Die Eintragung ins Diplom- und Titelregister berechtigt zum öffentlichen Führen eines Hochschultitels (ab Bachelor). Die formelle Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses erfolgt:
Die Eintragung der nationalen Diplome erfolgt von Amts wegen.
Die Eintragung eines ausländischen Hochschuldiploms in das Diplom- und Titelregister ist erforderlich:
Ein ausländischer Hochschultitel wird ins Diplom- und Titelregister eingetragen:
Nicht ins Diplom- und Titelregister eingetragen werden können:
Die Eintragung ins Diplom- und Titelregister bildet das normale Verfahren zur akademischen Anerkennung eines Hochschul- oder Universitätsabschlusses, durch den ein Studium von einer mindestens 3-jährigen Dauer abgeschlossen wird.
Der einzutragende Titel entspricht dem Titel:
Der Titel, mit dem ein bestimmter Studiengang abgeschlossen wird, kann keinesfalls Gegenstand von mehr als einer Eintragung (wiederholt oder in verschiedenen Formen) sein. Sobald der Titel auf der Grundlage des Abschlussdiploms oder der Bescheinigung des erfolgreichen Diplomabschlusses eingetragen ist, kann er in der Regel nicht mehr abgeändert werden.
Vom Ministerialbeschluss bezüglich der Eintragung ins Diplom- und Titelregister kann keine Abschrift ausgestellt werden. Es obliegt dem Titelinhaber, beglaubigte Kopien (entweder bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes oder den Universitätsbehörden, welche das Diplom ausgestellt haben) anfertigen zu lassen.
Um seinen ausländischen Hochschultitel ins Register eintragen zu lassen, muss der Anwärter seiner im Sekretariat der Kommission für Hochschultitel beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (Commission des titres d'enseignement du ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche) einzureichenden Bewerbung die folgenden Unterlagen beifügen:
Drittstaatsangehörige müssen ebenfalls folgende Unterlagen einreichen:
Die gegebenenfalls sonstigen vorzulegenden Belege sind im herunterladbaren Formular angegeben.
Die Dokumente müssen in einer der offiziellen Nationalsprachen des Großherzogtums Luxemburg (luxemburgisch, französisch oder deutsch) oder in englisch verfasst oder von einem vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein.
Der im Register eingetragene Titel entspricht dem Titel:
Vom Ministerialbeschluss kann keine Abschrift ausgestellt werden. Es obliegt dem Titelinhaber, beglaubigte Kopien (entweder bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes oder den Universitätsbehörden, welche das Diplom ausgestellt haben) anfertigen zu lassen.
Alle Dokumente (ggf. nicht in deutscher Sprache verfügbar) können entweder online oder handschriftlich ausgefüllt und auf dem Postweg verschickt werden. Die mit dem Symbol
gekennzeichneten Formulare können elektronisch mit Hilfe eines LuxTrustprodukts unterzeichnet und direkt online (ggf. mit den erforderlichen, eingescannten Belegen/Anhängen) an die zuständige Stelle/Behörde übermittelt werden