Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung absetzen
Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben von ihren einkommensteuerpflichtigen Einkünften absetzen. Zu diesen Ausgaben zählen die Pflichtbeiträge zur luxemburgischen oder zu einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung („1. Säule“), die unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt steuerlich abzugsfähig sind.
Das System der Pflichtbeiträge ist nicht mit einem Zusatzrentensystem zu verwechseln, das vom Arbeitgeber („2. Säule”) eingerichtet wird oder dem Altersvorsorgevertrag („3. Säule”), der auf private Initiative des Steuerpflichtigen eingegangen wird.
Normalerweise erfolgt die steuermindernde Auswirkung dieser Beiträge bereits bei der Ermittlung der Quellensteuer im Rahmen der Berechnung des Arbeitsentgelts oder der Rente/ Pension. Im Rahmen des luxemburgischen Sozialversicherungssystems leitet der Arbeitgeber oder die Renten-/ Pensionskasse die Beiträge direkt an das Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale), das für die Erhebung der Beiträge zuständig ist, weiter.
Arbeitnehmer und Renten-/Pensionsempfänger können nur den Arbeitnehmeranteil (und nicht den Arbeitgeberanteil) steuerlich absetzen.
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Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
* Kann online via MyGuichet eingereicht werden
Zielgruppe
Die steuerliche Absetzbarkeit der Sozialversicherungsbeiträge können in Anspruch nehmen:
- von allen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung abgeben;
- von allen gebietsansässigen oder nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, Arbeitnehmer oder Rentner/Pensionäre, die einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.
Voraussetzungen
Das Recht auf steuerliche Absetzbarkeit wird ausgelöst durch:
- die Leistung von Beitragszahlungen aufgrund der Pflichtmitgliedschaft des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung der luxemburgischen Sozialversicherung;
- die Entrichtung von Pflichtbeiträgen durch den Arbeitnehmer an eine ausländische Sozialversicherung (nur, wenn das Land ein Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat);
- die Entrichtung von eigenen Beiträgen durch den Steuerpflichtigen an eine luxemburgische oder ausländische Sozialversicherung im Rahmen einer freiwillig oder fakultativ weitergeführten Versicherung und des Ankaufs von Kranken- und Rentenversicherungszeiten, (jedoch nur, wenn das Land ein Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg geschlossen hat) .
Vorgehensweise und Details
Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen
Der gebietsansässige Steuerpflichtige oder nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung einreicht, kann die Sozialversicherungsbeiträge von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen.
Die Pflichtbeiträge zur luxemburgischen oder zur ausländischen Sozialversicherung müssen in der „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100) auf Seite 14 - Feld 1433 - Abschnitt 2.A unter „Sonderausgaben, die außerhalb des Pauschbetrags abzugsfähig sind“ eingetragen werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die freiwillig gezahlt werden, müssen in der „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100) auf Seite 13 - Feld 1335 - Abschnitt 1.C „Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind“ eingetragen werden.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung und Krankenkasse sind unbegrenzt abzugsfähig.
Ausgaben durch Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen
Der gebietsansässige oder nicht gebietsansässige luxemburgische, steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, der den Lohnsteuerjahresausgleich beantragt, kann die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen.
Hierzu muss der steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger:
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sofern er gebietsansässig ist, den Vordruck 163 R D ausfüllen:
- Seite 5 (Felder 533-534), für die Pflichtbeiträge;
- Seite 4 (Feld 435) für die persönlich aufgrund einer fakultativen, einer freiwilligen oder einer Weiterversicherung gezahlten Beiträge;
- sofern er nicht gebietsansässig ist, Seite 3 (Felder 317-318) des Vordrucks 163 NR D für die Pflichtbeiträge ausfüllen.
Der Steuerpflichtige muss dem Lohnsteuerjahresausgleich ebenfalls die luxemburgische Jahresverdienstbescheinigung (vom Arbeitgeber zugesandt) beifügen, in der die Jahresbeiträge zur luxemburgischen gesetzlichen Sozialversicherung angegeben sind.
Hat der Steuerpflichtige Pflichtbeiträge an eine ausländische, gesetzliche Sozialversicherung gezahlt, muss er geeignete Nachweise beifügen, aus denen die Entrichtung der Beiträge hervorgeht (ausländische Verdienstbescheinigung, Gehaltsabrechnung, usw.).

