Bausparbeiträge absetzen

Letzte Änderung dieser Seite am 23-01-2013

Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben von ihren einkommensteuerpflichtigen Einkünften absetzen. Unter anderem können unter bestimmten Bedingungen Beitragszahlungen zu Bausparverträgen steuerlich abgesetzt werden.

Sinn und Zweck eines Bausparvertrages ist es, dem Vertragsnehmer gegen eine Beitragsleistung die Möglichkeit zu geben, zu besonderen Bedingungen ein Darlehen aufzunehmen, das er zur Finanzierung seines persönlichen Wohneigentums verwenden kann. Der Vertrag muss zwecks Finanzierung des Baus, der Anschaffung oder des Umbaus eines zu eigenen Wohnzwecken benutzten Appartements oder Hauses, den Preis des Bauplatzes einbegriffen, abgeschlossen worden sein.

Diese Beiträge sowie die im Rahmen eines Bausparvertrages erhaltenen Guthabenzinsen sind bis zu einer Höhe von 672 Euro jährlich absetzbar. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für den Ehepartner (oder den Lebenspartner im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind um denselben Betrag.

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Zielgruppe

Dieser Steuerabzug kann von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:

  • alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung einreichen;
  • alle nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung einreichen und sich dafür entscheiden, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden;
  • alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die als Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen;
  • alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger sind und die Eintragung der Ausgaben in die Lohnsteuerkarte beantragen.

Voraussetzungen

Die im Rahmen eines Bausparplans gezahlten Beiträge sind abzugsfähig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Beiträge werden an eine in Luxemburg zugelassene Bausparkasse gezahlt. Zurzeit sind dies die Filiale der „BHW Bausparkasse“ (Hameln), die Filiale der „Wüstenrot Bausparkasse“ (Ludwigsburg) und die Filiale der „Bausparkasse Schwäbisch Hall“ (Schwäbisch Hall). Die Beiträge können ebenfalls bei einer zugelassenen Bausparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingezahlt werden;
  • die Bausparverträge müssen zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), geschlossen werden. Es handelt sich also um die Finanzierung der Hauptwohnung (Zweitwohnungen oder zu vermietende Gebäude sind ausgenommen);
  • die betreffenden Immobilien befinden sich in Luxemburg oder im Ausland falls nicht Gebietsansässige beantragen, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden.

Die Beendigung des Vertrags durch den Steuerpflichtigen vor der Zuteilung (attribution des fonds) oder die Verwendung der Gelder für andere Zwecke als die Finanzierung einer Immobilie für eigene Wohnzwecke, führt zum Verlust der Abzugsfähigkeit dieser Beiträge und zur Korrektur der Steuerveranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen.

Diese Korrektur der Steuerveranlagung betrifft alle Steuerjahre, für die die Beiträge zu Unrecht abgesetzt wurden. Gleichwohl verhindern bestimmte Umstände (Tod, Arbeitsunfähigkeit, usw.) die Korrektur der Steuerveranlagung. Außerdem darf die Korrektur der Steuerveranlagung nicht erfolgen, wenn der Vertrag mehr als 10 Jahre nach Abschluss gekündigt wird.

Vorgehensweise und Details

Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen

Was die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten betrifft, unterscheidet man den Fall des gebietsansässigen vom Fall des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen:

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung einreicht, kann von seinen steuerpflichtigen Einkünften Folgendes absetzen:

  • die auf seinem Bausparkonto eingezahlten Beiträge;
  • die dem Bausparkonto gutgeschriebenen Zinsen.

Die eingezahlten Beiträge und die gutgeschriebenen Zinsen sind auf Seite 14, Feld 1430, Abschnitt 1.F „Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind“ im Formular „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100), einzutragen.

Auf Verlangen der Finanzverwaltung muss der Steuerpflichtige mittels einer von seiner Bausparkasse erstellten Aufstellung nachweisen, welche Beträge er während des betreffenden Steuerjahres eingezahlt hat und in welcher Höhe Zinsen gutgeschrieben wurden.

