Für sein Wohneigentum einen staatlich geförderten Gebäudepass ausstellen lassen

Letzte Änderung dieser Seite am: 05-04-2013

Der Gebäudepass ist in gewisser Weise eine Röntgenaufnahme eines Wohngebäudes. Jeder Eigentümer kann von einem Fachmann (Architekt oder Ingenieur) einen Gebäudecheck, bei dem das Gebäude insbesondere im Hinblick auf Gesundheit, Sicherheit, Energieverbrauch, Technik und sozialer Aspekte überprüft wird, vornehmen lassen.

Der Gutachter überprüft diese Faktoren mit Hilfe einer besonderen Software. Für die festgestellten Beeinträchtigungen oder Mängel schlägt der zugelassene Gutachter auf der Grundlage der Software geeignete Abhilfemaßnahmen vor.

Das Antragsformular (und etwaige Anlagen) kann elektronisch ausgefüllt, signiert und an die zuständige Behörde geschickt werden (siehe Anweisungen auf dem Deckblatt des Formulars). Zur Vermeidung von Problemen bei der visuellen Anzeige, dem Ausfüllen oder dem Ausdrucken der PDF-Dateien, kann die aktuelle Version des Acrobat® Reader® kostenlos heruntergeladen werden.


Formulare / Online-Dienste

Erledigen Sie Ihren Vorgang:

  • Online

    • Demande en obtention d'un carnet de l'habitat (nur auf Französisch verfügbar)
  • Indem Sie das Formular herunterladen

    Demande en obtention d'un carnet de l'habitat
    Déclaration de propriété

* Kann online via MyGuichet eingereicht werden

Zielgruppe

Einzeleigentümer

Der staatliche Zuschuss zu den Kosten des Gebäudepasses wird unabhängig davon gewährt, ob es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person oder um eine juristische Person (Gesellschaft) handelt, die Eigentümer eines Gebäudes ist. Der Antrag kann nur vom Eigentümer gestellt werden.

Miteigentümer

Bei mehreren Miteigentümern, müssen alle ihr Einverständnis zur Ausstellung eines Gebäudepasses geben und einen Bevollmächtigen benennen, eine natürliche Person oder eine Institution, der den Antrag stellt. Bei einem Gebäude in Miteigentum muss nur ein einziger Antrag für das gesamte Gebäude gestellt werden. Es ist jedoch eine „Eigentumserklärung“ jedes Eigentümers erforderlich.

Anträge, die nur einen Teil der Wohneinheiten innerhalb des Gebäudes betreffen, werden nicht angenommen.

Voraussetzungen

Damit eine staatliche Beteiligung an den erforderlichen Gutachterkosten gewährt werden kann, muss das Gebäude, unabhängig von der Art des Eigentümers:

  • innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegen;
  • ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt werden.

Die Baugenehmigung muss vor mindestens 15 Jahren erteilt worden sein.

In dem Fall, in dem keine Baugenehmigung erforderlich war, muss die erstmalige Nutzung des Gebäudes länger als 15 Jahre vor der Antragsstellung erfolgt sein.

Vorgehensweise und Details

Situationen, in denen ein Gebäudepass angefertigt wird

Ein Gebäudepass kann insbesondere ausgestellt werden, wenn:

  • der Erwerb oder Verkauf eines Wohngebäudes beabsichtigt ist und der Eigentümer und/oder Käufer Wert auf Transparenz bei der Eigentumsübertragung legen. Käufer und Verkäufer von Immobilien können so gleichermaßen von den Vorteilen des Gebäudepasses und den darin enthaltenen Informationen profitieren;
  • der Eigentümer einer Mietwohnung nachweisen will, dass die Mietwohnung die geltenden Normen im Bereich Technik oder Energie erfüllt;
  • ein Eigentümer eine Renovierung plant und sich vor Beginn umfassender Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten ein Bild von Art und Umfang der anfallenden Arbeiten machen will;
  • ein Eigentümer ausschließen möchte, dass sich in der Wohnung Stoffe befinden, die der Gesundheit der Bewohner schädigen könnten.

Voraussetzungen und Stellung des Antrags

Damit der Gebäudepass ausgestellt werden kann, muss der Eigentümer des betreffenden Gebäudes das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen (Service des aides au logement) schicken.

Nur der Eigentümer kann den Antrag stellen. Handelt es sich um mehrere Eigentümer, müssen diese ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Gebäudepasses geben und einen Vertreter benennen, der die Einreichung des Antrags übernimmt.

Handelt es sich um in Miteigentum stehende Immobilien oder um eine Immobiliengemeinschaft müssen die Miteigentümer oder Gemeinschaftseigentümer der Immobilie einen Bevollmächtigten benennen (üblicherweise den Verwalter). Der Bevollmächtigte muss ordnungsgemäß dazu befugt sein, alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung des Gebäudepasses in die Wege zu leiten. Die Übertragung dieser Rechte auf den Bevollmächtigten muss in der Erklärung der Eigentümer angegeben werden.

