliedstaat verkündete Scheidung und offizielle Trennung

Grundsätzlich werden die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es notwendig ist, ein spezielles Verfahren anzustrengen.

Die Partei, die ein offizielles Trennungs- oder Scheidungsurteil anerkennen lassen möchte, legt dem Beamten des Standesamts, bei dem die in die Personenstandsregister ihrer Gemeinde eingetragene oder übertragene Heiratsurkunde hinterlegt ist, Folgendes vor (wenn es um Ehen geht, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat geschlossen wurden, ist der Standesbeamte der Stadt Luxemburg zuständig):

  • eine Ausfertigung des Scheidungsurteils oder des offiziellen Trennungsurteils, die jeweils alle notwendigen Merkmale für ihre Echtheit aufweist;
  • eine auf Antrag der Partei erstellte Bescheinigung betreffend das Scheidungs- oder offizielle Trennungsurteil der Gerichtsbarkeit oder der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat.

Der Standesbeamte prüft die Unterlagen, bevor er die Eintragungen in die Personenstandsregister vornimmt. Er überprüft:

  • ob es sich um ein EU-Land handelt;
  • die Echtheit der vorgelegten Unterlagen.

Innerhalb von 3 Tagen nach Antragstellung trägt der Standesbeamte einen die Scheidung betreffenden Vermerk auf folgenden Dokumenten ein:

  • der Heiratsurkunde;
  • und gegebenenfalls den jeweiligen Geburtsurkunden der Ehepartner.

Sobald der den Vermerk betreffende Bescheid vorliegt, nimmt der Standesbeamte dann ohne weitere Prüfung von Amts wegen die Eintragung des die Scheidung betreffenden Vermerks in die Geburtsregister vor.

Der Standesbeamte der Stadt Luxemburg überträgt den Tenor des Urteils in die Eheregister, wenn die Ehe nicht in Luxemburg geschlossen wurde und nicht in die Register der luxemburgischen Gemeinde übertragen wurde.

Von einer Gerichtsbarkeit in einem Drittstaat verkündete Scheidung und offizielle Trennung

In diesem Fall muss der Ehepartner, der die im Ausland ausgesprochene Scheidung (oder Trennung) anerkennen und übertragen lassen möchte, ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung anstrengen. Im internationalen Privatrecht wird die Übertragung eines Urteils in die Personenstandsregister als Vollstreckung dieses Urteils gewertet. Um also die Übertragung eines in einem Drittstaat erlassenen Scheidungs- oder offiziellen Trennungsurteils in die Personenstandsregister in Luxemburg vornehmen zu lassen, muss dieses Urteil zunächst im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung für vollstreckbar erklärt werden.

Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren, das beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts an dem Ort eingeleitet wird, an dem die Übertragung stattfinden soll, und bei dem es darum geht, die Rechtmäßigkeit des ausländischen Scheidungs- oder offiziellen Trennungsurteils zu prüfen.

Für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ist es erforderlich, einen Prozessanwalt hinzuzuziehen.

Es handelt sich um ein zügiges Verfahren mit relativ geringem Kostenaufwand.

Wenn die Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel gezogen wird, erlässt der Vorsitzende einen Beschluss zur Vollstreckbarerklärung.

Der betroffene Ehepartner muss anschließend beim Standesamt, bei dem die Heiratsurkunde hinterlegt ist, vorstellig werden.

Er muss folgende Unterlagen mitbringen:

  • eine beglaubigte Kopie des ausländischen Gerichtsbeschlusses;
  • eine vollstreckbare Ausfertigung der luxemburgischen Vollstreckbarerklärung;
  • eine Bescheinigung des Prozessanwalts über die Zustellung des Gerichtsbeschlusses an die Gegenpartei oder die Zustellungsschrift des Gerichtsvollziehers im Original.

Im Ausland vollzogene Scheidungen, die nicht durch einen Beschluss zur Vollstreckbarerklärung eines luxemburgischen Gerichts bestätigt wurden, dürfen weder in die Personenstandsregister des Standesamts übertragen noch als Vermerk in die luxemburgischen Register eingetragen werden.

Anschließend trägt der Beamte des Standesamts, bei dem die erstellte oder übertragene Heiratsurkunde hinterlegt ist, einen Vermerk bezüglich des Tenors des Urteils oder Gerichtsbeschlusses zur Vollstreckbarkeit auf folgenden Dokumenten ein:

  • der Heiratsurkunde;
  • und gegebenenfalls den jeweiligen Geburtsurkunden der Ehepartner.

Diese Eintragung muss innerhalb von 3 Werktagen vorgenommen werden.

Der Beamte des Standesamts, bei dem die Geburtsurkunde der betreffenden Person hinterlegt ist, nimmt die Eintragung des Vermerks zur Scheidung in die Geburtsregister ohne weitere Prüfung vor, sobald ihm der Bescheid über den Vermerk vorliegt.

Der Beamte des Standesamts der Stadt Luxemburg überträgt den Tenor des Urteils oder des Beschlusses zur Vollstreckbarerklärung in das dortige Eheregister und nicht ein Register einer luxemburgischen Gemeinde, wenn die Ehe nicht in Luxemburg geschlossen wurde.

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Règlement (CE) n° 2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003

relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale

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