Auf das Bausparkonto eingezahlte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 672 Euro jährlich absetzbar. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für den Ehepartner (oder den Lebenspartner im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind um denselben Betrag.

Beispiel:

Ein Ehepaar oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebendes Paar mit 2 zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Kindern kann bis zu 672 x 4 = 2.688 Euro jährlich absetzen.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann den steuerlichen Abzug der gezahlten Beiträge nur beantragen:

  • wenn er die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger beantragt
    und
  • wenn er eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

Die eingezahlten Beiträge und die gutgeschriebenen Zinsen sind auf Seite 14, Feld 1430, Abschnitt 1.F „Sonderausgaben, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind“ im Formular „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100), einzutragen.

Auf Verlangen der Finanzverwaltung muss der Steuerpflichtige mittels einer von seiner Bausparkasse erstellten Aufstellung nachweisen, welche Beträge er während des betreffenden Steuerjahres eingezahlt hat und in welcher Höhe Zinsen gutgeschrieben wurden.

Auf das Bausparkonto eingezahlte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 672 Euro jährlich absetzbar. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für den Ehepartner (oder den Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind um denselben Betrag.

Ausgaben durch Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen

Was die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten betrifft, unterscheidet man den Fall des gebietsansässigen vom Fall des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen:

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der in Luxemburg ansässige, steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, der die Bedingungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann von seinen steuerpflichtigen Einkünften die gezahlten Bausparbeiträge sowie die auf seinem Bausparkonto gutgeschriebenen Zinsen, absetzen. Hierzu muss er einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Demnach muss der Steuerpflichtige Seite 5 des Vordrucks 163 R D (Felder 519-529) ausfüllen. Gegebenenfalls muss er seinem Antrag auf Ausgleich eine Kopie des Bausparvertrages sowie den Beleg über die zuletzt erfolgte Beitragszahlung beifügen.

Diese Unterlagen müssen zwecks Lohnsteuerjahresausgleich an das Steueramt (Bureau d’imposition RTS), das für die Lohnsteuer verantwortlich ist, geschickt werden. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.

Im Rahmen eines Bausparvertrags gezahlte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 672 Euro jährlich absetzbar. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und für jedes unterhaltsberechtigte Kind.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet erfolgen.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die Absetzung der Beiträge nur dann verlangen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und er eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet erfolgen.

Ausgaben durch Eintragung von Freibeträgen in die Lohnsteuerkarte geltend machen

Was die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten betrifft, unterscheidet man den Fall des gebietsansässigen vom Fall des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen:

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der im Großherzogtum Luxemburg ansässige steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger, kann die Beiträge, die er im Laufe des Jahres auf sein Bausparkonto einzahlt, in seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Der Steuerpflichtige muss:

  • das Original der Lohnsteuerkarte an das zuständige Steueramt (Bureau d'imposition RTS) senden;
  • das Formular 164 R hinzufügen und darin den Teil, der sich auf die eingezahlten Bausparbeiträge bezieht, ausfüllen (Felder 501 bis 530);
  • die Kopie des Bausparvertrages sowie den Beleg über die zuletzt erfolgte Beitragszahlung dem Formular beifügen.

Dieser Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarte ist an das Steueramt zu richten. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.

Die Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt nur für ein Jahr und muss jedes Jahr erneuert werden, vorausgesetzt, die Bedingungen werden erfüllt.

Auf das Bausparkonto eingezahlte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 672 Euro jährlich absetzbar. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für den Ehepartner (oder den Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind um denselben Betrag.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die Absetzung der Beiträge nur dann verlangen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und er eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

Zuständige Kontaktstellen

45, boulevard Roosevelt
L-2982 - Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Tel: (+352) 40800-1
Fax: (+352) 40800-2022