Studierende aus Drittstaaten können sich unter gewissen Bedingungen an der Universität Luxemburg immatrikulieren, um dort als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudium zu absolvieren, welches mit einem Hochschultitel abgeschlossen wird.
Neben den üblichen Voraussetzungen für die Zulassung an der Universität muss der Studierende sich vergewissern, dass bezüglich seiner Einreise und seines Aufenthalts auf luxemburgischem Staatsgebiet während der Dauer seines Studiums alles seine Rechtmäßigkeit hat.
Damit dem so ist, muss der Studierende aus einem Drittland, der zum Studium an der Universität Luxemburg zugelassen wurde, vor seiner Ankunft auf luxemburgischem Staatsgebiet:
- überprüfen, ob er ein Visum benötigt;
- einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für Studierende, die in einem Bachelor-, Master- oder Promotionsstudiengang oder als promovierender Forscher ohne Finanzierung seitens der Universität immatrikuliert sind, stellen.
Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis, muss der Studierende im Studierendensekretariat (Service des Etudes et de la Vie Etudiante - SEVE) vorstellig werden, um seine Immatrikulationsgebühren zu zahlen, woraufhin das SEVE seine Immatrikulation bestätigt.
Nach seiner Einreise muss der Studierende aus einem Drittstaat vor Ort die erforderlichen Formalitäten, wie Anmeldung bei der Gemeinde und Beantragung eines Aufenthaltstitels, erfüllen.
Zielgruppe(n)
Folgende Personen sind betroffen:
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Studierende aus Drittstaaten, die sich für das 1. Semester eines Bachelorstudiengangs an der Universität Luxemburg immatrikulieren möchten und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- sie sind Inhaber eines vom Erziehungsministerium (Ministère de l'Education nationale) anerkannten Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts. Das gilt für die Diplome aus folgenden Ländern: Albanien, Australien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Island, Israel, Kasachstan, Mazedonien, Liechtenstein, Moldau, Norwegen, Neuseeland, kirgisische Republik, Russland, San Marino, Serbien, Montenegro, Schweiz, Türkei, Ukraine.
Studenten aus diesen Ländern müssen keine Eingangsprüfung absolvieren. Sie müssen jedoch einen Antrag auf Anerkennung des Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts beim luxemburgischen Erziehungsministerium stellen;
- sie sind Inhaber eines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts aus einem Zielland der luxemburgischen Entwicklungshilfe in Afrika: Burkina Faso, Kap Verde, Mali, Namibia, Niger und Senegal. Für Studierende aus diesen Ländern sind höchstens 30 Studienplätze vorgesehen. Nach Einreichung einer vollständigen Zulassungsantragsakte müssen die Studierenden sich einer Aufnahmeprüfung unterziehen, die jedes Jahr Ende Mai in Dakar (Senegal) abgehalten wird;
- sie sind Inhaber eines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts aus einem Drittstaat und im Besitz eines Schengen-Visums. Für Inhaber eines nicht vom Erziehungsministerium anerkannten Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts sind höchstens 30 Studienplätze vorgesehen. Nach Eingang einer vollständigen Zulassungsantragsakte wird der jeweilige Studierende zu einer Aufnahmeprüfung eingeladen, die jedes Jahr Ende Mai in Luxemburg abgehalten wird:
- Studierende aus Drittstaaten, die sich für das 3. oder 5. Semester eines Bachelor-, Master- oder Promotionsstudiengangs an der Universität Luxemburg immatrikulieren möchten;
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Studierende aus Drittstaaten, die eine mindestens zweijährige Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen und die:
- nach einem bereits absolvierten Studiengang einen ergänzenden Studiengang absolvieren möchten;
- an einem bilateralen oder EU-Austauschprogramm teilnehmen.
Vorgehensweise
Die Immatrikulationszeiten und -formalitäten hängen vom jeweiligen Studiengang ab.