Zum 1. Januar 2012 treten neue Rechtsvorschriften und Bestimmungen in Kraft, welche die Bürger direkt betreffen. Weitere bereits geltende Maßnahmen werden abgeschafft, verlängert oder geändert.
Diese Änderungen betreffen eine gewisse Anzahl von Verwaltungsvorgängen, die in den verschiedenen Themenbereichen des Guichet-Bürger beschrieben sind, namentlich in der Rubrik Gesundheit/Soziales mit der Einführung zum 1. Januar 2012 des Referenzarztes, was als bedeutender Abschnitt in der Gesundheitsreform gilt.
Jedem Versicherten steht es frei zu entscheiden, ob er einen Referenzarzt wählen möchte oder nicht. Es bleibt jedoch dem Patienten überlassen, einen anderen Arzt, Allgemeinmediziner oder Facharzt aufzusuchen.
Durch das Schaffen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und dem Patienten soll durch die Einführung des Referenzarztes eine präventive Medizin und eine Rationalisierung der Behandlungen ermöglicht werden. Der Referenzarzt wird in der Tat eine eingehende Kenntnis über die medizinische Akte des Patienten besitzen, wodurch doppelte Untersuchungen oder ein übermäßiger Verbrauch von Arzneimitteln verhindert werden. Er kann den Patienten ebenfalls besser beraten und diesen entsprechend seinem Gesundheitszustand an Fachärzte überweisen.
Die Hauptaufgaben des Referenzarztes werden darin bestehen:
Der Referenzarzt kann aus der Mitte der im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen Ärzte ausgewählt werden. Es wird jedoch empfohlen, für Erwachsene einen Allgemeinmediziner zu benennen und für Kinder einen Kinderarzt.
Die Beziehung zwischen dem Patienten und dem Referenzarzt wird durch die Unterzeichnung eines Vertrags formalisiert. Dieser Vertrag kann im Lauf des ersten Jahres im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Patienten und dem Arzt und während der Folgejahre von jeder Partei einseitig aufgelöst werden.
Die im Falle einer Aufnahme in der Poliklinik, d.h. der Station eines Krankenhauses, in der die Patienten ambulant behandelt werden, geschuldete Eigenbeteiligung in Höhe von 2,50 Euro wird ab dem 1. Januar 2012 abgeschafft.
Zudem werden die Personen, die eine Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik in Anspruch nehmen müssen, von der Eigenbeteiligung in Höhe von 1,35 Euro pro Tag befreit.
In Sachen Übernahme und Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen ist jede Zweigstelle des Netzwerks der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé - CNS) befugt, Schecks zur Erstattung der Naturalleistungen auszustellen, sofern die entsprechende Rechnung am Tag der Vorlage vor weniger als 15 Tagen quittiert wurde und der Rechnungsbetrag sich mindestens auf 100 Euro beläuft. Ab dem 1. Januar 2012 können diese Schecks gebührenfrei und ohne jeglichen Einbehalt bei jeder Filiale des P&T-Unternehmens, welches diesbezüglich fortan die Nationale Sparkasse (Banque et Caisse d'Epargne de l'Etat - BCEE) ersetzt, eingelöst werden.
Da die Gültigkeitsdauer für die Einlösung eines Schecks 30 Tage ab Ausstellung beträgt, können die von der CNS bis Ende Dezember 2011 ausgestellten Schecks jedoch bis Ende Januar 2012 bei den Filialen der BCEE eingelöst werden.
Ab dem 1. Januar 2012 werden die Kosten für Verhütungsmittel den Frauen unter 25 Jahren teilweise erstattet. Ziel dieser neuen Gesetzgebung ist die Sexualerziehung der Jugendlichen und die Verringerung von ungewollten Schwangerschaften.
Ab dem 1. Januar 2012 wird die Krisensteuer in Höhe von 0,8 % abgeschafft. Ursprünglich war vorgesehen, die Krisensteuer auf die Jahre 2011 und 2012 anzuwenden.
Diese Steuer wird nun lediglich für das Jahr 2011 auf sämtlichen beruflichen Einkünften und Ersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, usw.) sowie auf Vermögenseinkünften (Gewinneinkünfte, Dividenden, usw.) erhoben. Sie wird zu Gunsten des Staates vom Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) auf den Haupteinkünften (berufliche Einkünfte und Ersatzeinkommen) und von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) auf den Nebeneinkünften (Vermögenseinkünften) erhoben.
Aufgrund der allgemeinen Steigerung der Löhne und Gehälter während der Jahre 2008 und 2009 wurden die Renten und Pensionen um insgesamt 1,9 % angehoben. Diese Anpassung erfolgt in zwei Schritten:
Die PRIMe CAR-e wird in der derzeit geltenden Höhe von 750 Euro bzw. 1.500 Euro für Fahrzeuge, die 2012 erstmalig zugelassen werden, mit den gleichen seit dem 1. August 2011 geltenden CO2-Emissionswerten (100 g/km für die Prämie in Höhe von 750 Euro und 90 g/km für die Prämie in Höhe von 1.500 Euro) weitergeführt.
Um den Anfang 2011 eingeführten zusätzlichen Anreiz zum Kauf von zu 100 % elektrischen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit weniger als 60 g/km CO2-Emissionen, wie beispielsweise Plug-in-Hybride, zu verstärken, wird die im Falle des Erwerbs eines solchen Fahrzeugs bewilligte Prämie von 3.000 auf 5.000 Euro erhöht.
Die Regelung der finanziellen Beihilfe zur Förderung von energiesparenden Haushaltskühl- und Gefriergeräten (A++) wurde nicht verlängert. Die Frist für die Einreichung der Anträge auf Bewilligung dieser finanziellen Beihilfe wurde auf den 31. Dezember 2011 festgelegt.
Die Teuerungszulage wird für das gesamte Jahr 2012 verlängert. Der Nationale Solidaritätsfonds kann diese Zulage den auf dem Gebiet des Großherzogtums ansässigen Personen gewähren, welche die Bedingungen für deren Bewilligung erfüllen.
Folgende Personen können hingegen nicht in den Genuss der Teuerungszulage gelangen:
Die verschiedenen Maßnahmen zur Milderung der durch die Wirtschaftskrise verschärften Jugendarbeitslosigkeit werden bis 31. Dezember 2012 verlängert. Diese ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Maßnahmen sollen Jugendlichen mit und ohne Berufsabschluss ermöglichen, einen festen Arbeitsplatz zu finden.
Im Privatsektor handelt es sich hierbei um den berufseinführenden Vertrag (Contrat d’initiation à l’emploi - CIE) und den berufseinführenden Vertrag mit praktischer Erfahrung (Contrat d’initiation à l’emploi-expérience pratique - CIE-EP), die gleichermaßen für Jugendliche mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Menschen unter 30 Jahren mit geringer bzw. ohne Qualifikation vorgesehen sind.
Ab dem 1. Januar 2012 fusionieren die 116 luxemburgischen Gemeinden zu 106 Gemeinden: