Eine Grenzvermessung vornehmen lassen
Falls Unklarheiten hinsichtlich des Verlaufs der Parzellengrenzen eines bebauten oder unbebauten Grundstücks bestehen, können die Beteiligten beim Kataster- und Vermessungsamt (Administration du cadastre et de topographie - ACT) einen Antrag auf Grenzfestlegung stellen.
In Anwesenheit aller Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke nimmt das Kataster- und Vermessungsamt auf gütlichem Wege eine Grenzfestlegung vor, die vor Ort durch einen Grenzvertrag bestätigt und von allen beteiligten Eigentümern ordnungsgemäß unterschrieben wird.
Sollte der Versuch der Grenzfestlegung auf gütlichem Wege scheitern, kann sich der Eigentümer an das zuständige Gericht werden, um eine gerichtliche Grenzfestlegung zu erreichen.
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Zielgruppe
Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, die sich vergewissern wollen, dass die Grenzen ihres Eigentums mit dem Katasterplan übereinstimmen.
Vorgehensweise und Details
Betroffene können unter Verwendung eines Antragsformulars bei der Direktion des Kataster- und Vermessungsamts einen Antrag auf Grenzfestlegung stellen.
Der Antragsteller muss zum Grundstück die folgenden Angaben machen:
- Gemeinde;
- Ortsteil;
- Katasternummer.
Diese Informationen sind beim Kataster-und Vermessungsamt oder eventuell bei der betreffenden Gemeindeverwaltung erhältlich.
Die zuständige regionale Stelle des Kataster- und Vermessungsamts teilt dem Antragsteller schriftlich mit, welcher Vermessungstechniker sich mit der Vermessung befassen wird. Nach Zustellung des Schreibens kann der Antragsteller einen Termin für die eigentliche Vermessung festlegen.
Da die Grundstücksgrenzen unter Anhörung und Beisein der Beteiligten festgelegt werden, verpflichtet sich der Antragsteller, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke einzuladen, bei der Vermessung vor Ort anwesend zu sein.
Zuständige Kontaktstellen
L-1420 - Luxemburg
Postanschrift: Postfach 1761, L-1017 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Fax: (+352) 44 901-333
E-Mail: info@act.public.lu
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