Sein Kind an einer Grundschule einschreiben (3 bis 11 Jahre)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Achtung: Um mehr über die möglichen Auswirkungen des Brexits auf die Schulbildung von in Luxemburg lebenden britischen Kindern zu erfahren, lesen Sie unsere FAQ zu diesem Thema.

Die Schulbildung von Kindern im Alter von 3 bis 11 Jahren erfolgt grundsätzlich an den öffentlichen Grundschulen. Die Schulbildung kann ebenfalls an einer Privatschule, einer europäischen Schule, einer internationalen Schule oder im Ausland absolviert werden. In Ausnahmefällen können Kinder auch zu Hause unterrichtet werden.

In Luxemburg besteht für alle Kinder, die vor dem 1. September 4 Jahre alt werden, Schulpflicht.

Kinder, die vor dem 1. September 3 Jahre alt werden, können eine Schule für Früherziehung (éducation précoce) besuchen, wenn ihre Eltern dies wünschen.

Die Gemeinde schreibt das Kind automatisch an der Schule seines Wohnortes ein.

Zielgruppe

Fakultative schulische Früherziehung

Die schulische Früherziehung richtet sich grundsätzlich an alle Kinder mit Wohnsitz in Luxemburg, die vor dem 1. September des laufenden Jahres 3 Jahre alt werden und daher noch nicht der Schulpflicht unterliegen. 

Der Gemeinderat kann auch beschließen, Kinder zu Beginn des 2. oder 3. Trimesters aufzunehmen.

Obligatorischer Grundschulunterricht (4–11 Jahre)

Für jedes Kind mit Wohnsitz in Luxemburg, das vor dem 1. September 4 Jahre alt wird, besteht Schulpflicht.

Vorgehensweise und Details

Die Lernzyklen

Die Grundschulen sind in 4 Lernzyklen unterteilt:

  • Zyklus 1 umfasst die schulische Früherziehung (fakultatives Jahr) und die vorschulische Erziehung.
  • Die Zyklen 2, 3 und 4 umfassen den Grundschulunterricht.

Die normale Dauer eines Zyklus beträgt 2 Jahre. Schüler, die am Ende des laufenden Zyklus die angestrebten Kenntnisse und Kompetenzen (Sockel) erworben haben, erreichen den nächsten Zyklus.

Bei Kindern, die außerordentliche Fortschritte erzielen, kann das pädagogische Team empfehlen, dass die Kinder den nächsten Zyklus bereits nach einem Jahr erreichen.

Bei Kindern, die Schwierigkeiten haben, die entsprechenden Sockel zu erwerben, kann das pädagogische Team im Laufe des Zyklus entscheiden, den Zyklus auf 3 Jahre zu verlängern, damit die Kinder mehr Zeit haben, um die erforderlichen Kompetenzen zu erwerben. Für die Kinder wird daraufhin ein individuell zugeschnittener Betreuungsplan erstellt.

Die Eltern werden während und am Ende des Zyklus regelmäßig über die Fortschritte ihres Kindes unterrichtet.

Einschreibung an einer öffentlichen Schule der Wohnsitzgemeinde

Einschreibung an einer Schule für Früherziehung (fakultativ)

Die Eltern erhalten von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzortes ein Schreiben mit einem Formular, mit dem eine Einschreibung beantragt werden kann.

Da der Besuch einer Schule für Früherziehung fakultativ ist, sind die Eltern nicht verpflichtet, ihr Kind einzuschreiben. Ist das Kind jedoch eingeschrieben, müssen die Eltern die regelmäßige Anwesenheit ihres Kindes im Unterricht gewährleisten.

Nach Erhalt des Formulars wenden sich die Eltern für die Einschreibungsformalitäten direkt und persönlich an das Gemeindesekretariat (oder direkt an das Schulamt / die für den Schulunterricht zuständige Abteilung) und legen folgende Unterlagen vor:

  • das Familienstammbuch;
  • die Geburtsurkunde des Kindes;
  • das ordnungsgemäß ausgefüllte Einschreibungsformular.

Einschreibung für den obligatorischen Grundschulunterricht (4–11 Jahre)

Grundsätzlich sollte jedes Kind, das in Luxemburg wohnt, die öffentliche Schule im Schulbezirk seines Wohnsitzes besuchen (das heißt die Schule seines Viertels oder Bezirks, die seinem Wohnsitz am nächsten ist).

Bis zum 15. April informiert die Verwaltung der Wohnsitzgemeinde die Eltern per Schreiben über den Beginn der Schulpflicht ihres Kindes, das vor dem 1. September 4 Jahre alt geworden ist, und schreibt das Kind automatisch an der Vorschule im Schulbezirk ihres Wohnsitzes ein.

Dem Schreiben der Verwaltung liegt ein Formular bei.

Um die Einschreibung abzuschließen, wenden sich die Eltern direkt an das Gemeindesekretariat (oder direkt an das Schulamt / die für den Schulunterricht zuständige Abteilung). Dabei müssen sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • das Familienstammbuch;
  • die Geburtsurkunde des Kindes;
  • das ordnungsgemäß ausgefüllte Einschreibungsformular.

