Die Erziehungspauschale (Mammerent) beantragen
Die Erziehungspauschale (Forfait d’éducation), genannt „Mammerent“, steht dem Elternteil oder jeder anderen Person anstelle der Eltern zu, der/die sich hauptsächlich der Erziehung eines oder mehrerer Kinder gewidmet hat. Der Anspruch auf die Erziehungspauschale gilt ab dem vollendeten 65. Lebensjahr oder ab Bewilligung einer persönlichen Rente.
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Antrag auf Zahlung der Erziehungspauschale
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Zielgruppe
Die Erziehungspauschale wird dem Elternteil (oder einer Person anstelle der Eltern) gewährt, der in Luxemburg ansässig und zum Zeitpunkt der Geburt/Adoption des Kindes dort tatsächlich wohnhaft ist, oder dem Elternteil, der gemäß einem bi- oder multilateralen Abkommen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme versichert ist, und die Erziehung eines ehelichen, ehelich erklärten, unehelichen Kindes oder Adoptivkindes übernommen hat.
Voraussetzungen
Der Elternteil oder die Person anstelle des Elternteils:
- muss das 65. Lebensjahr vollendet haben oder rentenanspruchsberechtigt sein;
- muss zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes tatsächlich in Luxemburg wohnhaft gewesen sein oder gemäß einem bi- oder multilateralen Abkommen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme versichert sein;
- darf (weder die Person selbst noch der Ehepartner) weder die Babyjahre noch Erziehungszeiten (Anrechnungszeiten) in Anspruch nehmen, die in beiden Fällen für dasselbe Kind berücksichtigt wurden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Erziehungspauschale wird den Anspruchsberechtigten nicht automatisch ausgezahlt. Die betreffenden Personen müssen einen entsprechenden Antrag stellen und ein Formular ausfüllen, das beim Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) erhältlich ist. Die Formulare sind ebenfalls bei den Gemeinden erhältlich und können im Allgemeinen von deren Internetseiten heruntergeladen werden.
Der Antrag auf Bewilligung der Erziehungspauschale ist an den Nationalen Solidaritätsfonds zu richten, der für die Bearbeitung der diesbezüglichen Anträge zuständig ist. Die Antragsteller müssen alle erforderlichen Angaben und Daten liefern, damit die Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Erziehungspauschale überprüft werden kann.
Entstehen des Rechtsanspruchs
Der antragstellende Elternteil erhält die Erziehungspauschale ab Antragsstellung, unter der Voraussetzung, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits 65 Jahre alt ist.
Anspruchsberechtigte Personen, die Bezieher einer Altersrente sind, erhalten diese Pauschale zusätzlich zur Rente. Wird allerdings eine geringe Zusatzrente bezogen, wird die Pauschale nur gewährt, wenn sie die Zusatzrente übersteigt. Ferner werden bei der Rentenberechnung Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt, da diese für den Anspruch auf die Erziehungspauschale angerechnet werden.
Wenn die Rente zurückgezogen wird, wird dies die Erziehungspauschale ebenfalls.
Höhe der Erziehungspauschale
Die Höhe dieser Leistung ist auf 86,54 Euro pro Monat und Kind festgesetzt, wenn die Begünstigten nur die Pauschale beziehen.
Die Erziehungspauschale wird monatlich gezahlt.
Die Erziehungspauschale unterliegt den in Rentensachen vorgesehenen Sozialversicherungs- und Steuerabgaben.
Rechtsmittel
Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de Solidarité) kann beim Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil Arbitral de la Sécurité Sociale - CASS) Widerspruch eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Die Rechtsmittel sind jeweils schriftlich innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Bescheids der Krankenversicherung oder des jeweiligen Urteils einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Rechtsmittel nicht mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.
Zuständige Kontaktstellen
L-1531 - Luxemburg
Postanschrift: Postfach 2411 L-1024 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Fax: (+352) 26 12 34 64
E-Mail: guichetfns@secu.lu
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