Bestimmung der Vergütung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit
Vorgehensweise und Details
Arbeitnehmer (mit Ausnahme der im Haushalt des Arbeitgebers angestellten Arbeitnehmer)
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht der Arbeitnehmer aus dem Privatsektor:
- bis zum Ende des Monats, in dem sich der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, weiterhin seine vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung, dies bei einem Bezugszeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten;
- anschließend, gegebenenfalls, ab dem Monat, der auf den 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt, Krankengeld. Dieses Krankengeld wird von der CNS gezahlt.
Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung
Während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung muss der Arbeitgeber sämtliche Elemente des Arbeitsvertrags einhalten, da der arbeitsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Aufrechterhaltung seines Lohns und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vergünstigungen hat, einschließlich der in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Provisionen.
Wenn sich aus der Organisation der Arbeitszeiten, die eine Planung der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber darstellt, ergibt, dass der betroffene Arbeitnehmer an dem einen oder anderen Wochenende, Feiertag oder in einer bestimmten Nacht hätte arbeiten müssen, jedoch aus Krankheitsgründen verhindert gewesen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vergütung entsprechend dem im Vorfeld festgelegten Arbeitsplan zu zahlen, gegebenenfalls einschließlich der Vergütungen für die jeweiligen Samstage und Sonntage, Nächte und Feiertage.
Bei einem Rechtsstreit muss der Arbeitnehmer den Beweis dafür erbringen, dass er an einem bestimmten Wochenende oder in einer bestimmten Nacht bzw. an einem bestimmten Sonn- oder Feiertag hätte arbeiten müssen.
Von der CNS gezahltes Krankengeld
Während des Zeitraums der Zahlung des Krankengeldes bezieht der Arbeitnehmer:
- die höchste Grundvergütung der 3 letzten Monate, die Teil der Beitragsbemessungsgrundlage ist;
- den Durchschnitt der Zulagen und Vergünstigungen, die Teil der Beitragsbemessungsgrundlagen der dem Monat vor der Arbeitsunfähigkeit vorangehenden 12 Monate sind.
Die CNS informiert den Arbeitnehmer gegebenenfalls, wenn die Entgeltfortzahlung endet oder wenn diese Verpflichtung wieder von der CNS auf den Arbeitgeber übergeht.
Administrative Krankenkontrolle
Die CNS kann eine administrative Kontrolle von krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähigen Personen durchführen, dies sowohl während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber als auch während des Zeitraums, in dem die CNS das Krankengeld zahlt.
Diese Kontrolle besteht aus einem Hausbesuch bei der arbeitsunfähigen Person. Die kontrollierte Person muss zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs zu Hause sein. Ist dies nicht der Fall, begeht sie einen Verstoß. Der Krankenkontrolleur hinterlässt eine Notiz mit einem frankierten Rückumschlag, in welcher er die betroffene Person um eine schriftliche Rechtfertigung ihrer Abwesenheit innerhalb von 2 Tagen nach dem Kontrollbesuch bittet (wobei der Poststempel maßgebend ist).
Wenn die beim Kontrollbesuch abwesende Person innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Rechtfertigung liefert, wird die Akte dem Direktionsausschuss der CNS zwecks Ermittlung vorgelegt. Letzterer setzt auch den Arbeitgeber über diese Tatsache in Kenntnis. Der Direktionsausschuss der CNS kann Mahnungen aussprechen und Bußgelder verhängen.
Angestellte des öffentlichen Dienstes (Beamte, staatliche und kommunale Angestellte)
Die Angestellten des öffentlichen Sektors haben Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung während der gesamten Dauer ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Freiberufliche Tätigkeiten (Selbstständige)
Die allgemeinen Grundsätze, die auf die Arbeitnehmer Anwendung finden, gelten für die Versicherten, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Das Krankengeld für Selbstständige wird bis zum Ende des Kalendermonats ausgesetzt, in welchem der 77. Tag liegt, an dem der Betreffende während eines Bezugszeitraumes von 12 aufeinander folgenden Monaten arbeitsunfähig war (Karenzzeit).
Das Krankengeld wird mit Beginn des auf den Monat, für den diese Grenze nicht mehr erreicht wird, folgenden Monats erneut ausgesetzt.
Für die Selbstständigen entspricht das Krankengeld der Beitragsbemessungsgrundlage, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit Anwendung findet.
Jede Änderung der Bemessungsgrundlage bringt eine Neuberechnung des Krankengeldes mit sich.
Im Falle der Selbstständigen, die freiwillig bei der Zusatzversicherung der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) versichert sind, stellt Letztere während der Karenzzeit die Auszahlung des Krankengeldes in Höhe von 80 % der für die MDE berücksichtigten Beitragsbemessungsgrundlage sicher.
Damit das Krankengeld nach Ablauf der Karenzzeit (Ende des Monats, in dem sich der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet) bewilligt werden kann, muss die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit während der Karenzzeit durch der CNS zugeschickte ärztliche Atteste nachgewiesen werden.
Im Haushalt des Arbeitgebers angestellte Arbeitnehmer
Für die im Haushalt des Arbeitgebers angestellten Versicherten (Reinigungskräfte, Privatpfleger, usw.) wird das Krankengeld auf der Grundlage der Anzahl an Stunden berechnet, während derer der Versicherte die Bedingungen für die Bewilligung des Krankengeldes erfüllt, sowie auf der Grundlage des für die Berechnung der Beiträge für den vorhergehenden Kalendermonat berücksichtigten Stundenlohns.

