Finanzielle Unterstützung für die energetische Renovierung von Wohnraum beantragen (PRIMe House 2017)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Umweltamt (Administration de l'environnement) gewährt Zuschüsse für die Durchführung von Renovierungsprojekten, die folgendes Ziel haben:

Die Regelung PRIMe House 2017 gilt insbesondere für die nachhaltige energetische Renovierung von Wohngebäuden, die älter als 10 Jahre sind. Diese Zuschüsse werden für die Durchführung von Renovierungsarbeiten gewährt, für die die Rechnungen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2024 ausgestellt wurden und die Energieberatung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt wurde.

Für jede Energieberatung, deren Rechnung vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt wurde, gilt das alte Förderprogramm PRIMe House.

Die Anträge auf finanzielle Unterstützung müssen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) eingereicht werden.

Anmerkung: Die PRIMe-House-Hilfen können nur einmal und nur für in Luxemburg errichtete Wohngebäude gewährt werden.

Zielgruppe

Anspruchsberechtigte Personen

Die PRIMe-House-Förderungen können von allen Personen beantragt werden, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnung oder ihres Hauses verbessern wollen, das heißt:

  • von natürlichen Personen;
  • von privatrechtlichen juristischen Personen;
  • von öffentlich-rechtlichen juristischen Personen mit Ausnahme des Staates.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung kann vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, sofern er selbst Teil dieses Zusammenschlusses ist.

Der Antrag kann auch von dem oder den Eigentümern der Wohneinheit eingereicht werden, außer bei einem Eigentümerwechsel, wenn der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die besagte Hilfe verzichtet.

Die Unterstützung für die nachhaltige energetische Renovierung kann mit den verfügbaren Hilfen für die Installation von technischen Anlagen kumuliert werden.

Förderungsfähige Arbeiten

Die PRIMe-House-Förderungen können für die nachhaltige energetische Renovierung eines Wohngebäudes beantragt werden und insbesondere für:

  • die Dämmung der Außenwände;
  • die Dachdämmung;
  • die Dämmung von Wänden, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzen;
  • die Dämmung der obersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Dachboden angrenzt;
  • die Dämmung der untersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Keller oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt;
  • das Ersetzen der Fenster;
  • die kontrollierte Lüftung (zentral oder dezentral).

Voraussetzungen

Förderungsfähige Gebäude

Dieses neue Förderprogramm gilt ausschließlich für nachhaltige energetische Renovierungen, für die die grundsätzliche Zustimmung vor Beginn der Arbeiten beantragt wird.

Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Unterstützung mindestens 10 Jahre alt sein.

Das Datum der Baugenehmigung oder der Bescheinigung der Gemeindeverwaltung ist maßgebend.

Vor der energetischen Renovierung muss zwingend eine Energieberatung durchgeführt werden, einschließlich eines von einem zugelassenen Energieberater erstellten Berichts, dessen Rechnung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurde. Im Rahmen dieser Beratung werden Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der Wohnung bzw. des Hauses ausgesprochen. Diese Energieberatung kann ebenfalls bezuschusst werden.

Einzuhaltende technische Anforderungen

Um in den Genuss der Unterstützung zu gelangen, sind mehrere Anforderungen einzuhalten:

  • Die sanierten Teile dürfen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
  • Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard IV) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
  • Um den Öko-Bonus zu erhalten, müssen die Dämmstoffe bestimmte Anforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Indikator Ieco12 einhalten.
  • Wird der Dachboden beheizt, müssen mit der Dachrenovierung gleichzeitig die Dachfenster ersetzt werden, wenn sie älter als 10 Jahre sind und den Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,40 W/m2K überschreiten.
  • Um die durch Kondensation erzeugte Feuchtigkeit und die daraus resultierenden Probleme (wie zum Beispiel Schimmelbildung) zu vermeiden, muss die Subventionierung der Fenstersanierung mit der Wärmedämmung der Fassadenwände oder dem Einbau einer kontrollierten Lüftungsanlage verbunden sein. Dies gilt ebenfalls für beheizte Dachböden. Wenn die Außenwand oder das Dach des beheizten Dachbodens einen Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu 0,90 W/m2K, 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard aufweist, ist keine gemeinsame Wärmedämmung erforderlich. Für bestehende Bauelemente, wird die Stellungnahme des Energieberaters berücksichtigt.
  • Im Falle der Installation einer kontrollierten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung:
    • muss die Leistung des Wärmerückgewinnungssystems (Wärmebereitstellungsgrad) mindestens 80 % betragen;
    • darf der elektrische Leistungsbedarf 0,40 W/(m3/h) nicht überschreiten;
    • muss das Gebäude einen entsprechenden Luftdichtheitswert respektieren (n50 = 2,0 1/h), der mithilfe einer Dichtheitsprüfung überprüft wird;
    • müssen mindestens 90 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.
  • Im Falle der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung:
    • darf der elektrische Leistungsbedarf 0,25 W/(m3/h) nicht überschreiten;
    • müssen die Luftzuführungen über eine zertifizierte windresistente Klappe verfügen;
    • müssen mindestens 90 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.

Anforderungen an renovierte Bauelemente

 

Effizienzstandard IV

Effizienzstandard III ***

Effizienzstandard II ***

Effizienzstandard I ***

Mindestdicke der Dämmung in cm*

Maximaler U-Wert (W/m2K)

Maximaler U-Wert (W/m2K)

Maximaler U-Wert (W/m2K)

Außenwand (Außendämmung)

12

0,23

0,17

0,13

Außenwand (Innendämmung)

8

0,29

0,21

0,17

Wand, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzt

8

0,28

0,22

0,15

Schrägdach oder Flachdach ****

18

0,17

0,13

0,10

Oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt

18

0,17

0,13

0,10

Unterste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt

8

0,28

0,22

0,15

Fenster und Fenstertüren (Verglasung und Rahmen)**

0,90 W/(m2K)

0,85

0,80

0,75

 

* Im Verhältnis zu einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m2K). Zwingende Umwandlung für andere Wärmeleitfähigkeiten.

** Die Anforderungen entsprechen einer Dreifachverglasung und gelten für ein Fenster in Normmaßen (1,23 m x 1,48 m). Voraussetzung: entweder Sicherstellung einer gewissen thermischen Qualität der Außenwand entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard (UWand ≤ 0,90 W/m2K, 0,85 W/m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K) oder Einbau einer kontrollierten mechanischen Lüftung.

*** Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard IV) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.

**** Wird der Dachboden beheizt, muss die Dachrenovierung den Austausch der Dachfenster einschließen (wenn Alter > 10 Jahre und UW > 1,4 W/m2K).

Einige Gemeinden gewähren zusätzliche Fördermittel zur staatlichen Unterstützung für Energieeinsparungen und erneuerbare Energien. Nähere Informationen sind bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich.

Anmerkung: Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gelten ebenfalls für Wohngebäude, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die ganz oder teilweise denkmalgeschützt sind.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um die PRIMe-House-Förderung für die nachhaltige energetische Renovierung eines bestehenden Gebäudes zu erhalten, muss zwingend eine Energieberatung mit Bericht von einem zugelassenen Energieberater eingeholt werden, um die Qualität des Projekts zur energetischen Renovierung vor Beginn der Renovierungsarbeiten zu gewährleisten.

Nach Erhalt der Energieberatung und vor Beginn der Renovierungsarbeiten muss die antragstellende Person bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einen Antrag auf grundsätzliche Zustimmung stellen.

Erst nach Erhalt dieser grundsätzlichen Zustimmung kann die antragstellende Person mit den Renovierungsarbeiten beginnen und die Auszahlung der PRIMe-House-Förderung beantragen.

Wenn die antragstellende Person auf Empfehlung des Energieberaters ihr Renovierungskonzept nach Erhalt der grundsätzlichen Zustimmung anpasst, kann sie einen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Zustimmung stellen.

Fristen

Die Zuschussanträge sind nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 4 Jahren, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einzureichen.

Die Rechnungen betreffend die energetische Renovierung müssen zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2024 ausgestellt werden.

Die Renovierung muss auf der Grundlage einer Energieberatung erfolgen, für die die Rechnung zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2021 ausgestellt wurde.

Der Antrag auf finanzielle Unterstützung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Vor den Arbeiten: Einholung der grundsätzlichen Zustimmung

Vor Beginn der Renovierungsarbeiten muss die antragstellende Person die grundsätzliche Zustimmung der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einholen, die auf einer Energieberatung mit Bericht durch einen zugelassenen Energieberater beruht.