Die Aufnahme des Kindes in den 1. Zyklus des Grundschulunterrichts kann auf Antrag der Eltern und mit Genehmigung des Gemeinderats um ein Jahr aufgeschoben werden, sofern der gesundheitliche Zustand oder die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes diese Maßnahme rechtfertigen.

In diesem Fall legen die Eltern ihrem Antrag an die Gemeindeverwaltung ein von einem Kinderarzt ausgestelltes Attest bei.

Nach der Vergabe der Plätze erhalten die Eltern einen Aufnahmebescheid mit sämtlichen erforderlichen Informationen (Ort, Datum des Schulbeginns, Stundenplan usw.).

Einschreibung an einer anderen öffentlichen Schule der Wohnsitzgemeinde oder an einer öffentlichen Schule außerhalb der Gemeinde

Die Eltern richten vor dem 1. Mai des Jahres, das dem Schulbeginn vorangeht, einen begründeten schriftlichen Antrag an den Bürgermeister- und Schöffenrat der Gemeinde, in der ihr Kind eingeschult werden soll.

Der Bürgermeister- und Schöffenrat gibt dem Antrag statt, sofern die Schulorganisation der Aufnahmegemeinde dies zulässt und nachdem die Begründung des Antrags durch die zuständigen Stellen überprüft wurde.

Der Bürgermeister- und Schöffenrat teilt den Eltern seine Entscheidung vor dem 15. Mai mit.

Wurde dem Antrag stattgegeben, müssen die Eltern die Wohnsitzgemeinde innerhalb von 8 Tagen hiervon in Kenntnis setzen.

Folgende Gründe sind zulässig:

  • die Betreuung des Kindes durch ein Familienmitglied bis einschließlich 3. Grades (Großeltern, Onkel, Tanten);
  • die Betreuung des Kindes durch eine staatlich zugelassene Drittperson, die eine Tageselternaktivität ausübt;
  • die Betreuung des Kindes durch eine staatlich zugelassene Einrichtung aus dem sozialpädagogischen Bereich; und
  • die Lage des Arbeitsplatzes eines Elternteils (diese Bedingung wird von einigen Gemeinden, insbesondere von der Stadt Luxemburg, nicht berücksichtigt).

Die Rückkehr eines Kindes in die Schule seiner Wohnsitzgemeinde erfolgt durch einfache Mitteilung der Eltern an die Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde. Das Kind wird automatisch in die Schülerliste für das neue Schuljahr aufgenommen. Die Gemeindeverwaltung teilt dies der Gemeinde mit, in der das Kind im laufenden Schuljahr angemeldet war.

Einschreibung an einer öffentlichen Schule, die eine europäisch oder britisch orientierte Bildung vermittelt

Mehrere kostenlose öffentliche Schulen bieten einen Grundschulunterricht mit Sprachregelungen und -programmen sowie einem eigenen Bewertungs- und Zertifizierungssystem an:

Einschreibung an einer privaten, internationalen oder europäischen Schule

Das Kind muss seinen Wohnsitz in Luxemburg haben.

Die Eltern können ihre Kinder gegen Entrichtung einer Schulgebühr oder eines spezifischen Beitrags an einer solchen Schule einschreiben.

Bei einer Einschreibung an einer Privatschule müssen die Eltern den Schöffenrat der Wohnsitzgemeinde darüber informieren und die Einhaltung der Schulpflicht durch die Vorlage einer Schulbescheinigung nachweisen.

Es gibt 2 verschiedene Strukturen:

  • Privatschulen, die über die gleiche Unterrichtsstruktur verfügen und auf die gleichen Abschlussdiplome vorbereiten wie die öffentlichen Schulen des Landes;
  • internationale Schulen und die Waldorfschule, die über ein eigenes Bewertungs- und Zertifizierungssystem verfügen.

Privatschulen:

Weitere Einrichtungen:

Haus­un­ter­richt

Eltern, die ihr Kind zu Hause unterrichten möchten, müssen einen begründeten Antrag an den Regionaldirektor stellen.

Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt sein, und der Unterricht unterliegt der Kontrolle des Direktors.

Wohnsitzwechsel während des Schuljahres

Grundsätzlich sollte jedes Kind, das in Luxemburg wohnt, die öffentliche Schule im Schulbezirk seines Wohnsitzes besuchen (das heißt die Schule seines Viertels oder Bezirks, die seinem Wohnsitz am nächsten ist).

Jeder Schul- oder Wohnsitzwechsel während des Schuljahres muss dem Klassenlehrer und der für den Schulunterricht zuständigen Stelle der Gemeinde von den Eltern oder dem Sorgeberechtigten des Kindes mitgeteilt werden.

Auch sollten die Kontaktdaten der Schule, die das Kind künftig besuchen wird, mitgeteilt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Grundschulerziehung

Abteilung für die Einschulung von ausländischen Kindern (SECAM)

Schulamt der Stadt Luxemburg

  • Schulamt der Stadt Luxemburg

    Adresse:
    20, rue du Commerce L-1351 Luxemburg Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.