Geburtsbeihilfe

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Die Geburtsbeihilfe wird Frauen gewährt, die durch ärztliche Pflichtuntersuchungen nachweisen können, dass eine Überwachung und regelmäßige medizinische Kontrolle ihrer Schwangerschaft, der Entbindung und des geborenen Kindes bis zum Alter von 2 Jahren erfolgte.

Die Geburtsbeihilfe ist eine Pauschalleistung, die bei der Geburt eines Kindes gezahlt wird. Sie ist in 3 Teilbeträge gegliedert:

  • die vorgeburtliche Beihilfe (1. Teilbetrag);
  • die eigentliche Geburtsbeihilfe (2. Teilbetrag);
  • die nachgeburtliche Beihilfe (3. Teilbetrag).

Nichtansässige können die luxemburgische Geburtsbeihilfe nicht mit einer in ihrem Wohnsitzland ausgezahlten Geburtsbeihilfe kumulieren.

Der Antrag auf die Geburtsbeihilfe muss bei der Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE) eingereicht werden.

Zielgruppe

Schwangere und Frauen, die entbunden haben, haben Anspruch auf die vorgeburtliche Beihilfe sowie die eigentliche Geburtsbeihilfe, wenn sie:

  • in Luxemburg wohnen;
  • nicht in Luxemburg wohnen und:
    • in Luxemburg arbeiten;
    • in ihrem Wohnsitzland nicht bereits Anspruch auf eine ähnliche Leistung haben.

Der Anspruch auf die eigentliche Geburtsbeihilfe sowie die nachgeburtliche Beihilfe entsteht mit der Geburt eines lebensfähigen Kindes.

Die nachgeburtliche Beihilfe kann von folgenden Personen beantragt werden:

  • dem Vater; oder
  • der Mutter des Kindes; oder
  • jeder anderen Person, die die elterliche Sorge für das Kind trägt.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres eingereicht werden, gerechnet ab:

  • der Geburt des Kindes – für die vorgeburtliche Beihilfe und die eigentliche Geburtsbeihilfe;
  • dem 2. Geburtstag des Kindes – für die nachgeburtliche Beihilfe.

Bei Adoptionen gelten die gleichen Verjährungsfristen.

Die 3 Teilbeträge der Geburtsbeihilfe sind völlig unabhängig voneinander. Das heißt: Werden die Bedingungen für die Zahlung eines Teilbetrags nicht erfüllt, können die anderen Teilbeträge dennoch ausgezahlt werden.

Vorgehensweise und Details

Höhe der Geburtsbeihilfe

Die Geburtsbeihilfe beläuft sich auf 1.740,09 Euro. Dieser Betrag wird in 3 Teilbeträgen von jeweils 580,03 Euro ausgezahlt.

Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen, die zum Erhalt der 3 Teilbeträge der Geburtsbeihilfe erforderlich sind, übernimmt die für die Schwangere und das Kind zuständige Krankenkasse.

Vorgeburtliche Beihilfe

Voraussetzungen für die vorgeburtliche Beihilfe

Falls die Schwangere in Luxemburg wohnt, muss sie:

  • ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • sich mindestens 5 ärztlichen Untersuchungen bei einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe unterzogen haben;
  • sich einer zahnmedizinischen Untersuchung bei einem Zahnarzt unterzogen haben und den Nachweis dafür erbringen.

Falls die Schwangere nicht in Luxemburg wohnt, muss sie:

  • die einzelnen ärztlichen Untersuchungen durchlaufen haben;
  • zum Zeitpunkt der letzten ärztlichen Untersuchung auf der Grundlage einer Beschäftigung in Luxemburg sozialversichert sein.

Zu erledigende Formalitäten

Bei ihrem ersten Besuch händigt der Frauenarzt der Schwangeren zusammen mit dem Mutterpass ein Antragsformular für die vorgeburtliche Beihilfe aus. Dieses kann ebenfalls bei der Zukunftskasse (CAE) beantragt werden.

Sowohl der Frauenarzt als auch der Zahnarzt vervollständigen das Formular bei jedem Besuch mit:

  • einem Stempel oder ihrem Namen;
  • ihrer Adresse;
  • dem Datum der Untersuchung;
  • ihrer Unterschrift.

Anschließend ist das Formular an die Zukunftskasse (CAE) zu schicken.

Schwangere, die sich in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis befinden, müssen für die vorgeburtlichen Untersuchungen von der Arbeit freigestellt werden (ohne Verdienstausfall), falls die Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden.

Belege

Die Antragstellerin muss ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • Bankidentitätsauszug (RIB), auf dem Kontoinhaber, IBAN und BIC angegeben sind;
  • Geburtsurkunde, wenn das Kind, für das die vorgeburtliche Beihilfe beantragt wird, bereits geboren wurde;
  • im Falle des Todes des Kindes:
    • Sterbeurkunde oder Totgeburtsurkunde;
    • ärztliches Attest, das bestätigt, dass das Kind lebensfähig geboren wurde;
  • für Nichtansässige: Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung oder Wohnsitzbescheinigung, die von der zuständigen Behörde in Sachen Personenstand ihres Wohnsitzes ausgestellt wurde;
  • für Gebietsansässige, die die Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz haben: Kopie des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltskarte.

Die CAE kann zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • über MyGuichet.lu.

