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Arbeit/Beschäftigung
Gesetzliche Feiertage in 2012
19-12-2011

Nachfolgend die 10 gesetzlichen Feiertage in Luxemburg im Jahr 2012:

  • Neujahr: 1. Januar 2012 (Sonntag);

  • Ostermontag: 9. April 2012;

  • 1. Mai (Tag der Arbeit): 1. Mai 2012 (Dienstag);

  • Christi Himmelfahrt: 17. Mai 2012 (Donnerstag);

  • Pfingstmontag: 28. Mai 2012;

  • Nationalfeiertag (Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs): 23. Juni 2012 (Samstag);

  • Mariä Himmelfahrt: 15. August 2012 (Mittwoch);

  • Allerheiligen: 1. November 2012 (Donnerstag);

  • 1. Weihnachtsfeiertag: 25. Dezember 2012 (Dienstag);

  • 2. Weihnachtsfeiertag (Stephanstag): 26. Dezember 2012 (Mittwoch).

Der Arbeitgeber kann diese Feiertage durch andere orts- oder berufsübliche Feiertage ersetzen, solange er darauf achtet, dass dem Arbeitnehmer die 10 jährlichen Feiertage zugutekommen, die ihm zustehen.

Per Tarifvertrag können den Arbeitnehmern zusätzliche Feiertage bewilligt werden.

In 2012 fallen bestimmte gesetzliche Feiertage auf einen Samstag oder einen Sonntag. Genauer gesagt sind es der 1. Januar 2012 und der 23. Juni 2012.

Die Vergütung der gesetzlichen Feiertage hängt davon ab:

  • ob an diesen Tagen aus betriebsbedingten Gründen gearbeitet wird oder nicht;

  • ob diese Tage auf einen Tag fallen, an dem der betroffene Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag für gewöhnlich arbeitet oder nicht;

  • was die Bestimmungen der Tarifverträge vorsehen, denn dort kann eine für die Arbeitnehmer vorteilhaftere Vergütung bestimmt sein.

 

Vergütung der gesetzlichen Feiertage
  Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem der betroffene Arbeitnehmer für gewöhnlich arbeitet Feiertag, der auf einen Werktag, an dem der betroffene Arbeitnehmer für gewöhnlich nicht arbeitet, oder auf einen Sonntag fällt
An dem Feiertag wird nicht gearbeitet

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf:

  • einen Ruhetag;

  • seine Vergütung zum normalen Stundentarif, so als habe er seine Arbeitsstunden geleistet.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag, der innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Feiertag genommen werden muss.

  Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem der betroffene Arbeitnehmer für gewöhnlich arbeitet Feiertag, an dem gearbeitet wird, der aber auf einen Werktag fällt, an dem der betroffene Arbeitnehmer für gewöhnlich nicht arbeitet Feiertag, an dem gearbeitet wird und der auf einen Sonntag fällt

An dem Feiertag wird gearbeitet

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf:

  • die Vergütung seiner tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif;

  • die Vergütung der normalerweise an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden;

  • einen Zuschlag von 100 % des normalen Stundentarifs multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf:

  • einen zusätzlichen Ruhetag, der innerhalb einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach dem Feiertag genommen werden muss;

  • die Vergütung seiner tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif;

  • einen Zuschlag von 100 % des normalen Stundentarifs multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden;

  • einen Zuschlag oder eine Ausgleichsruhezeit, wenn es sich um Überstunden handelt.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf:

  • einen zusätzlichen Ruhetag, der innerhalb einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach dem Feiertag genommen werden muss;

  • die Vergütung seiner tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden zum normalen Stundentarif;

  • einen Zuschlag von 100 % des normalen Stundentarifs multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden;

  • einen Zuschlag von 70 % (Zuschlag für Sonntagsarbeit) des normalen Stundentarifs multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden.

  • einen Zuschlag oder eine Ausgleichsruhezeit, wenn es sich um Überstunden handelt.