Fischereierlaubnisschein

Letzte Änderung dieser Seite am 05-10-2015

Der Fischereierlaubnisschein (FES, oft auch Angelschein oder Fischereischein genannt) ist eine personenbezogene, nicht übertragbare Erlaubnis. Er wurde eingeführt, um die natürlichen Ressourcen zu erhalten, und gewährt Sportfischern Zugang zu bestimmten Zonen, um ihrem Hobby nachzugehen.

In Luxemburg gibt es je nach Art der Fischerei und nach Gewässerzone unterschiedliche Fischereierlaubnisscheine :

  • Fischereierlaubnisschein für Touristen;
  • einfacher Fischereierlaubnisschein;
  • Spezial-Fischereierlaubnisschein A;
  • Spezial-Fischereierlaubnisschein B.

Zielgruppe

Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in den Grenzgewässern zu Deutschland angeln möchte, muss Inhaber eines Fischereierlaubnisscheins sein. Kinder dürfen unter der Aufsicht eines Erwachsenen, der Inhaber eines Fischereierlaubnisscheins ist, ohne eigenen Schein angeln.

Der Fischereierlaubnisschein ist personenbezogen. Er gilt für das gesamte Großherzogtum und muss auf Verlangen eines Beauftragten der Fischereiaufsicht vorgezeigt werden.

Kosten

 Fischereierlaubnisschein für Binnengewässer

  1. Einfacher FES inklusive Fischfang in den Gewässern der 2. Kategorie (weder schiff- noch flößbare Flüsse): 18 €/Jahr oder 4 €/Monat („Touristen-FES“). Vorbedingung: Man muss im Besitz einer schriftlichen Genehmigung für die Ausübung des Fischfangs in Binnengewässern der 2. Kategorie sein, die vom Eigentümer des Fischereirechts ausgestellt wird und gesetzlich vorgeschrieben ist (Gewässerschein). Die schriftliche Genehmigung muss der Wasser- und Forstverwaltung (Administration des eaux et forêts) in doppelter Ausfertigung zur Eintragung vorgelegt werden.
  1. Spezial-FES A. Dieser beinhaltet die Rechte des einfachen FES und erlaubt darüber hinaus die Uferfischerei in Gewässern der 1. Kategorie (öffentliche Gewässer, schiff- und flößbar): 30 €/Jahr, 6 €/Monat („Touristen-FES“).
  1. Spezial-FES B. Diese beinhaltet neben den Rechten des einfachen FES und des Spezial-FES A noch die Erlaubnis zum Fischfang von einem Boot aus (Nachenfischerei) in den Gewässern der 1. Kategorie (öffentliche Gewässer, schiff- und flößbar): 40 €/Jahr, 8 €/Monat („Touristen-FES“).

Fischereierlaubnisschein für Grenzgewässer zu Deutschland

  1. Spezial-FES A (Mosel, Sauer, Our), gültig für die Uferfischerei mit einer Handangel. Er kostet 15 €/Jahr; 10 €/Monat; 5 €/Woche.
    Anmerkung: Für den Fischfang in der Our ist ebenfalls eine Genehmigung des Eigentümers des anliegenden Uferbereichs für den Zugang zum Ufer erforderlich.
  1. Spezial-FES B (Mosel und Sauer), gültig für den Fischfang mit einer Handangel von einem Boot oder einer schwimmenden oder feststehenden Vorrichtung aus (Nachenfischerei). Der Spezial-FES B verleiht neben den mit dem Spezial-FES B verbundenen Rechten ebenfalls die mit dem Spezial-FES A verbundenen Rechte. Er kostet 40 €/Jahr; 25 €/Monat; 10 €/Woche.
  1. Wöchentliches-Fischereierlaubnisschein für Gruppen, ausgestellt für Gruppen von mehr als 12 Personen, die gemeinsam angeln wollen. Dieser Sammel-Fischereierlaubnisschein ermächtigt nur zur Uferfischerei und kostet 5 € pro Person.
  1. Fischereierlaubnisschein für den Stausee in Vianden: Der Jahres-Angelschein kostet 25 €. Er wird von der Stromgesellschaft der Our (Société électrique de l’Our – SEO), 2, rue Pierre d’Aspelt, L-1142 Luxemburg, ausgestellt. Vom 1. April bis 30. November kostet der Touristen-FES 12,50 € für 2 Wochen. Er ist beim Fremdenverkehrsamt, 1a, rue du Vieux Marché, in L-9419 Vianden erhältlich.

Empfänger der Teuerungszulage, Inhaber des Sonderausweises und des Behindertenausweises B oder C bezahlen für den Jahres-Angelschein A 10 €.