Zahlungsmodalitäten

Die vorgeburtliche Beihilfe wird an die künftige Mutter ausgezahlt, entweder:

  • zusammen mit der eigentlichen Geburtsbeihilfe nach der Geburt des Kindes;
  • sobald die letzte vorgeburtliche Untersuchung durchgeführt wurde.

Eigentliche Geburtsbeihilfe

Voraussetzungen für die eigentliche Geburtsbeihilfe

Falls die Mutter in Luxemburg wohnt, muss sie:

  • ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • nach der Geburt von einem Frauenarzt untersucht worden sein, um eine eventuelle Veränderung ihres Gesundheitszustands durch die Schwangerschaft zu überprüfen. Die Untersuchung muss von einem Frauenarzt oder einem Obstetriker (Geburtshelfer) durchgeführt werden.

Falls die Mutter nicht in Luxemburg wohnt, muss sie:

  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes auf der Grundlage einer Beschäftigung in Luxemburg sozialversichert sein;
  • (im Falle einer Geburt) die erforderliche gynäkologische Untersuchung durchlaufen haben.

Zu erledigende Formalitäten

Die Gemeindeverwaltung des Geburtsorts des Kindes händigt das Antragsformular für die Geburtsbeihilfe bei der Anzeige der Geburt des Kindes beim Standesbeamten aus. Außerdem kann der Frauenarzt in der Geburtsklinik das Formular aushändigen.

Der Frauenarzt/Obstetriker vervollständigt das Formular bei der nachgeburtlichen Untersuchung mit:

  • einem Stempel oder seinem Namen;
  • seiner Adresse;
  • dem Datum der Untersuchung;
  • seiner Unterschrift.

Das Formular muss dann an die Zukunftskasse (CAE) geschickt werden. Der Antrag kann ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden.

Belege

Die Antragstellerin muss ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • Bankidentitätsauszug (RIB), auf dem Kontoinhaber, IBAN und BIC angegeben sind;
  • Geburtsurkunde des Kindes;
  • im Falle des Todes des Kindes:
    • Sterbeurkunde oder Totgeburtsurkunde;
    • ärztliches Attest, das bestätigt, dass das Kind lebensfähig geboren wurde;
  • für Nichtansässige: Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung oder Wohnsitzbescheinigung, die von der zuständigen Behörde in Sachen Personenstand ihres Wohnsitzes ausgestellt wurde;
  • für Gebietsansässige, die die Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz haben: Kopie des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltskarte.

Die CAE kann zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • über MyGuichet.lu.

Zahlungsmodalitäten

Die Beihilfe wird der Mutter nach der nachgeburtlichen Untersuchung ausgezahlt.

Die beiden ersten Teilbeträge können nach der Geburt des Kindes zusammen überwiesen werden.

Nachgeburtliche Beihilfe

Voraussetzungen für die nachgeburtliche Beihilfe

Bei Gebietsansässigen muss das Kind:

  • von der Geburt bis zur Vollendung seines 2. Lebensjahres ständig in Luxemburg gelebt haben;
  • 6 medizinischen Untersuchungen unterzogen worden sein:
    • die von einem Kinderarzt, einem Facharzt für innere Medizin oder einem Allgemeinmediziner durchgeführt wurden;
    • die bis zum 2. Lebensjahr durchgeführt wurden.

Die Voraussetzung, dass das Kind ständig in Luxemburg gelebt haben muss, entfällt, wenn das Kind im Ausland geboren und von einer Person mit Wohnsitz in Luxemburg adoptiert wurde. In diesem Fall werden die im Ausland durchgeführten ärztlichen Untersuchungen berücksichtigt.

Bei Nichtansässigen:

  • muss das Kind die vorgeschriebenen Untersuchungen durchlaufen haben;
  • muss mindestens einer der beiden Eltern von der Geburt bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Luxemburg gearbeitet haben.

Zu erledigende Formalitäten

Die Mutter erhält nach der Entbindung ein Formular (oder Heft):

  • in der Geburtsklinik oder im Krankenhaus, in der/dem das Kind geboren wurde;
  • vom Standesbeamten bei der Anzeige der Geburt.

Im Falle einer Entbindung im Ausland kann das Formular schriftlich oder telefonisch bei der CAE beantragt bzw. vor Ort abgeholt werden.

Anschließend muss das Formular an die CAE geschickt werden.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • Bankidentitätsauszug (RIB), auf dem Kontoinhaber, IBAN und BIC angegeben sind;
  • Geburtsurkunde des Kindes;
  • für Nichtansässige: Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung oder Wohnsitzbescheinigung, die von der zuständigen Behörde in Sachen Personenstand ihres Wohnsitzes ausgestellt wurde;
  • für Gebietsansässige, die die Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz haben: Kopie des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltskarte.

Die CAE kann zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • über MyGuichet.lu.

Zahlungsmodalitäten

Die Beihilfe wird an denjenigen ausgezahlt, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung für das Kind sorgt.

Sie wird nach dem 2. Geburtstag des Kindes ausgezahlt.

Wenn das Kind vor Vollendung des 2. Lebensjahres stirbt, wird die nachgeburtliche Beihilfe dennoch in voller Höhe ausgezahlt, sofern alle bis zum Tod des Kindes vorgesehenen Pflichtuntersuchungen durchgeführt wurden.

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