Einen Steuerkredit auf notarielle Urkunden („Bëllegen Akt“) beantragen

Letzte Änderung dieser Seite am 12-10-2015

Die üblichen Gebühren beim käuflichen Erwerb (d. h. mittels Zahlung) von Grundeigentum (Haus, Eigentumswohnung, Baugrund) betragen 7 %, davon 6 % für die Einregistrierungs- und 1 % für die Überschreibungsgebühren.

Um die beim Kauf von Wohneigentum anfallenden Kosten zu mindern, hat die Regierung einen Steuerkredit zur Ermäßigung der Einregistrierungs- und Überschreibungsgebühren eingeführt. Sie richtet sich an Personen, die Wohngebäude (und bestimmte Nebengebäude) erwerben wollen.

Diese Steuergutschrift ist auf 20.000 € pro Person beschränkt. Für ein Ehepaar verdoppelt sich der Betrag, da der Steuerkredit für jeden Erwerber individuell zuerkannt wird. Der Steuerkredit kann Stück für Stück bis zum vollkommenen Aufbrauchen für andere Käufe genutzt werden.

Die Einregistrierungs - und Domänenverwaltung (Administration de l’enregistrement et des domaines) erhebt in jedem Fall eine Mindestabgabe in Höhe von 100 Euro als Einregistrierungsgebühr.

Der Steuerkredit kann auf einmal aufgebraucht werden oder nach und nach für den Fall, dass die anfallenden Einregistrierungs- und Überschreibungsgebühren für einen Erwerb unter dem Höchstbetrag des Steuerkredits liegen. Der verbleibende Betrag des Steuerkredits kann dann für spätere Zahlungen verwendet werden.

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Zielgruppe

Der Steuerkredit ist für Personen gedacht, die privates Wohneigentum erwerben wollen und zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde:

  • entweder im Großherzogtum Luxemburg gebietsansässig und beim Einwohnermeldeamt (Bureau de la population) einer Gemeine gemeldet sind;
  • oder noch nicht im Großherzogtum Luxemburg gebietsansässig sind, sich jedoch dazu verpflichten, das Gebäude künftig als Wohnsitz zu nutzen.

In jedem Fall muss der Erwerber das Objekt tatsächlich und persönlich spätestens nach 2 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Erstellung des notariellen Kaufvertrags, nutzen. Die Frist beträgt 4 Jahre, falls ein Baugrundstück oder ein im Bau befindliches Gebäude erworben wird. Ferner muss sich der Erwerber verpflichten, das Gebäude ausgenommen von zwingenden Gründen (Scheidung, Zwangsversteigerung des Gebäudes usw.) über 2 Jahre tatsächlich und persönlich zu nutzen.

Im Europäischen Wirtschaftsraum lebende Nicht-Gebietsansässige werden den Gebietsansässigen insofern gleichgestellt, als sie nicht verpflichtet sind, eine Anzahlung auf die Einregistrierungs- und Überschreibungsgebühren zu leisten und anschließend die Erstattung zu beantragen: sie gelangen automatisch in den Genuss des Steuerkredits, sofern sie sie bei der Aufnahme der Urkunde beantragt haben. In einem Drittland lebenden Nicht-Gebietsansässigen kann der Steuerkredit erst gewährt werden, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung über den Wohnsitz in Luxemburg vorlegen kann.

Die Gewährung des Steuerkredits ist an keinerlei Bedingungen hinsichtlich Vermögen, Immobilienwert, Einheitswert oder Einkommen der Käufer geknüpft.

Voraussetzungen

Die Steuerminderung kann in folgenden Fällen gewährt werden:

  • Verkauf;
  • Zwangsversteigerung;
  • Auflösung durch Versteigerung;
  • Teilung;
  • Tauschgeschäfte mit Rückgabeanspruch oder Veräußerungsgewinn.

Hinsichtlich der Beschaffenheit des Wohnungseigentums sieht die Gesetzgebung die Gewährung des Steuerkredits in folgenden Fällen vor:

  • für Baugrundstücke in einem Wohngebiet, in dem aufgrund der Bauvorschriften sofort mit der Errichtung eines Bauwerks begonnen werden kann;
  • für Wohnungen, die dem Eigentümer als tatsächlich genutzte persönliche Hauptwohnung dienen. Eingeschlossen sind auch im Bau befindliche Gebäude;
  • für bebaute (Garagen, Hallen, Scheunen) oder unbebaute Gebäudebestandteile (Gärten), die an das Hauptwohngebäude anschließen oder davon getrennt sind, jedoch in dessen unmittelbarer Nähe liegen.

Vorgehensweise und Details

Unterzeichnung der notariellen Urkunde

Die Beantragung des Kredits erfolgt durch den Notar bei der Errichtung der notariellen Urkunde, vorausgesetzt dass diese Folgendes umfasst:

  1. den dazugehörigen Antrag des Käufers;
  2. die Verpflichtung des Käufers, die Wohnung innerhalb der gesetzlichen Fristen und für die gesetzliche Dauer zu beziehen, sie während dieses Zeitraums nicht für andere Zwecke zu nutzen und den Kredit zurückzuzahlen, falls die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden;
  3. die Verpflichtung des Käufers, der Verwaltung innerhalb von 3 Monaten jede Übertragung oder Zweckänderung des Gebäudes schriftlich anzuzeigen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Steuerkredits

Der Erwerber muss spätestens 2 Jahre nach Erstellung des notariellen Kaufvertrags, das Objekt tatsächlich und persönlich bewohnen. Die Frist beträgt 4 Jahre, falls ein Baugrundstück oder ein im Bau befindliches Gebäude erworben wird. Diese Fristen können in bestimmten Ausnahmefällen durch den Direktor der Einregistrierungs -und Domänenverwaltung (Administration de l’enregistrement et des domaines) auf schriftlichen und begründeten Antrag des Erwerbers verlängert werden.

Er muss sich ferner verpflichten, das Gebäude während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren zu nutzen, wenn es sich um den Erwerb von Gebäuden handelt, die ab dem 1. Januar 2008 notariell beurkundet wurden.

Es sei angemerkt, dass der Abschluss eines Kaufvorvertrags den sofortigen Übergang des Eigentums an der Immobilie bewirkt. Die Bedingung der 2-jährigen Nutzungsdauer gilt demnach als nicht erfüllt, wenn die Immobilie durch Unterzeichnung eines Kaufvorvertrags vor Ablauf dieser Frist abgetreten wird. Es ist hingegen möglich, den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums an der Immobilie auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Urkunde zu verschieben, indem eine spezielle Klausel in den Kaufvorvertrag aufgenommen wird, die beispielsweise wie folgt lautet: „Der Übergang des Eigentums an der Immobilie erfolgt am Tag der Unterzeichnung der notariellen Urkunde.” Ist eine solche Klausel vorhanden, gilt die Bedingung der 2-jährigen Nutzungsdauer als erfüllt, selbst wenn der Kaufvorvertrag vor Ablauf der Frist unterzeichnet wird, vorausgesetzt die notarielle Urkunde wird nach Ablauf der 2 Jahre unterzeichnet.

Ursprünglich sah das Gesetz eine Mindestnutzungsdauer von 5 Jahren vor. Diese Mindestnutzungsdauer wurde für Käufe, die ab dem 1. Januar 2008 notariell beurkundet wurden, auf 2 Jahre herabgesetzt (Gesetz vom 22. Oktober 2008).

Wurde der Erwerb eines Gebäudes vor dem 1. Januar 2008 notariell beurkundet, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  • der Bezug des Gebäudes erfolgte vor dem 1. November 2008: Der am 1. November 2008 weiterbestehende Pflichtnutzungszeitraum beträgt maximal noch 2 Jahre. Wenn die nach alter Gesetzeslage einzuhaltende Mindestnutzungsdauer von 5 Jahren erst nach dem 1. November 2010 abläuft, gilt sie nach neuer Gesetzeslage als am 1. November 2010 erfüllt;
  • der Bezug des Gebäudes erfolgte nach dem 1. November 2008: Die Pflichtnutzungsdauer beträgt 2 Jahre ab dem tatsächlichen Bezug.

Der Direktor der Einregistrierungs - und Domänenverwaltung kann jedoch von der Erfüllung der Bedingung für die Nutzungsdauer absehen, falls sie wegen höherer Gewalt oder aus anderen Gründen nicht erfüllt werden kann, wie etwa:

  • Krankheit des Käufers, sodass ihm die Nutzung des Gebäudes nicht möglich ist. Ein ärztliches Attest ist als Nachweis beizubringen;
  • Zwangsverkauf des Gebäudes;
  • Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses;
  • Tod des Ehepartners;
  • Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen homo- oder heterosexuellen Partnerschaft.
Bei Vermietung des Gebäudes (auch teilweise), Übertragung des Gebäudes und Unterbrechung der Nutzungsdauer innerhalb der 2 Pflichtjahre muss der gewährte Steuerkredit zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Gewährung vollständig zurückgezahlt werden.

Wenn die Unterbrechung der Nutzung darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer seinen Wohnort aus beruflichen oder von ihm nicht beeinflussbaren Gründen wechseln muss, kann ihm vom Direktor der Einregistrierungs - und Domänenverwaltung die Rückzahlung unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Nutzung des Gebäudes bei Rückkehr des Käufers wieder aufgenommen wird und bis zum Abschluss der Pflichtnutzungsdauer von insgesamt 2 Jahren andauert.

Den Restsaldo des Steuerkredits abrufen

Sie können den Restbetrag Ihres Steuerkredits jetzt online über MyGuichet abrufen.

Zuständige Kontaktstellen

1-3, Avenue Guillaume
L-1651 - Luxemburg
Postanschrift Postfach 31 L-2010
Großherzogtum Luxemburg
Tel: (+352) 247 80800
Fax: (+352) 247 90400
E-Mail info@aed.public.lu