Um die grundsätzliche Zustimmung zu erhalten, muss die antragstellende Person eines der folgenden Formulare (vorzugsweise per Einschreiben) an die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen schicken oder dort abgeben:

  • wenn sie eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 natürliche Person; oder
  • wenn sie eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 juristische Person.

Neben diesem Formular sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • der Anhang „Auflistung der möglichen Maßnahmen zur energetischen Renovierung“ (compilation des mesures de rénovation énergétique possibles - COMP), aus dem alle Verbesserungsvorschläge für Elemente der thermischen Gebäudehülle hervorgehen. Er ist vom Energieberater auszufüllen und zu unterzeichnen;
  • der Anhang „Konzept der energetischen Renovierung (concept de rénovation énergétique - COAS)“, aus dem alle Renovierungsmaßnahmen hervorgehen, die in Betracht gezogen werden und die der grundsätzlichen Zustimmung unterliegen. Er ist vom Energieberater auszufüllen und von der antragstellenden Person zu unterzeichnen, die darin ebenfalls ihr Einverständnis erklärt, dass der Energieberater über die weitere Bearbeitung der Akte informiert wird;
  • der abschließende Bericht des Energieberaters, der die globale Bestandsaufnahme und das integrale Konzept der energetischen Renovierung beinhaltet;
  • eine Kopie der ersten Baugenehmigung für das Gebäude oder eine amtliche Bescheinigung des Alters des Gebäudes;
  • im Falle des Einbaus einer kontrollierten mechanischen Lüftung: die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen und die Energiebezugsfläche sowie die mechanisch belüfteten Teile dieser Fläche veranschaulichen;
  • im Falle des Ausbaus bzw. der Vergrößerung der thermischen Gebäudehülle: die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen;
  • eine Kostenschätzung des Energieberaters bzw. ein kontrollierter Kostenvoranschlag pro geplanter Maßnahme.

Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:

Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von der antragstellenden Person jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.

Sobald die Person, die die PRIMe-House-Hilfen beantragt hat, die grundsätzliche Zustimmung erhalten hat, können die Arbeiten beginnen.

Wenn die antragstellende Person auf Empfehlung des Energieberaters ihr Renovierungskonzept nach Erhalt der grundsätzlichen Zustimmung anpasst, kann sie einen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Zustimmung stellen.

Nach den Arbeiten: Beantragung der Auszahlung der Hilfe

Sobald die energetische Renovierung abgeschlossen ist, kann die antragstellende Person die Auszahlung der finanziellen Hilfen für eine energetische Renovierung beantragen. Hierfür muss sie das Formular „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (confirmation rénovation énergétique d’un logement existant - CONF)“ verwenden und ihrem Antrag folgende Nachweise beifügen:

  • wenn die antragstellende Person eine Privatperson ist: das Antragsformular DEPA-2017 natürliche Person; oder
  • wenn die antragstellende Person eine juristische Person ist: das Antragsformular DEPA-2017 juristische Person;
  • die Kopien der Rechnungen, die die förderungsfähigen Kosten rechtfertigen. Die Zahlungsnachweise müssen ebenfalls beigefügt werden (Lastschriftanzeige oder formgerecht quittierte Rechnung). Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist.
    Die Rechnungen für die Energieberatungen sind folgendermaßen aufzugliedern:
    • Energieberatung;
    • Prüfung der Konformität der Angebote;
    • Prüfung der Konformität der Umsetzung auf der Baustelle;
    • gegebenenfalls Berechnungen der Wärmebrücken;
  • finaler Bericht des Energieberaters über die Prüfung der Konformität der Angebote und der Umsetzung auf der Baustelle;
  • im Falle des Einbaus einer kontrollierten mechanischen Lüftung mit Wärmerückgewinnung: die Berichte und das ordnungsgemäß unterzeichnete Zertifikat der Dichtheitsprüfung.

Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:

  • der Anhang COLL-2017;
  • eine Vollmacht aller Eigentümer;
  • eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.

Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von der antragstellenden Person jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.

Höhe der Zuschüsse

Die Höhe der PRIMe-House-Hilfen variiert entsprechend der Art der beabsichtigten Arbeiten.