Vorgehensweise und Details

Arten von Fischereierlaubnisscheinen

In Luxemburg gibt es verschiedene Arten von Fischereierlaubnisscheinen, die sich anhand bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden:

  • Der Touristen-FES ist einen Monat lang für das Angeln in Binnengewässern gültig. Er ist nicht verlängerbar und nur in Verbindung mit einem Ausweisdokument gültig.
  • Der einfache FES ermächtigt seinen Inhaber zum Angeln in weder schiffbaren noch flößbaren Flüssen, in denen die Anlieger das Fischereirecht haben (der Inhaber des einfachen FES muss Eigentümer des Fischereirechts sein oder eine entsprechende Genehmigung vom Eigentümer eingeholt haben).
  • Der Spezial-FES A verleiht neben den mit dem einfachen FES verbundenen Rechten das Recht zur Uferfischerei in schiffbaren und flößbaren Flüssen, in denen der Staat das Fischereirecht hat.
  • Die Spezial-FES B verleiht neben den mit dem einfachen FES und dem Spezial-FES A verbundenen Rechten das Recht zum Fischfang von einem Boot oder ersatzweise einer schwimmenden oder feststehenden Vorrichtung aus (Nachenfischerei) in schiffbaren und flößbaren Flüssen, in denen der Staat das Fischereirecht hat.

Der einfache FES und die Spezial-FES A oder B sind ab dem Datum ihrer Ausstellung oder Verlängerung ein Jahr lang gültig. Sie können 8 Jahre in Folge erneut verlängert werden. Sie sind personenbezogen und mit einem Foto des Inhabers versehen, der das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. Alle Fischereierlaubnisse gelten nur für das Großherzogtum Luxemburg.

Unabhängig von der Art des Fischereierlaubnisscheins wird grundsätzlich unterschieden zwischen dem Angeln:

  1. in den Binnengewässern Luxemburgs:
    • 1. Kategorie: schiff- und flößbare Gewässer (öffentliche Gewässer):
      1. im Stausee in Esch/Sauer;
      2. in der Sauer von der Einmündung der Alzette bis zur Einmündung der Our bei Wallendorf;
    • 2. Kategorie: weder schiff- noch flößbare Flüsse (verpachtete Gewässer).
  2. in Grenzgewässern zu Deutschland:
    • in der Mosel: von Schengen bis Wasserbillig ;
    • in der Sauer im Grenzverlauf: von Wasserbillig bis Wallendorf;
    • in der Our: vom Dreiländereck in der Nähe von Lieler bis Wallendorf, einschließlich des Stausees in Vianden.
Beim Fischfang in Grenzgewässern unterscheidet man nur 2 Kategorien von Fischereierlaubnisscheinen (die jährlich, monatlich, wöchentlich oder für Gruppen für einen Tag gelten können), nämlich die Spezial-FES A und B. Mit ihnen werden die gleichen Rechte wie beim Fischfang in Binnengewässern verliehen.

Fischereierlaubnisschein für Grenzgewässer

Fischereierlaubnisscheine für Grenzgewässer werden bei den meisten Gemeindeverwaltungen ausgestellt.

Sie können ebenfalls über die Geschäftsstellen der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung (Administration de l’enregistrement et des domaines) bezogen werden; dazu ist lediglich ein Ausweisdokument vorzulegen. 

Die Fischereierlaubnisscheine für den Stausee in Vianden wird von der Stromgesellschaft der Our (Société électrique de l’Our – SEO) ausgestellt.

Fischereierlaubnisschein für Binnengewässer

Fischereierlaubnisscheine für Binnengewässer werden bei den meisten Gemeindeverwaltungen ausgestellt.

Fischereierlaubnisscheine werden ebenfalls bei den folgenden Dienststellen ausgestellt:

Der Antragsteller muss sich mit einem Foto zur Geschäftsstelle der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung begeben, um eine Quittung über die Entrichtung der Anmeldegebühr zu erhalten.

Damit die Ausstellung des Fischereierlaubnisscheins bei der Behörde für Wasserwirtschaft reibungslos abläuft, wird empfohlen, im Vorfeld unter einer der folgenden Telefonnummern einen Termin mit der Dienststelle Biologie und Fischerei zu vereinbaren
  • Esch-Belval: (+352)  24 556 236;
  • Diekirch: (+352)  24 556 664.

Jahres-Fischereierlaubnisse können durch Einkleben einer Gebührenmarke verlängert werden, die bei der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung erhältlich ist.

 

Zuständige Kontaktstellen

1-3, Avenue Guillaume
L-1651 - Luxemburg
Postanschrift Postfach 31 L-2010
Großherzogtum Luxemburg
Tel: (+352) 247 80800
Fax: (+352) 247 90400
E-Mail info@aed.public.lu

Behörde für Wasserwirtschaft
10, route d'Ettelbruck
9230 - Diekirch
Postanschrift B.P. 172 - 9202 Diekirch
Großherzogtum Luxemburg

E-Mail info@eau.public.lu

1, avenue du Rock'n'Roll
L-4361 - Esch-sur-Alzette
Großherzogtum Luxemburg
Tel: (+352) 24556-1
Fax: (+352) 24556-7926
E-Mail info@eau.public.lu