Als in Luxemburg lebender junger Mensch mit abgeschlossener Ausbildung Arbeitslosengeld beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Luxemburg lebende junge Menschen mit abgeschlossener Ausbildung können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen, wenn:

  • sie ihr Studium aufgegeben oder einen Studiumabschnitt abgeschlossen haben; und
  • keine Arbeit gefunden haben.

In diesem Fall werden sie Arbeitslosengeldempfänger.

Die Sozialabgaben und Steuern, die allgemein für die Löhne vorgesehen sind, werden vom Betrag des Vollarbeitslosengeldes in Abzug gebracht.

Zielgruppe

Ein junger Mensch kann am Ende seiner Ausbildung unter bestimmten Bedingungen Vollarbeitslosengeld erhalten.

Er muss bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) als arbeitssuchend gemeldet und in Luxemburg wohnhaft sein.

Folgende Personen können Vollarbeitslosengeld beziehen:

  • junge Menschen, die einen Vollzeitstudienzyklus abgeschlossen haben;
  • junge Schulabbrecher in Ausbildung;
  • junge Praktikanten/Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Ausbildung keine Anstellung finden.

Voraussetzungen

Allgemeine Bedingungen

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wohnsitz auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet ;
  • Alter zwischen 16 und 28 Jahren (siehe untenstehende Tabelle);
  • Arbeitsfähigkeit, Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, Bereitschaft, alle angemessenen Beschäftigungen anzunehmen (gemäß den Kriterien: Vergütung, körperliche und geistige Eignung, täglicher Arbeitsweg, Familiensituation, Arbeitsbedingungen usw.);
  • Meldung bei der ADEM als arbeitsuchend und Stellen eines Antrags auf Vollarbeitslosengeld.

Weiterhin ist in der Regel Folgendes ausgeschlossen:

  • eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder Verantwortlicher für die laufende Verwaltung einer Gesellschaft;
  • das Innehaben einer Niederlassungsgenehmigung.

Übt die Person eine solche Funktion aus oder verfügt sie über eine Niederlassungsgenehmigung, kann sie dennoch Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im Antrag angibt, dass sie nach Anwendung von Artikel L.521-18 (Nebenerwerb oder andere Einkünfte) Anspruch darauf hat. Außerdem wird das Einkommen aus der Ausübung dieser Funktion, das den dort festgelegten Höchstbetrag übersteigt, von der Leistung wegen Vollarbeitslosigkeit abgezogen.

Besondere Voraussetzungen bei einem Vorhaben zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens

Arbeitslose, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen möchten, müssen darüber hinaus besondere Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie dürfen im Vorfeld keinen Teil dieses Unternehmens besessen haben.
  • Sie müssen nach der Gründung oder Übernahme des Unternehmens die Mehrheit des Kapitals halten.

Hinweis: Die Bedingung der Bereitschaft, alle vorgeschlagenen Beschäftigungen anzunehmen, kommt 6 Monate lang nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitsuchende die Zustimmung der ADEM beantragt und erhalten hat, die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens vorzubereiten.

Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des 6. Leistungsmonats erfolgen und folgende Belege enthalten:

  • Businessplan;
  • Finanzplan;
  • eine Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllt.

Bedingungen für die Bewilligung von Vollarbeitslosengeld für junge Menschen ohne Arbeit

Die Leistungen werden gemäß den folgenden Modalitäten bewilligt:

Qualifikationen Alter Rechte
Kein Diplom jünger als 21 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
Kein Diplom älter als 21 Jahre kein Arbeitslosengeld
Bestandene Ausbildung bei einem Arbeitgeber jünger als 23 Jahre sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bestandener schulischer Teil der Ausbildung jünger als 23 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
Bestandene Ausbildung (schulischer Teil und bei einem Arbeitgeber) älter als 23 Jahre kein Arbeitslosengeld
Bestandene Abschlussprüfung des Sekundarunterrichts jünger als 25 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
Bestandene Abschlussprüfung des Sekundarunterrichts älter als 25 Jahre kein Arbeitslosengeld
4 Jahre Universität bestanden (Master I) jünger als 28 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 6 Monaten Meldung bei der ADEM
4 Jahre Universität bestanden (Master I) älter als 28 Jahre kein Arbeitslosengeld
Abbruch eines Studiums jünger als 25 Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld frühestens 6 Monate nach Ende des Winter-/Sommersemesters

Es gilt das Alter zum Zeitpunkt der Meldung als Arbeitsuchender.

Hinweis: In folgenden Fällen wird kein Arbeitslosengeld bewilligt:

  • ungerechtfertigte Aufgabe eines Arbeitsplatzes oder Ausbildungsvertrags;
  • Auflösung des Ausbildungs- oder Praktikumsvertrags wegen schwerwiegender Verfehlung;
  • Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Voraussetzung für den Antrag auf Arbeitslosengeld ist die Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (ADEM).

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der junge Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend melden.

Der Antragsteller wird nach seiner Meldung als Arbeitsuchender bei der ADEM rechtzeitig der Dienststelle für Arbeitslosigkeit (Service de chômage) zugewiesen, um dort seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (siehe obige Tabelle).

Der zuständige Sachbearbeiter der ADEM händigt ihm mehrere Formulare aus, die auszufüllen sind:

  • Antrag auf Vollarbeitslosengeld;
  • eine Einkommenserklärung.