Dementsprechend setzen sich die Hilfen aus einem Basiszuschuss zusammen, der erhöht werden kann um:

  • einen Zuschlag:
    • aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien und der mechanischen Befestigung;
    • aufgrund der Verwendung mineralischer Materialien (ausschließlich für die Außenwand);
  • einen finanziellen Bonus, wenn das Gebäude nach der energetischen Renovierung die Wärmeschutzklasse C, B oder A erreicht;
  • gegebenenfalls eine Hilfe für den Einbau einer kontrollierten mechanischen Lüftung.

Die Höhe der finanziellen Hilfen darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Renovierungsmaßnahmen keinesfalls überschreiten.

Basiszuschuss

Die Beträge werden auf der Grundlage der Flächen der renovierten Elemente berechnet. Die Fläche des renovierten Elements wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.

 

 

Spezifische finanzielle Hilfe (in Euro/renovierter m2)

 

Renoviertes Element

Effizienzstandard
IV

Effizienzstandard
III

Effizienzstandard
II

Effizienzstandard
I

1

Außenwand (Außendämmung)

20

25

30

36

2

Außenwand (Innendämmung)

20

25

30

36

3

Wand, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzt

12

13

14

15

4

Schrägdach oder Flachdach

15

24

33

42

5

Oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt

10

18

27

35

6

Unterste Geschossdecke,
die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt

12

13

14

15

7

Türen und Fenstertüren

40

44

48

52

Zuschlag aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien

Der Zuschuss wird aufgrund der Verwendung nachhaltiger Materialien (gemäß dem ökologischen Indikator) und der mechanischen Befestigung erhöht (Zuschlag im Verhältnis zu den Beträgen des Basiszuschusses).

 

Renoviertes Element

Zuschlag (in Euro/renovierter m2)

1

Außenwand (
Außendämmung)

40

2

Außenwand (Innendämmung)

40

3

Wand, die an den Boden oder
einen unbeheizten Bereich angrenzt

15

4

Schrägdach oder
Flachdach

40

5

Oberste Geschossdecke, die an
einen unbeheizten Bereich angrenzt

15

6

Unterste Geschossdecke,
die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt

15

Zuschlag aufgrund der Verwendung mineralischer Materialien (ausschließlich für die Außenwand)

Im Falle der Verwendung einer vollständig mineralischen Dämmung (und nach dem ökologischen Indikator) für die Außenwände wird ein Zuschlag von 20 Euro auf den Basiszuschuss gewährt.

Energiebonus

Erreicht das Gebäude nach der Renovierung die Wärmeschutzklasse C, B oder A, kann der für die einzelnen an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährte Zuschussbetrag erhöht werden, vorausgesetzt, die Wärmeschutzklasse wird um mindestens 2 Klassen verbessert.

Für den Erhalt des Bonus können die Dämmmaßnahmen auch schrittweise durchgeführt werden.

Wärmeschutzklassen nach
der Renovierung

Bonus auf den Betrag des Zuschusses,
der für die an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährt wurde

C

20 %

B

40 %

A

60 %

Der Nachweis des Anspruchs auf den Bonus erfolgt anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der energetischen Renovierung.

Die ergriffenen und im Rahmen des alten PRIMe-House-Förderprogramms geförderten Maßnahmen können berücksichtigt werden, um die Verbesserung von mindestens 2 Kategorien nachzuweisen, an die der Anspruch auf den Bonus gebunden ist.

Kontrollierte mechanische Lüftung

Die finanziellen Hilfen werden auf der Grundlage der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes angegebenen Energiebezugsfläche berechnet.

Die Bezugsfläche wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.

 

Finanzielle Unterstützung (in Euro pro m2)

 

Einfamilienhaus

Wohnung in einem Mehrfamilienhaus

Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung

8

15

Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

40

40

Auszahlung der Unterstützung

Der Zuschuss wird in der Regel direkt auf das Konto der antragstellenden Person überwiesen.

Wird die finanzielle Unterstützung vom gesetzlichen Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen beantragt, wird sie direkt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters überwiesen, der den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen dann unverzüglich ihren jeweiligen Anteil auf ihr Bankkonto überweisen muss.

Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.

Rückzahlung der Unterstützung

Wurde die Hilfe der antragstellenden Person bereits überwiesen, muss diese sie zurückzahlen, wenn:

  • sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu erhalten; oder
  • sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangte Erklärung bzw. die verlangten Auskünfte oder Dokumente zukommen lässt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 8002 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Klima-Agence

  • Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

    Adresse:
    11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 8002 10 10
    Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Klima-Agence

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