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Steuern/Abgaben
Neue steuerliche Bestimmungen für natürliche Personen mit Wirkung ab 1. Januar 2012
20-02-2012

Seit dem 1. Januar 2012 gelten für natürliche Personen mehrere neue steuerliche Bestimmungen.

Absetzbare Fahrtkosten

Im Amtsblatt (Mémorial) wurden neue Entfernungseinheiten zur Bestimmung der in Sachen Einkommensteuer für das Jahr 2012 absetzbaren Fahrtkosten veröffentlicht.

Die Fahrtkosten gehören zu den beruflichen Kosten, für die der Steuerpflichtige die Absetzung von seinen steuerpflichtigen Einkünften beantragen kann. In den meisten Fällen handelt es sich um Kosten, die für berufsbedingte Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz des Betroffenen, unabhängig von dem tatsächlich genutzten Verkehrsmittel, verauslagt wurden. Die Entfernung wird anhand von Entfernungseinheiten gemessen, welche die Kilometerdistanz in gerader Linie zwischen den einzelnen Hauptorten der betroffenen Gemeinden ausdrücken.

Neue Festlegung der Zuständigkeiten bestimmter Steuerämter (bureaux d'imposition)

Infolge der einzelnen Gemeindefusionen sehen die Zuständigkeiten bestimmter Steuerämter ab dem 1. Januar 2012 wie folgt aus:

  • das Steueramt Capellen ist für die Steuerpflichtigen des Kantons Capellen zuständig, mit Ausnahme der Steuerpflichtigen der Gemeinden Dippach und Käerjeng;
  • das Steueramt Clervaux ist für die Steuerpflichtigen des Kantons Clervaux sowie der Gemeinde Parc Hosingen zuständig;
  • das Steueramt Diekirch ist für die Steuerpflichtigen des Kantons Vianden sowie der Gemeinden Diekirch, Bastendorf, Bettendorf, Reisdorf und Vallée de l'Ernz zuständig;
  • das Steueramt Pétange ist für die Steuerpflichtigen der Gemeinden Dippach, Käerjeng und Pétange zuständig.

Anpassung der Neubewertungskoeffizienten

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des veräußerten Gebäudes werden mittels eines Koeffizienten neu bewertet. Diese Koeffizienten wurden für die Steuerjahre 2012 und 2013 gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Neubewertungskoeffizienten werden insbesondere bei der Bestimmung des Mehrwertes im Falle einer Abtretung eines seit mehr als 2 Jahren im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Gebäudes oder einer bedeutenden Beteiligung (siehe hierzu Verkauf einer Immobilie anzeigen) angewandt.

Die Neubewertung erfolgt durch die Multiplikation des Anschaffungspreises mit dem Koeffizienten, der für das Jahr maßgebend ist, in dem die Anschaffung des Gebäudes erfolgt ist. Diese Koeffizienten sind auf Seite 3 von Vordruck 700 angegeben.

Verlängerung der Steuervergünstigung im Falle einer Einstellung von Arbeitslosen

Die Steuervergünstigung im Falle einer Einstellung von Arbeitslosen wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

Abschaffung der Krisensteuer

Für die Steuerjahre 2011 und 2012 war auf alle Berufs-, Ersatz- und Vermögenseinkünfte eine vorübergehende Krisensteuer von 0,8 % eingeführt worden. Seit dem 1. Januar 2012 ist die Krisensteuer abgeschafft.

Einkommensteuersätze unverändert

Die Steuersätze auf das Einkommen der natürlichen Personen bleiben unverändert.

Der maximale Steuersatz von 39 % wird angewandt ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von:
  • 41.800 Euro für einen Steuerpflichtigen der Steuerklasse 1;
  • 34.000 Euro für einen Steuerpflichtigen der Steuerklasse 1a;
  • 83.600 Euro für einen Steuerpflichtigen der Steuerklasse 2.

Solidaritätssteuersätze unverändert

Die Solidaritätssteuer (Beitrag zum Beschäftigungsfonds) beträgt 4 %. Bei Steuerpflichtigen, die der Steuerklasse 1 und 1a angehören und deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen 150.000 Euro übersteigt, erhöht sich der Solidaritätssteuersatz jedoch auf 6 %. Bei Steuerpflichtigen, die der Steuerklasse 2 angehören und deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen 300.000 Euro übersteigt, wird ein Steuersatz von 6 % angewandt.

Entsprechend der Höhe des jeweiligen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Steuerpflichtigen und seiner familiären Situation beläuft sich der maximale Grenzsteuersatz (einschließlich der Solidaritätssteuer) für das Steuerjahr 2012 auf 40,56 % oder auf 41,34 %.