Version française  |  |

Drucken | Versenden

Anmeldebescheinigung

Encart
Zuständige Behörde/Stelle

Zielsetzung(en)

Seit dem 1. Januar 2008 wurde die eigentliche Aufenthaltskarte abgeschafft und durch eine Anmeldebescheinigung ersetzt. Seitdem wenden sich EU-Bürger (aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) und Bürger „gleichgestellter Staaten“ (Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft), die sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten möchten, an die Gemeindeverwaltung am Ort ihres Wohnsitzes, um sich dort anzumelden.

Nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren erwerben EU-Bürger oder Bürger gleichgestellter Staaten ein Daueraufenthaltsrecht, das mit einer dauerhaften Aufenthaltsbescheinigung dokumentiert wird.

Eintragungen

In der Bescheinigung ist Folgendes eingetragen:

  • die Vor- und Nachnamen des Anmeldenden;
  • die genaue Anschrift des Wohnorts;
  • das Datum der Anmeldung;
  • die Bescheinigungsnummer.

Die Anmeldebescheinigung enthält weder ein Foto noch wird darin die Staatsangehörigkeit genannt.

Modalitäten zur Erlangung

Die Anmeldung muss innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise bei der Gemeindeverwaltung am Ort des Wohnsitzes erfolgen.

Beizubringende Unterlagen

Die Meldebescheinigung wird gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments (gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass) ausgestellt.

Je nach der Situation des Antragstellers sind weitere Belege beizufügen.

Weitere Belege

Vom Arbeitnehmer vorzulegen ist:

  • entweder ein Arbeitsvertrag (datiert und unterzeichnet von beiden Vertragsparteien);
  • oder eine vom künftigen Arbeitgeber erteilte Einstellungszusage (datiert und unterzeichnet);
  • oder eine Arbeitsbescheinigung.

Vom Selbstständigen vorzulegen ist je nach Einzelfall:

  • entweder eine Niederlassungsgenehmigung/Gewerbeerlaubnis;
  • oder das Original der Bestätigung des Mittelstandsministeriums, dass für die ausgeübte Berufstätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist;
  • oder das Original der Berufsausübungsbewilligung (für Ärzte, Kinesitheraphie usw.);
  • oder die Beitrittserklärung zu einem Berufsverband (Anwaltskammer, Architektenkammer usw.);
  • oder ein Dienstleistungsvertrag.

Vom Studierenden vorzulegen ist:

  • die Einschreibung an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung, um dort hauptberuflich zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren;
  • eine Garantie über einen gesicherten Lebensunterhalt, damit eine künftige Belastung für das soziale Sicherungssystem vermieden wird (der Nachweis darüber erfolgt durch eine entsprechende Erklärung oder jedes andere gleichwertige Mittel);
  • ein Nachweis der Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung für den Studierenden selbst und seine Familienangehörigen.

Von einem Nichterwerbstätigen (d. h. einer Person, die nicht kraft anderer Bestimmungen des EU-Rechts ein Aufenthaltsrecht genießt) vorzulegen ist:

  • ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, damit eine künftige Belastung für das soziale Sicherungssystem vermieden wird;
  • ein Nachweis der Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung für den Studierenden selbst und seine Familienangehörigen.

Als Familienangehöriger der oben aufgeführten Personen gilt (unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit, aber bei Nicht-EU-Bürgern im Rahmen eines Aufenthalts von weniger als 3 Monaten):

  • der Ehepartner;
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • Kinder unter 21 Jahren oder für die die betreffende Person noch unterhaltspflichtig ist (einschließlich die des Ehe-/Lebenspartners, außer bei Studierenden);
  • die direkten Vorfahren, für die die betreffende Person unterhaltspflichtig ist (einschließlich die des Ehe-/Lebenspartners), außer bei Studierenden.

Vom Familienangehörigen vorzulegen ist je nach Einzelfall:

  • ein Auszug aus der Heiratsurkunde/eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft/ein Auszug aus dem Familienstammbuch;
  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers/Bürgers gleichgestellter Länder, zu dem der Nachzug erfolgt;
  • ein Auszug aus der Heiratsurkunde/eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft/ein Auszug aus dem Familienstammbuch;
  • wenn es sich um einen Nachfahren handelt, ein Nachweis darüber, dass er unter 21 Jahre alt ist oder dass die betreffende Person für ihn unterhaltspflichtig ist, sowie ein Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Bürger der Europäischen Union oder dem Bürger eines der gleichgestellten Länder, den der Familienangehörige begleitet oder zu dem der Nachzug erfolgt;
  • wenn es sich um einen Vorfahren handelt, ein Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Bürger der Europäischen Union oder dem Bürger eines gleichgestellten Landes, den der Familienangehörige begleitet oder zu dem der Nachzug erfolgt, sowie ein Nachweis darüber, dass die betreffende Person für diesen Familienangehörigen unterhaltspflichtig ist.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten muss der aus einem EU-Drittstaat stammende Familienangehörige eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Bürgers eines gleichgestellten Landes innerhalb von 3 Monaten nach seiner Ankunft im Land eine Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen bei der zuständigen Behörde der Gemeindeverwaltung am Ort des Wohnsitzes beantragen.

Gegen Vorlage der Belege wird die Anmeldebescheinigung von der Gemeindeverwaltung sofort ausgehändigt.

Ausstellungskosten

Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung erfolgt kostenlos.

Frist(en)

Die Bescheinigung wird auf unbestimmte Zeit erteilt.