Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger eine Einkommensteuererklärung ausfüllen (Steuerveranlagung)
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllen, müssen jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Mit der Einreichung dieser Erklärung teilt der Steuerpflichtige der Steuerbehörde die Daten mit, die als Grundlage für die Besteuerung dienen, d.h. alle in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte sowie die steuerlich absetzbaren Ausgaben.
Damit die Einkommensteuererklärung richtig ausgefüllt werden kann, ist es von Vorteil, bestimmte Besteuerungsgrundsätze zu kennen. Ferner muss der Steuerpflichtige bestimmte Formvorschriften sowie bestimmte Fristen für die Einreichung der Einkommensteuererklärung bei dem zuständigen Steueramt einhalten.
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- Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
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Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)
* Kann online via MyGuichet eingereicht werden
Zielgruppe
Es handelt sich um Personen, die weder ihren steuerlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben (nicht gebietsansässige Steuerpflichtige) und inländische Einkünfte (aus Luxemburg) beziehen, die in Luxemburg steuerpflichtig sind.
Es wird von einer natürlichen Person angenommen, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat, wenn sie dort eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schlieβen lässt, dass sie die Wohnung beibehalten und nutzen wird.
Es wird von einer natürlichen Person angenommen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hat, wenn sie sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie in Luxemburg nicht nur vorübergehend verweilt.
Fristen
Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) soll vorzugsweise bis den 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres und unter Einhaltung der bestimmten Sendefristen der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (ACD), bei dem zuständigen Steueramt (je nach Wohnsitz des Steuerpflichtigen) eingereicht werden.
Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen ab:
- das Steueramt Luxemburg X ist für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige zuständig, die ihren Wohnsitz in Belgien oder anderen Ländern haben (davon ausgenommen sind Arbeitnehmer mit Steuersitz in Deutschland oder Frankreich);
- das Steueramt Luxemburg Y ist für steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich zuständig;
- das Steueramt Luxemburg Z ist für steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland zuständig.
Die Anträge auf Steuerregulierung (oder auf Steuerrückerstattung) mittels der Abgabe einer Steuererklärung werden für das Steuerjahr 2012 zurückgewiesen, wenn sie nicht bis spätestens zum 31. Dezember 2013 beim zuständigen Steueramt abgegeben wurden.
Die Nichteinhaltung der Fristen kann einen Steueraufschlag von bis zu 10 % der Steuerschuld nach sich ziehen. Das Steueramt kann ferner eine Geldstrafe gegen den Steuerpflichtigen verhängen, deren Höhe davon abhängt, wie schwerwiegend die Verspätung ist, wobei folgendermaßen vorgegangen wird:
- das Steueramt gewährt dem Steuerpflichtigen einen letzten Fristaufschub und informiert ihn, dass bei Nichtreaktion innerhalb dieser Frist ein Zwangsgeld festgesetzt werden wird;
- nach Ablauf der Frist und bei Ausbleiben einer Antwort des Steuerpflichtigen oder Zahlungspflichtigen setzt das Steueramt das angekündigte Zwangsgeld fest und teilt dem Steuerpflichtigen seine Entscheidung schriftlich mit.
Weigert sich der Steuerpflichtige, seine Steuererklärung abzugeben, sieht sich das Steueramt gezwungen, die Steuerschuld zu ermitteln, indem es eine amtliche Veranlagung durch Schätzung vornimmt.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Seit 1. Januar 2009 (d.h. seit dem Steuerjahr 2008) müssen sowohl nicht gebietsansässige Steuerpflichtige als auch Gebietsansässige das Formular Nr. 100, auch „Vordruck 100” genannt, ausfüllen.
Grundsätzlich wird den nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen per Post jedes Jahr im Februar entweder ein Formular in Papierform oder eine Aufforderung zum Herunterladen und Ausfüllen des Online-Steuererklärungsvordrucks auf der Internetseite der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) oder auf dieser Internetseite zugesandt.
Die ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung ist zusammen mit den erforderlichen Nachweisen und Anlagen dem Vorsteher des Steueramts zuzusenden, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist:
- das Steueramt Luxemburg X ist für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige zuständig, die ihren Steuersitz in Belgien oder anderen Ländern haben (mit Ausnahme der Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland oder Frankreich);
- das Steueramt Luxemburg Y ist für die nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, zuständig;
- das Steueramt Luxemburg Z ist für die nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben, zuständig.
Auch wenn die Steuerpflichtigen ein Papierformular erhalten haben, können sie die Steuererklärung elektronisch ausfüllen.
Seit dem Steuerjahr 2008 können das Formular, etwaige Anlagen sowie die verlangten Belege elektronisch ausgefüllt, unterschrieben bzw. elektronisch an das zuständige Steueramt geschickt werden. Um Probleme bei der Anzeige, beim Ausfüllen oder Ausdrucken solcher PDF-Dokumente zu vermeiden, ist es ratsam, die aktuellste Version von Acrobat® Reader® gratis herunterzuladen.
Seit dem Steuerjahr 2009 können eingetragene Lebenspartner und nach ausländischem Recht verheiratete gleichgeschlechtliche Ehepartner ebenfalls die elektronische Zusendung nutzen, denn das Formular kann vom jeweiligen eingetragenen Lebenspartner oder Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe unterschrieben werden.
Zur Vereinfachung der verwaltungstechnischen Formalitäten hat die Steuerverwaltung ferner seit dem Steuerjahr 2008 die Anzahl der zwingend der Steuererklärung beizufügenden Belege vermindert, und zwar unabhängig von der Form der Übermittlung (eingescannt und elektronisch übermittelt oder Postversand von Unterlagen).
Unabhängig von der Art der Einreichung müssen von nun an folgende Belege beigefügt werden:
- die Verdienst- und/oder die Pensionbescheinigung;
- Bescheinigung über die Höhe der Schuldzinsen im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen oder Privatkrediten, die während des Steuerjahres aufgenommen wurden;
- Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem oder ausländischem Recht, die im Großherzogtum Luxemburg steuerlich anerkannt ist), wenn die Zusammenveranlagung für das betreffende Steuerjahr zum ersten Mal beantragt wird.
Das Steueramt behält sich jedoch das Recht vor, weitere Nachweise zu verlangen.
Im Falle von Fehlern oder fehlenden Teilen in der Einkommensteuererklärung werden die Steuerpflichtigen gebeten, direkt mit dem zuständigen Steueramt Kontakt aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie die Erklärung per Post oder online versandt haben.
Allgemeine Grundsätze der Besteuerung
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige können wählen, sich steuerlich wie in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige behandeln zu lassen, wenn sie mit mindestens 90 % ihres Welteinkommens (im In- und Ausland erzieltes Einkommen) in Luxemburg steuerpflichtig sind. Gleiches gilt für in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die mit mehr als 50 % ihres gesamten beruflichen Einkommens in Luxemburg steuerpflichtig sind.
Dazu muss der Steuerpflichtige Feld 313 auf Seite 3 der Einkommensteuererklärung ankreuzen, wenn er steuerlich wie ein Gebietsansässiger behandelt werden will.
Wenn er diese Option wählt, ist er in Luxemburg in Bezug auf die in Luxemburg erzielten steuerpflichtigen Einkünfte zum gleichen Steuersatz wie ein Gebietsansässiger steuerpflichtig. Infolgedessen kann er auch die steuerlich absetzbaren Kosten beanspruchen, die gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden, wie z.B.:
- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige auf Dauer anfallende Unterhaltsleistungen;
- Schuldzinsen für einen Privatkredit;
- Versicherungsprämien;
- Spenden oder Zuwendungen.
Entscheidet er sich für diese Möglichkeit, kann der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige außerdem die Steuergutschrift für Alleinerziehende beanspruchen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit sich für den Steuerpflichtigen nur vorteilhaft auswirken kann (bei Nachteilen für den Steuerpflichtigen würde die Steuerverwaltung den Antrag ablehnen).
Entscheidet der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige sich gegen diese Möglichkeit, werden in Luxemburg nur seine luxemburgischen Einkünfte versteuert. In diesem Fall kann er Aufwendungen nur in begrenztem Maße absetzen.
Zu versteuernde Einkünfte/steuerbefreite Einkünfte
Im Formular der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) sind für alle Einkunftsarten die ersten beiden Spalten für die zu versteuernden Einkünfte und die nächsten beiden Spalten für die steuerbefreiten Einkünfte vorgesehen:
- als zu versteuernde Einkünfte gelten die in Luxemburg erzielten Einkünfte (auch wenn sie steuerfrei sind);
- steuerbefreite Einkünfte sind die vom Steuerpflichtigen erzielten ausländischen Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, das zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland der Einkünfte geschlossen wurde, in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind und daher im Herkunftsland der Einkünfte versteuert werden müssen.
Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der steuerlich wie ein ansässiger Steuerpflichtiger behandelt werden will, muss auch seine steuerbefreiten Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen aus einem Gebäude in Belgien) in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Diese im Ausland erzielten Einkünfte sind als solche steuerbefreit, werden jedoch bei der Ermittlung des auf die zu versteuernden Einkünfte anwendbaren Steuertarifs berücksichtigt. Sind die steuerbefreiten Einkünfte positiv, erhöht sich der auf die zu versteuernden und in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte anwendbare Steuertarif.
Zusammenveranlagung
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige werden entsprechend ihrer persönlichen Situation zusammen oder getrennt besteuert.
Nicht gebietsansässige zusammenveranlagte Steuerpflichtige reichen nur eine Steuererklärung ein, in der die in Luxemburg steuerpflichtigen Einkünfte anzugeben sind. Die Steuerschuld wird auf der Grundlage der kumulierten Einkünfte der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen ermittelt, wobei diese für die Entrichtung der Steuern gesamtschuldnerisch haften.
Gemeinsam steuerpflichtig sind unter den folgenden Voraussetzungen:
- Ehegatten;
- eingetragene Lebenspartner (die die Zusammenveranlagung beantragen);
- nach ausländischem Recht gleichgeschlechtliche Ehepartner (die die Zusammenveranlagung beantragen).
Ehegatten
Zusammenveranlagt werden:
- Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und wählen, steuerlich wie in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden;
- nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, die beide in Luxemburg steuerpflichtige berufliche Einkünfte (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) erzielen. Die in Luxemburg steuerpflichtigen beruflichen Einkünfte müssen einen Anteil von mehr als 50 % des gesamten beruflichen Haushaltseinkommens ausmachen.
Eingetragene Lebenspartner
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach ausländischem oder luxemburgischem Recht leben, können nur dann die Zusammenveranlagung beantragen, wenn:
- die eingetragene Lebenspartnerschaft während des gesamten Steuerjahres (d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) bestand;
- der Antrag auf Zusammenveranlagung gemeinsam gestellt wird (der Vordruck der Einkommensteuererklärung muss von den beiden eingetragenen Lebenspartnern unterzeichnet werden, die die Zusammenveranlagung beantragen);
- die eingetragenen Lebenspartner während des Steuerjahres eine Wohnung geteilt oder einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben.
Falls die Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach ausländischem Recht leben, müssen sie ihrem Antrag ein von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestelltes Dokument beifügen, aus dem hervorgeht, dass die Lebensgemeinschaft eingetragen wurde und während des gesamten Steuerjahres bestanden hat.
Zur Beantragung der Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner Feld 301 auf Seite 3 der Einkommensteuererklärung ankreuzen, Feld 302 ausfüllen und entsprechend entweder Feld 303 oder 304 ankreuzen.
Nach ausländischem Recht verheiratete gleichgeschlechtliche Partner können die Zusammenveranlagung nur dann in Anspruch nehmen, wenn
- die Ehe während des gesamten Steuerjahrs (d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) bestand;
- der Antrag auf Zusammenveranlagung gemeinsam gestellt wird (der Vordruck der Einkommensteuererklärung muss von beiden Personen unterzeichnet werden, die die Zusammenveranlagung beantragen);
- die beiden Personen während des Steuerjahres eine Wohnung geteilt oder einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben.
Die betreffenden Personen müssen ihrem Antrag ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates ausgestelltes Dokument beifügen, aus dem hervorgeht, dass die Ehe geschlossen wurde und während des gesamten Steuerjahres bestanden hat.
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
Bei nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen unterliegen grundsätzlich nur die in Luxemburg erzielten Einkünfte der Besteuerung in Luxemburg.
Dagegen wird der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, der die steuerliche Behandlung wie ein in Luxemburg gebietsansässiger Steuerpflichtiger wählt, in Bezug auf seine im Großherzogtum steuerpflichtigen Einkünfte zu dem Steuertarif besteuert, der auf ihn anwendbar wäre, wenn er im Großherzogtum gebietsansässig und hier aufgrund seiner inländischen und ausländischen Einkünfte steuerpflichtig wäre.
Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus der Summe der Einkünfte nach Abzug bestimmter Freibeträge und Sonderausgaben, darunter:
- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige auf Dauer anfallende Unterhaltsleistungen;
- Schuldzinsen für einen Privatkredit;
- Versicherungsprämien und Beiträge.
Die Schuldzinsen für ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder der Herstellung von Wohneigentum im Ausland (wenn das Gebäude in einem Land liegt, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat) werden nur berücksichtigt, um den Steuersatz für die in Luxemburg zu zahlenden Steuern zu ermitteln.
Das steuerpflichtige Einkommen ist identisch mit dem in Feld 1638, Seite 16 des Steuererklärungsformulars eingetragenen Betrags, abzüglich verschiedener Freibeträge (z.B.: Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen).
Auf das so ermittelte steuerpflichtige Einkommen findet der progressive Einkommensteuertarif Anwendung.
Ermittlung der Einkommensteuerschuld
Die vom Steuerpflichtigen geschuldete Einkommensteuer wird durch Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs auf das gerundete bereinigte steuerpflichtige Einkommen ermittelt.
Der progressive Einkommensteuertarif ist in 19 progressive Belastungssätze mit Tarifen zwischen 0 % und 40 % eingeteilt (denen noch der Tarifaufschlag von 7 % für den Beschäftigungsfonds hinzugerechnet werden muss). Bei Steuerpflichtigen, die der Steuerklasse 1 und 1A angehören und deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen 150.000 Euro übersteigt, erhöht sich dieser Aufschlag jedoch um 9 %. Bei Steuerpflichtigen, die der Steuerklasse 2 angehören und ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von über 300.000 € haben, beträgt der Beitrag zum Beschäftigungsfonds 9%.
Entsprechend der Höhe des jeweiligen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Steuerpflichtigen und seiner familiären Situation beläuft sich der maximale Grenzsteuersatz (einschließlich des Aufschlags für den Beschäftigungsfonds) für die Steuerjahre 2013 und 42,80 auf 42,80 % bzw. 43,60 %.
Aufbau der Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) besteht aus 4 verschiedenen Teilen:
- die Seiten 1 bis 3 betreffen alle persönlichen Angaben zum Steuerpflichtigen und zu seiner familiären Situation sowie die Beantragung der Steuergutschrift für Alleinerziehende und des Kinderbonus, die Wahlmöglichkeiten für den eingetragenen Lebenspartner (Zusammenveranlagung) und einen Abschnitt für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige (Abzug bestimmter Ausgaben, Steuerklasse 2);
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die Seiten 4 bis 12 beziehen sich auf folgende Einkunftsarten:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb;
- Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft;
- Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
- Einkünfte aus Pensionen und Renten;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- Sonstige Einkünfte;
- außergewöhnliche Einkünfte.
- auf Seite 13 bis 15 sind alle Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen aufgeführt, die der Steuerpflichtige eventuell geltend machen kann;
- auf Seite 16 (letzte Seite) werden die Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten und der Gesamtbetrag der Sonderausgaben noch einmal als Übersicht dargestellt, aus der das steuerpflichtige Einkommen ermittelt wird.
Praktisches Beispiel: Einkommensteuererklärung eines nicht-gebietsansässigen ledigen Arbeitnehmers
Im vorliegenden Rechenbeispiel wird anhand eines fiktiven Zahlenbeispiel, das Beispiel eines nicht gebietsansässigen ledigen Steuerpflichtigen veranschaulicht, der in Luxemburg einer Arbeitnehmertätigkeit nachgeht und kürzlich eine Eigentumswohnung in Frankreich erworben hat, die er als Wohnsitz nutzt.
Der Steuerpflichtige Theo Guichet, ledig, geboren am 22. Januar 1975 und wohnhaft in Luxemburg-Stadt, macht in seiner Einkommensteuererklärung die unten angeführten Angaben. Es sind dort die Seiten sowie die Nummern der Felder angegeben, in die die Daten im Einkommensteuerformular („Vordruck 100”) einzutragen sind.
Verdienst- und Lohnsteuerbescheinigung
Die vom Arbeitgeber ausgestellte und Herrn Guichet zu Beginn des Jahres 2013 ausgehändigte Verdienst- und Lohnsteuerbescheinigung enthält folgende Angaben:
- Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Bruttoverdienst: 45.375 Euro (Seite 7, Feld 701);
- Absetzbare Sozialabgaben: 4.972,50 Euro (Seite 14, Feld 1433);
- Nicht-absetzbare Sozialabgaben für Überstunden: 7,50 Euro;
- F.D. (Frais de déplacement bzw. Fahrtkosten): 2.574 Euro (Seite 7 Feld 761);
- CIS (Crédit d'impôt pour salariés bzw. Arbeitnehmerfreibetrag): 300 Euro (der CIS beträgt 300 Euro pro Jahr bzw. 25 Euro pro Monat);
- Überstundenfreibetrag: 375 Euro (Seite 7, Feld 722);
- Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Quellensteuerabzugs: 37.453,50 Euro;
- Steuerabzug: 5.143,20 Euro (Seite 7, Feld 777).
Der in der Verdienstbescheinigung eingetragene Arbeitnehmerfreibetrag (CIS) ist nicht dem Quellensteuerabzug hinzuzurechnen. Deswegen ist der CIS nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Herr Guichet hat keine weiteren Einkünfte.
Aufwendungen
Im Januar 2012 hat Herr Guichet eine Eigentumswohnung in Metz erworben, die er seit dem 1. Juli desselben Jahres bewohnt (Seite 10, Feld 1044). Der Einheitswert einer im Ausland gelegenen Wohnung wird von der Steuerverwaltung pauschal mit 2.500 Euro (Seite 10, Feld 1039) angesetzt, d.h. einem Nutzungswert von 100 Euro. Der Nutzungswert wird anteilig um die Nutzungsdauer der Wohnung vermindert und beläuft sich demnach auf 100 x 6/12 = 50 (Seite 10, Feld 1043).
Für den Erwerb der Eigentumswohnung hatte Herrn Guichet bei ihrer Bank ein Darlehen von 100.000 Euro aufgenommen. 2012 hat er Schuldzinsen in Höhe von 4.000 Euro gezahlt (Seite 10, Felder 1051 bis 1054). Der Betrag der Schuldzinsen ist der entsprechenden Bescheinigung zu entnehmen, die von der Bank ausgestellt wurde. Während des Leerstands der Eigentumswohnung sind die Schuldzinsen in vollem Umfang absetzbar. Der Betrag wird anteilig für den Zeitraum des Leerstands berechnet und beläuft sich auf 4.000 x (6/12) = 2.000 Euro (Seite 10, Feld 1019). Während der Nutzungsdauer sind dagegen die Schuldzinsen bis zu einem Höchstbetrag absetzbar (in diesem Fall 1.500 Euro, die auf Seite 10 in Feld 1047 einzutragen sind). Dieser Betrag in Höhe von 1.500 Euro wird vom Nutzungswert von 50 Euro abgezogen, der in Feld 1043 angegeben ist. Der in Feld 1049 angegebene und in Feld 1023 zu übertragende Betrag beläuft sich daher auf -1.450 Euro (50 Euro – 1.500 Euro).
Herr Guichet will seine Steuerabzüge geltend machen und gibt hierzu die folgenden Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung an:
- private Kfz-Haftpflichtversicherung von Herrn Guichet: 450 Euro (Seite 13, Felder 1336 bis 1338);
- Lebensversicherung (Laufzeit 10 Jahre): 500 Euro (Seite 13, Felder 1339 bis 1341);
- Familienhaftpflichtversicherung: 45 Euro (Seite 13, Felder 1342 bis 1344);
- Bausparkassenbeiträge: 600 Euro (Seite 14, Felder 1419 bis 1421);
- Einzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag: 1.500 Euro (Seite 14, Felder 1401 bis 1404);
- Schuldzinsen eines Fahrzeugdarlehens: 500 Euro (Seite 13, Felder 1312 bis 1315);
- Spende an das französische Rote Kreuz: 150 Euro (Seite 14, Felder 1437 bis 1438).
Werbungskosten
Herr Guichet listet in der Anlage die Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit auf, die sich auf insgesamt 2.000 Euro (Seite 7, Feld 753) belaufen.
Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
- 850 Euro für Fachliteratur;
- 1.000 Euro für berufliche Weiterbildung;
- 150 Euro für Gewerkschaftsbeiträge.
Die entsprechenden Nachweise sind der Einkommensteuererklärung beizufügen.
Rechenbeispiel
Das ausgefüllte Formular zum Rechenbeispiel eines ledigen Nicht-Gebietsansässigen, der einer Arbeitnehmertätigkeit im Großherzogtum Luxemburg nachgeht, kann heruntergeladen werden.
Die Einkommensteuererklärung dient der Veranschaulichung dieses fiktiven Rechenbeispiels, ist schreibgeschützt und kann nicht weiter ausgefüllt werden.
Das 2012 erzielte steuerpflichtige Einkommen (Seite 16, Feld 1638) muss eventuell noch durch Abzug verschiedener Freibeträge bereinigt werden. Auf der Grundlage des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens kann die Steuerschuld auf der Internetseite der Finanzverwaltung online berechnet werden.
Praktisches Beispiel: Einkommensteuererklärung eines verheirateten (nicht gebietsansässigen) Steuerpflichtigen mit einem unterhaltsberechtigten Kind
An diesem Rechenbeispiel soll mit Hilfe eines fiktiven Zahlenbeispiels die Situation eines nicht gebietsansässigen Ehepaares veranschaulicht werden, die beide in Luxemburg einer arbeitnehmerischen Tätigkeit nachgehen und 2011 in Frankreich gemeinsam eine Eigentumswohnung als Wohnsitz erworben haben.
Die Steuerpflichtigen Theo Guichet, geboren am 22. Januar 1975, und Patricia Smith, geboren am 10. Juni 1976, wohnen in Metz. Sie sind seit dem 24. Februar 2011 verheiratet und haben eine Tochter, Simone Guichet, geboren am 6. Mai 2011.
Die beiden Ehepartner werden zusammen veranlagt und machen in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung die unten angeführten Angaben. Es sind dort die Seiten sowie die Nummern der Felder angegeben, in die die Daten im Einkommensteuerformular („Vordruck 100”) einzutragen sind.
Verdienst- und Lohnsteuerbescheinigung
Die vom Arbeitgeber ausgestellte und Herrn Guichet zu Beginn des Jahres 2013 ausgehändigte Verdienst- und Lohnsteuerbescheinigung enthält folgende Angaben:
- Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Bruttoverdienst: 51.625 Euro (Seite 7, Feld 701);
- Absetzbare Sozialabgaben: 5.611,88 Euro (Seite 14, Feld 1433);
- Nicht-absetzbare Sozialabgaben für Überstunden: 7,50 Euro;
- F.D. (Frais de déplacement bzw. Fahrtkosten): 2.574 Euro (Seite 7 Feld 757 und Feld 761);
- CIS (Crédit d'impôt pour salariés bzw. Arbeitnehmerfreibetrag): 300 Euro (der CIS beträgt 300 Euro pro Jahr bzw. 25 Euro pro Monat);
- Überstundenfreibetrag: 375 Euro (Seite 7, Feld 722);
- Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Quellensteuerabzugs: 43.012,88 Euro;
- Steuerabzug: 2.368,80 Euro (Seite 7, Feld 777).
Die Verdienst- und Lohnsteuerbescheinigung von Frau Smith enthält die folgenden Eintragungen:
- Zeitraum: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;
- Bruttoverdienst: 51.250 Euro (Seite 7, Feld 702);
- Sozialabgaben: 5.663,12 Euro (Seite 14, Feld 1433);
- F.D. (Frais de déplacement bzw. Fahrtkosten): 2.970 Euro (Seite 7 Feld 758 und Feld 762);
- A.C. (Abattement conjoint bzw. Ehegattenfreibetrag): 5.520 Euro;
- CIS (Crédit d'impôt pour salariés bzw. Arbeitnehmerfreibetrag): 300 Euro (der CIS beträgt 300 Euro pro Jahr bzw. 25 Euro pro Monat);
- Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Quellensteuerabzugs: 37.096,88 Euro;
- Steuerabzug (12%): 4.451,62 Euro (Seite 7, Feld 778).
Der in den Verdienstbescheinigungen eingetragene Arbeitnehmerfreibetrag (CIS) ist nicht dem Quellensteuerabzug hinzuzurechnen. Deswegen ist er nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Der Ehegattenfreibetrag (A.C.) ist ein Begriff aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren, in dessen Rahmen mehrere Mindestpauschalen Berücksichtigung finden. Obwohl der Ehegattenfreibetrag in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden muss, werden bestimmte Bestandteile des Freibetrags aufgeführt (z.B. Werbungskosten).
