Seinen Arbeitsvertrag wegen einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitgebers kündigen (außerordentliche Kündigung)
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Modèle de lettre de démission avec effet immédiat
Zielgruppe
Vorgehensweise und Details
Form und Inhalt der außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers
Ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer gibt es bei dessen fristloser Kündigung zwei Möglichkeiten, den Arbeitgeber über die Kündigung zu unterrichten:
- entweder per Einschreiben;
- oder per persönlicher Aushändigung des Kündigungsschreibens an den Arbeitgeber. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Duplikat des Schreibens als Empfangsbestätigung unterzeichnen.
In seinem Kündigungsschreiben informiert der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die Tatsache, dass er das Arbeitsverhältnis aufgrund der von Letzterem begangenen schwerwiegenden Verfehlungen fristlos beendet. Der Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die genauen Gründe für seine Kündigung zu nennen. Es ist jedoch empfehlenswert, die dem Arbeitgeber vorgeworfenen und die schwerwiegende Verfehlung begründenden Tatbestände zu erläutern.
Diese Tatbestände müssen zu dem Zeitpunkt der Kündigung durch den Arbeitnehmer vorgelegen haben und dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Geltendmachung seit maximal einem Monat bekannt gewesen sein. Sie müssen real sein und der Arbeitnehmer muss sie gegebenenfalls beweisen können, d.h. im Falle eines möglichen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht (Teil jedes Friedensgerichts) die entsprechenden Beweise liefern können.
Der Arbeitgeber kann in der Tat bestreiten, eine schwerwiegende Verfehlung begangen zu haben, d.h. er kann vor dem Arbeitsgericht die ausgesprochene fristlose Kündigung beanstanden und eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer fordern (welche der Kündigungsfrist entspricht, die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung hätte einhalten müssen).
Der Arbeitnehmer hat ebenfalls die Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen, um die schwerwiegende Verfehlung des Arbeitgebers anerkennen zu lassen und Schadenersatz von ihm zu fordern, um so anschließend in den Genuss des Arbeitslosengeldes gelangen zu können.
Schwerwiegende Verfehlungen, die die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen
Als Kündigungsgrund wegen schwerwiegender Verfehlung des Arbeitnehmers gilt jede Handlung und jedes Verschulden, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sofort und endgültig unmöglich macht. Von den Tatbeständen, die eine fristlose Auflösung eines Arbeitsvertrags sowie die Zahlung von Schadenersatz rechtfertigen, kann man folgende erwähnen:
- die Tatsache, den Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung angemeldet zu haben;
- die wiederholte Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Löhne/Gehälter;
- Beleidigungen, Drohungen, körperliche Gewalt oder sexuelle Belästigung, die entweder durch einen anderen Arbeitnehmer begangen und vom Arbeitgeber nicht ernst genommen oder die durch den Arbeitgeber selbst begangen wurden;
- die Tatsache, dem Arbeitnehmer wiederholt und systematisch keinen Urlaub zu bewilligen.
Mögliche Entschädigung des Arbeitnehmers im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitgebers
Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag fristlos infolge einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitgebers, erhält er Schadenersatz, wenn er Folgendes nachweisen kann:
- einen tatsächlich erlittenen Schaden;
- einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Arbeitgebers (welche im Falle einer gerechtfertigten Kündigung bereits nachgewiesen wurde) und dem erlittenen Schaden.
Der Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in Höhe der während der Kündigungsfrist geschuldeten Vergütung, aber er kann Arbeitslosengeld beanspruchen, wenn das Gericht anerkennt, dass die fristlose Kündigung durch die schwerwiegende Verfehlung des Arbeitgebers gerechtfertigt war (siehe in diesem Zusammenhang „„Als Gebietsansässiger Arbeitslosengeld beantragen” und „Als Grenzgänger Arbeitslosengeld beantragen”).

