Einen ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen
Die Anerkennung von Diplomen ist für den Zugang zu bestimmten Funktionen und reglementierten Berufen erforderlich, insbesondere für die Zulassung zum Lehramt in Geistes- und Naturwissenschaften, für die Ausübung von Berufen der Medizin, der Zahnmedizin, der Veterinärmedizin, der Pharmazie sowie für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer.
Die formelle Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses erfolgt:
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entweder durch Eintragung ins Hochschuldiplom- und Titelregister;
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oder durch Anerkennung (homologation).
Die Eintragung der nationalen Diplome erfolgt von Amts wegen.
Zielgruppe
Die Anerkennung ist erforderlich für den Zugang zu den Laufbahnen des Lehramts in Geistes- und Naturwissenschaften, der Medizin, der Zahnmedizin, der Veterinärmedizin, der Pharmazie und des Rechts.
Die Anerkennung der Diplome betrifft alle Anwärter für einen reglementierten Beruf, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Voraussetzungen
Um eine Anerkennung seines Hochschulabschlusses zu beantragen, muss der Antragsteller seinem Antrag ebenfalls eine Kopie seines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts hinzufügen.
Falls er dieses im Ausland erworben hat (A-Level, Abitur, Baccalauréat, Bachillerato, Certificat d'enseignement secondaire supérieur, High School diploma, Maturità, Selectividad, usw.) muss er zuerst die Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Zeugnisses mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts beantragen.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten zur Anerkennung eines Hochschuldiploms
Die Anerkennung eines ausländischen Hochschuldiploms oder -titels ist im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf erforderlich.
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Fachgebiet |
Reglementierter Beruf |
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Philosophie, Sprach- und Literaturwissenschaften (Französisch, Englisch, Deutsch, Italienisch, Spanisch, Latein), Geschichte, Geografie |
Lehrer für Geisteswissenschaften im Sekundarunterricht |
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Physik, Mathematik, Chemie, Biologie |
Lehrer für Naturwissenschaften im Sekundarunterricht |
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Rechtswissenschaften/Jura |
Rechtsanwalt |
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Medizin |
Arzt |
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Zahnmedizin |
Zahnarzt |
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Veterinärmedizin |
Tierarzt |
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Pharmazie |
Apotheker |
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Im Falle des Erwerbs eines ausländischen Diploms in einem der folgenden Spezialgebiete, muss der Anwärter das geltende Anerkennungsverfahren befolgen, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit:
- Philosophie, Sprach- und Literaturwissenschaften (Französisch, Deutsch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Latein), Geschichte, Geografie;
- Biologie, Chemie, Physik, Mathematik;
- Rechtswissenschaften/Jura.
- Im Falle einer Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), sollte der Anwärter sich direkt an das Justizministerium (Ministère de la Justice) wenden, um die Zulassung in Luxemburg zu beantragen (Richtlinie 98/5/EG).
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Im Falle des Erwerbs eines Diploms in einem Drittland (außerhalb der EU) in einem der folgenden Spezialgebiete, muss der Anwärter das geltende Anerkennungsverfahren befolgen, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit:
- Medizin;
- Zahnmedizin;
- Veterinärmedizin;
- Pharmazie.
Wenn das Diplom in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, kann der Anwärter sich direkt an das Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé) wenden, um die Genehmigung zur Berufsausübung in den folgenden Spezialgebieten zu beantragen (Erläuterung erhältlich auf französisch und auf deutsch): Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie.
Verfahren zur Anerkennung eines Hochschuldiploms
Um seinen Hochschultitel oder sein Hochschuldiplom anerkennen zu lassen, muss der Anwärter seiner bei der Anerkennungskommission beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (Commission d'homologation du ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche) einzureichenden Bewerbung die folgenden Unterlagen beifügen:
- einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung;
- einen Lebenslauf;
- eine Abschrift der Geburtsurkunde oder einen Identitätsnachweis (EU-Bürger)/Reisepass (Nicht-EU-Bürger);
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ein Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts, d.h. entweder:
- ein luxemburgisches Abschlusszeugnis des allgemeinen oder des technischen Sekundarunterrichts (Diplôme de fin d'études secondaires/diplôme de fin d'études secondaires techniques) oder ein luxemburgisches Techniker-Diplom (technische Fachhochschulreife - Diplôme de technicien) entsprechend dem belegten Fachgebiet;
- ein ausländisches Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts, welches gemäß der geltenden luxemburgischen Gesetzgebung als einem luxemburgischen Abschlusszeugnis gleichwertig anerkannt wurde;
- ein Hochschulabschlusszeugnis eines Studiengangs mit einer entsprechend dem Fachgebiet festgelegten Mindestdauer.
Die Dokumente müssen in einer der offiziellen Nationalsprachen des Großherzogtums Luxemburg (luxemburgisch, französisch oder deutsch) oder in englisch verfasst oder von einem vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein.
Nach Bearbeitung des Antrags, teilt das Ministerium dem Antragsteller seinen Beschluss per Post mit. Wurde die Anerkennung des Diploms bewilligt, kann der Antragsteller anschließend Folgendes beantragen:
- die Eintragung der Anerkennung auf der Diplomurkunde;
- eine Anerkennungsbescheinigung.
Das anerkannte Diplom wird automatisch in das Diplom- und Titelregister eingetragen.
Zuständige Kontaktstellen
L-2327 - Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Fax: (+352) 29 21 86
E-Mail: josiane.laures@mcesr.etat.lu
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