Das Ehepaar verfügt über keine weiteren Einkünfte.
Aufwendungen
2011 wurde die Eigentumswohnung der Eheleute Guichet in Metz fertiggestellt und am 1. Dezember desselben Jahres von ihnen bezogen (Seite 10, Feld 1044). Der Einheitswert einer Wohnung im Ausland wird von der Steuerverwaltung pauschal auf 2.500 Euro festgesetzt (Seite 10, Feld 1039). Folglich beläuft sich der Nutzungswert auf 2.500 x 4 % = 120 Euro (Seite 10, Feld 1043).
Für den Erwerb der Eigentumswohnung hatte Familie Guichet bei ihrer Bank ein Darlehen von 250.000 Euro aufgenommen. 2012 hat Familie Guichet 10.000 Euro zurückgezahlt, davon 7.000 Euro an Schuldzinsen (Seite 10, Felder 1051 bis 1054). Der Betrag der Schuldzinsen ist der entsprechenden Bescheinigung zu entnehmen, die von der Bank ausgestellt wurde. Die Bankgebühren für das Darlehen belaufen sich auf 50 Euro (Seite 10, Felder 1056 bis 1059). Die Schuldzinsen sind bis zu einem Höchstbetrag absetzbar (in diesem Fall 4.500 Euro, die auf Seite 10, in Feld 1047 einzutragen sind). Dieser Betrag in Höhe von 4.500 Euro wird vom Nutzungswert von 100 Euro abgezogen, der in Feld 1043 angegeben ist. Der in Feld 1049 angegebene Betrag beläuft sich daher auf -4.400 Euro (100 Euro – 4.500 Euro). Die Hälfte dieses Betrags ist jeweils in Feld 1023 und in Feld 1024 einzutragen.
Familie Guichet will die Steuerabzüge geltend machen und gibt die folgenden Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung an:
- private Kfz-Haftpflichtversicherung von Herrn Guichet: 450 Euro (Seite 13, Felder 1339 bis 1341);
- private Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug von Frau Smith: 450 Euro (Seite 13, Felder 1342 bis 1344);
- Lebensversicherung (Laufzeit 10 Jahre): 2.500 Euro (Seite 13, Felder 1342 bis 1344);
- Familienhaftpflichtversicherung: 45 Euro (Seite 13, Felder 1345 bis 1347);
- Bausparkassenbeiträge: 3.750 Euro (Seite 14, Felder 1419 bis 1421);
- Einzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag für Herrn Guichet: 1.500 Euro (Seite 14, Felder 1401 bis 1404);
- Schuldzinsen eines Fahrzeugdarlehens: 500 Euro (Seite 13, Felder 1312 bis 1315);
- Spende an das Rote Kreuz in Frankreich: 150 Euro (Seite 14, Felder 1437 bis 1438);
- Spende an Unicef Frankreich: 150 Euro (Seite 14, Felder 1439 bis 1440);
Werbungskosten
Herr Guichet listet in der Anlage die Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit auf, die sich auf insgesamt 2.000 Euro (Seite 7, Feld 753) belaufen.
Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
- 850 Euro für Fachliteratur;
- 1.000 Euro für berufliche Weiterbildung;
- 150 Euro für Gewerkschaftsbeiträge.
Die entsprechenden Nachweise sind der Einkommensteuererklärung beizufügen.
Rechenbeispiel
Das ausgefüllte Formular zum Rechenbeispiel eines nicht gebietsansässigen Ehepaares, das einer Arbeitnehmertätigkeit im Großherzogtum Luxemburg nachgeht, kann heruntergeladen werden.
Die Einkommensteuererklärung dient der Veranschaulichung dieses fiktiven Rechenbeispiels, ist schreibgeschützt und kann nicht weiter ausgefüllt werden.
Das 2012 erzielte steuerpflichtige Einkommen (Seite 16, Feld 1638) muss eventuell noch durch Abzug verschiedener Freibeträge bereinigt werden. Auf der Grundlage des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens kann die Steuerschuld auf der Internetseite der Finanzverwaltung online berechnet werden.