Der Arbeitslosengeldempfänger muss der zuständigen Vermittlungsstelle sämtliche Einkünfte aus einer regelmäßigen oder gelegentlichen vergüteten beruflichen Tätigkeit melden, da diese Einkünfte unter Umständen gegen das Vollarbeitslosengeld aufgerechnet werden können.

Belege

Abhängig von der konkreten Situation des Antragstellers muss dieser folgende Belege einreichen:

  • Kopie seines ersten Ausbildungsvertrags;
  • Kopie des letzten Diploms;
  • Kopie des Schreibens der Handwerkskammer, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Nachdem er alle Belege erhalten hat, prüft der zuständige Sachbearbeiter der ADEM den Antrag auf Vollarbeitslosengeld und ist im weiteren Verlauf für die Akte zuständig.

Höhe der Leistungen

Das Arbeitslosengeld beträgt:

  • 40 % des sozialen Mindestlohns bei Jugendlichen zwischen 16 und 17 Jahren oder bei Jugendlichen, die ihre Abschlussprüfungen im Rahmen ihrer Ausbildung nicht bestanden haben;
  • 70 % des sozialen Mindestlohns bei allen anderen jungen Menschen.

Hat der junge Mensch unterhaltsberechtigte Kinder, so kann das Arbeitslosengeld um 5 % angehoben werden.

Das Arbeitslosengeld wird an die Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst (Index).

Bei folgenden jungen Menschen wird das Arbeitslosengeld nach Ablauf einer Frist von 26 Wochen nach der Meldung als Arbeitsuchender gezahlt:

  • jungen Menschen, die länger als 9 Jahre die Schule besucht haben, oder;
  • jungen Menschen, die ihre von der ADEM organisierten Kurse/Berufsausbildungslehrgänge/Betriebspraktika beendet haben.

Im Falle eines Schulabbruchs im Laufe eines Schuljahres beginnt der berücksichtigte Zeitraum erst 6 Monate nach Ende des Schuljahres.

Dauer des Leistungsbezugs

Jeder Arbeitslose, der die Bedingungen zur Bewilligung erfüllt, erhält höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld.

In folgenden Fällen endet der Leistungsbezug:

  • wenn die für die Zahlungsdauer vorgesehenen Fristen erreicht sind;
  • wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind.

In folgenden Fällen wird das Arbeitslosengeld ausgesetzt:

  • wenn der Empfänger eine berufliche Übergangsrente bezieht; oder
  • wenn der Begünstigte für maximal 25 Werktage von der Verpflichtung freigestellt wurde, bei der ADEM vorstellig zu werden.

Verpflichtungen

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, hat der Arbeitslosengeldempfänger folgende Verpflichtungen wahrzunehmen:

  • Er muss an den vom zuständigen Berater der ADEM angegebenen Tagen und Uhrzeiten beziehungsweise, wenn kein Termin geplant ist, mindestens einmal pro Monat bei der ADEM vorstellig werden.
  • Er muss dem zuständigen Berater alle Änderungen seiner persönlichen Situation unverzüglich mitteilen.

Der Arbeitslosengeldempfänger kann von der Verpflichtung, bei seinem Berater vorstellig zu werden, höchstens 25 Werktage pro Jahr freigestellt werden, zu je 1/12 pro Monat, den er als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Arbeitslosengeldempfänger hat diese Freistellung bei der ADEM zu beantragen.

Änderung der persönlichen Situation während der Arbeitslosigkeit

In Sonderfällen, wie Krankheit, Auslandsaufenthalt, Abwesenheit aus persönlichen Gründen, Teilnahme an einer Fortbildung oder Annahme einer Teilzeitstelle beziehungsweise einer vorübergehenden Beschäftigung, muss der Arbeitslosengeldempfänger seinen zuständigen Berater bei der ADEM unter Einhaltung folgender Modalitäten informieren:

  • Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
  • Im Falle eines Auslandsaufenthalts oder einer Abwesenheit ist vor der Abreise ein Urlaubsantrag zu unterzeichnen und bestätigen zu lassen.
  • Im Falle einer Teilzeitstelle oder einer vorübergehenden Beschäftigung muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Kopie des entsprechenden Arbeitsvertrags vorlegen.
  • Im Falle einer Fortbildung ist eine entsprechende Anmeldebescheinigung vorzulegen.

Strafen

Der Direktor der ADEM kann in folgenden Fällen einen Voll- oder Teilentzug des Vollarbeitslosengelds anordnen:

  • bei nicht gerechtfertigter Ablehnung eines angemessenen Arbeitsplatzes;
  • bei nicht gerechtfertigter Weigerung des Arbeitslosen, an von der ADEM vorgeschriebenen Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten teilzunehmen;
  • wenn der Arbeitslose keinerlei Anstrengungen unternimmt, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Wird der Arbeitslosengeldempfänger ohne angemessenen Grund nicht bei der ADEM vorstellig, so können darüber hinaus Strafen verhängt werden, die von 7 Tagen bis 30 Tagen (bei Wiederholung) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und sogar zur Streichung des Arbeitslosengelds reichen.

Hat der Arbeitslosengeldempfänger falsche Auskünfte erteilt oder falsche Erklärungen abgegeben, um Arbeitslosengeld zu erhalten, kann er durch die ADEM zu dessen Zurückzahlung veranlasst werden.

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitsagentur

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