Als Grenzgänger, der seinen Arbeitsplatz in Luxemburg verloren hat, Arbeitslosengeld beantragen
Im Falle einer unverschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitslose unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosengeld (als Ausgleich für den Verlust der wesentlichen oder einzigen Einkommensquelle). Aufgrund dieser Tatsache wird der Betroffene, der in Luxemburg gearbeitet hat, zum Arbeitslosengeldempfänger in seinem Wohnsitzland.
Der Begriff „Grenzgänger” bezeichnet jeden Arbeitnehmer, der einer beruflichen Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat nachgeht und seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, an den er in der Regel jeden Tag oder mindestens ein Mal pro Woche zurückkehrt.
Formulare / Online-Dienste
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Certificat de travail - Cessation des relations d'emploi - E301/U1
* Kann online via MyGuichet eingereicht werden
Zielgruppe
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Antrag auf Arbeitslosengeld für Grenzgänger ist die Meldung als Arbeitsloser bei der zuständigen Stelle in ihrem Wohnsitzland.
Vorgehensweise und Details
Der von der Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger
Empfänger von Vollarbeitslosengeld
Der vollarbeitslose Grenzgänger erhält gemäß der Gesetzgebung seines Wohnsitzstaates unabhängig vom Ort seiner letzten Beschäftigung Arbeitslosengeld entsprechend den jeweiligen Berechnungstabellen dieses Staates.
Um Arbeitslosengeld in seinem Wohnsitzland beziehen zu können, muss der arbeitslose Grenzgänger:
- von seinem letzten Arbeitgeber in Luxembourg das Formular „Arbeitsbescheinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses” ausfüllen lassen;
- das ausgefüllte Formular der Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (Service Maintien de l'Emploi) der ADEM übermitteln, welche (anhand der in der „Arbeitsbescheinigung” enthaltenen Informationen) ein Formular E301 erstellt und dieses der zuständigen Stelle im Wohnsitzland des Grenzgängers zukommen lässt, damit Letzterer anschließend Arbeitslosengeld beziehen kann;
- sich bei der Agentur für Arbeit in seinem Wohnsitzland arbeitslos melden.
Höhe der Leistungen
Die letzten luxemburgischen Einkünfte dienen als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen. Für den Prozentsatz des letzten Einkommens, der als Arbeitslosengeld bezahlt wird, sowie für die Dauer der Zahlungen ist die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes maßgeblich.
Krankenversicherung
Der vollarbeitslose Grenzgänger erhält Natural- und Geldleistungen gemäß der Gesetzgebung seines Wohnsitzstaates, d. h. er wird behandelt, als hätte er zuletzt in seinem Wohnsitzland gearbeitet.
Der von der Vollarbeitslosigkeit betroffene selbstständige Grenzgänger
Empfänger von Vollarbeitslosengeld
Selbstständige Grenzgänger (die ihre einzige, in Luxemburg ausgeübte Tätigkeit einstellen mussten) haben nicht die gleichen Rechte wie ansässige Selbstständige. Im Falle einer Einstellung der Tätigkeit müssen sie sich an die zuständige Stelle in ihrem Wohnsitzland wenden.
Krankenversicherung
Die durch die luxemburgische Gesetzgebung geregelte Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung usw.) der Selbstständigen ist die einzige sozialrechtliche Bestimmung, die auf selbstständige Grenzgänger Anwendung findet, wenn sie ihre Tätigkeit ausschließlich auf luxemburgischem Hoheitsgebiet ausüben.

