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Anerkennung von Hochschulabschlüssen
Ein im Ausland erworbenes Hochschuldiplom ins Diplom- und Titelregister eintragen lassen

Die Eintragung ins Diplom- und Titelregister berechtigt zum öffentlichen Führen eines Hochschultitels (ab Bachelor). Die formelle Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses erfolgt:

  • oder durch Eintragung ins Hochschuldiplom- und Titelregister;

Die Eintragung der nationalen Diplome erfolgt von Amts wegen.

Zielgruppe(n)

Die Eintragung eines ausländischen Hochschuldiploms in das Diplom- und Titelregister ist erforderlich:

  • für das Führen eines Titels;
  • für den Zugang zu bestimmten Berufen (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsberater, Architekt, beratender Ingenieur, Grundschullehrer, verbeamteter Lehrer, Lehrbeauftragter usw.).

Zulassungsvoraussetzungen

Ein ausländischer Hochschultitel wird ins Diplom- und Titelregister eingetragen:

  • wenn er gemäß den Gesetzen und Verordnungen des Landes, in dem er erworben wurde, verliehen wurde;
  • wenn er den Abschluss eines Hochschulstudiums darstellt;
  • wenn damit ein mindestens 3-jähriges Studium abgeschlossen wurde.

Nicht ins Diplom- und Titelregister eingetragen werden können:

  • Zwischenzeugnisse (Zwischenprüfung, Vordiplom, 1re und 2e candidature, DEUG, DUT, DEUST, usw.)
  • die von den Regierungsbehörden des Landes, in dem die Einrichtung, welche das Diplom verliehen hat, ihren Sitz hat, nicht anerkannten Diplome (namentlich die von privaten Einrichtungen verliehenen Diplome).

Vorgehensweise

Modalitäten zur Eintragung eines im Ausland erworbenen Hochschuldiploms ins Diplom- und Titelregister

Die Eintragung ins Diplom- und Titelregister bildet das normale Verfahren zur akademischen Anerkennung eines Hochschul- oder Universitätsabschlusses, durch den ein Studium von einer mindestens 3-jährigen Dauer abgeschlossen wird.

Der einzutragende Titel entspricht dem Titel:

  • auf dem von der Hochschule oder Universität verliehenen Abschlussdiplom;
  • auf der Bescheinigung des erfolgreichen Diplomabschlusses (nur in Ausnahmefällen zulässig).

Der Titel, mit dem ein bestimmter Studiengang abgeschlossen wird, kann keinesfalls Gegenstand von mehr als einer Eintragung (wiederholt oder in verschiedenen Formen) sein. Sobald der Titel auf der Grundlage des Abschlussdiploms oder der Bescheinigung des erfolgreichen Diplomabschlusses eingetragen ist, kann er in der Regel nicht mehr abgeändert werden.

Vom Ministerialbeschluss bezüglich der Eintragung ins Diplom- und Titelregister kann keine Abschrift ausgestellt werden. Es obliegt dem Titelinhaber, beglaubigte Kopien (entweder bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes oder den Universitätsbehörden, welche das Diplom ausgestellt haben) anfertigen zu lassen.

Verfahren zur Eintragung ins Diplom- und Titelregister

Um seinen ausländischen Hochschultitel ins Register eintragen zu lassen, muss der Anwärter seiner im Sekretariat der Kommission für Hochschultitel beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (Commission des titres d'enseignement du ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche) einzureichenden Bewerbung die folgenden Unterlagen beifügen:

  • eine Kopie des Abschlussdiploms (eine einfache Kopie genügt, wenn der gesamte Studiengang innerhalb der EU absolviert wurde: in diesem Fall muss eine beglaubigte Abschrift des Originals vorgelegt werden);
  • eine Kopie des Identitätsnachweises;
  • einen Auszug aus dem Strafregister (nur für sozialpädagogische Berufe).

Drittstaatsangehörige müssen ebenfalls folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Wohnsitzbescheinigung zwecks Nachweis ihres Wohnsitzes im Großherzogtum Luxemburg;
  • einen Lebenslauf zwecks Nachweis der Dauer ihres Studiums.

Die gegebenenfalls sonstigen vorzulegenden Belege sind im herunterladbaren Formular angegeben.

Die Dokumente müssen in einer der offiziellen Nationalsprachen des Großherzogtums Luxemburg (luxemburgisch, französisch oder deutsch) oder in englisch verfasst oder von einem vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein.

Nach Eintragung des Titels, lässt das Ministerium dem Antragsteller einen Ministerialerlass bezüglich der Eintragung in das Diplom- und Titelregister zukommen.

Der im Register eingetragene Titel entspricht dem Titel:

  • auf dem von der Hochschule oder Universität verliehenen Abschlussdiplom;
  • auf der Bescheinigung des erfolgreichen Diplomabschlusses (nur in Ausnahmefällen zulässig).

Vom Ministerialbeschluss kann keine Abschrift ausgestellt werden. Es obliegt dem Titelinhaber, beglaubigte Kopien (entweder bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes oder den Universitätsbehörden, welche das Diplom ausgestellt haben) anfertigen zu lassen.

Jeder Titel kann nur ein Mal eingetragen werden. Nach Eintragung kann er in der Regel nicht mehr geändert werden.

Zugehörige Formulare und Dokumente

Hilfe nötig?

Alle Dokumente (ggf. nicht in deutscher Sprache verfügbar) können entweder online oder handschriftlich ausgefüllt und auf dem Postweg verschickt werden. Die mit dem Symbol Elektronisch unterschreibbar gekennzeichneten Formulare können elektronisch mit Hilfe eines LuxTrustprodukts unterzeichnet und direkt online (ggf. mit den erforderlichen, eingescannten Belegen/Anhängen) an die zuständige Stelle/Behörde übermittelt werden