Diesem Formular, das gleichzeitig als Antrag auf staatliche Beteiligung an den Gutachterkosten gilt, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung des Eigentümers;
  • eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Gebäude mindestens 15 Jahre alt ist, d. h.:
    • entweder eine von der Gemeinde ausgestellte Baugenehmigung;
    • oder eine Bescheinigung der Gemeinde über das Baujahr des Gebäudes;
  • eine Kopie des aktuellen Katasterplans;
  • ein vollständiger Auszug aus der Teilungserklärung im Falle von Mehrfamilienhäusern („vertikaler Katasterauszug“);
  • eine Kopie der notariellen Urkunde über den Erwerb des Gebäudes;
  • eine Kopie der Vollmacht des Verwalters (bei Mehrfamilienhäusern);
  • gegebenenfalls Bau- bzw. Umbaupläne des Gebäudes.

Anschließend wird das betreffende Gebäude von der Abteilung für Wohnungsbeihilfen registriert.

Gutachter, die zur Ausstellung des Gebäudepasses befugt sind, sind Architekten und Ingenieure, die bei der Luxemburgischen Kammer für Architeken und Bauingenieure (Ordre des architectes et ingénieurs-conseils du Luxembourg) eingetragen sind. Das Ministerium für Wohnungswesen (Ministère du Logement) verfügt über eine Liste der geprüften Gutachter mit entsprechender Ausbildung. Der Antragsteller erhält diese Liste, wenn sein Antrag auf Ausstellung eines Gebäudepasses genehmigt ist. Aus dieser Liste kann der Antragsteller dann einen Gutachter auswählen.

Nach der Untersuchung des Gutachters erhält der Eigentümer den Gebäudepass in schriftlicher Form (einschließlich des Energiepasses) sowie ein ausführliches Mängelprotokoll mit entsprechenden Verbesserungsvorschlägen. Dieses Protokoll kann als Grundlage für die Sanierung oder Renovierung der Wohnung dienen. Während einer Dauer von 10 Jahren werden alle Verbesserungsmaßnahmen von Seiten des Eigentümers vom Gutachter in den Gebäudepass eingetragen, damit dieser immer auf dem neuesten Stand ist.

Für die Gutachterkosten wurde ein Pauschalbetrag festgelegt.

Im Rahmen der Erstellung des Gebäudepasses untersuchte Aspekte

Bei der Gebäudeinspektion werden die folgenden Aspekte untersucht:

Gesundheit/Hygiene

Der Gutachter beurteilt Faktoren, die das Wohlbefinden der Bewohner beeinträchtigen oder sogar ihre Gesundheit gefährden könnten, wie etwa:

  • das Vorhandensein von Schadstoffen oder giftigen Substanzen innerhalb der Wohnungen;
  • das Auftreten von Mikroben;
  • Lärmbelästigungen;
  • Temperatur und Feuchtigkeit.

Sicherheit

Der Gutachter stellt offensichtliche Sicherheitsmängel fest, wie z. B.:

  • das Fehlen von Treppengeländern oder Notausgängen;
  • zu niedrige Balkongeländer;
  • zu geringe Kamindurchmesser.

Energie

Hier geht es um die Erkennung von Problemen im Zusammenhang mit der energetischen Situation des Gebäudes, wie etwa:

  • Mängel an der Dämmung und am Zustand der Außenflächen des Gebäudes;
  • der Wartungszustand der Heizungs- und Warmwasserinstallationen.

Technische und funktionsspezifische Aspekte

Der Gutachter beurteilt die Mängel im Bereich der technischen Funktionen, insbesondere unter Berücksichtigung:

  • des Alters, des Zustands und der Funktionstüchtigkeit der verschiedenen Gebäudeteile;
  • des Alters, des Zustands und der Funktionstüchtigkeit der Leitungsnetze.

Soziale Aspekte

In diesem Zusammenhang soll der Gutachter ermitteln, ob das Gebäude sozialen Standards gerecht wird, indem er unter anderem Folgendes prüft:

  • Wohnfläche pro Person;
  • Abmessung und Anordnung der Zimmer;
  • Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.

Gültigkeitsdauer des Gebäudepasses

Der Gebäudepass gilt für die Dauer von 10 Jahren. Bei Vorliegen schwerwiegender oder außergewöhnlicher Umstände kann der Minister jedoch die Ausstellung eines neuen Gebäudepasses zulassen.

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für Wohnungsbeihilfen
Ecke avenue Gaston-Diderich / boulevard Grande-Duchesse Charlotte
L-1420 - Luxemburg
Postanschrift: L-1420 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Tel: (+352) 247-84860
Fax: (+352) 458 844
E-Mail: info@ml.etat.lu

Öffnungszeiten:
Von Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr; Donnerstag von 13.30 - 17.30 Uhr