Als Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen

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Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate im Rahmen einer Familienzusammenführung mit einem anderen Drittstaatsangehörigen in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:

  • 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
    • eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel beantragen;
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
    • im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen.
  • 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
    • sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
    • anschließend einen Aufenthaltstitel beantragen.

Zielgruppe

Eine Aufenthaltserlaubnis und ein anschließender Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die im Ausland leben und sich in Luxemburg niederlassen möchten, um dort mit einem Familienangehörigen zusammenzuleben, der auch ein Drittstaatsangehöriger ist.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vor der Einreise eingereicht werden. Der Antragsteller kann jedoch eine Drittperson bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen (zum Beispiel die Person, wegen der er nach Luxemburg ziehen möchte).

Betroffen sind Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die selbst Drittstaatsangehörige sind (das heißt Staatsangehörige eines Landes, das nicht zu den EU-Mitgliedstaaten oder den diesen gleichgestellten Staaten zählt) und diesem nachziehen wollen, um mit ihm in Luxemburg zu leben.

Eine Familienzusammenführung ist jedoch nicht für alle Familienangehörigen möglich. Als Familienangehörige gelten per Definition:

  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Zusammenführenden, der bei Antragstellung zur Familienzusammenführung über 18 Jahre alt ist (im Falle einer Mehrehe wird der Aufenthalt eines Ehepartners nicht gestattet, wenn bereits ein Ehepartner beim Zusammenführenden in Luxemburg wohnt);
  • unter 18-jährige ledige Kinder des Zusammenführenden und/oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, für die er das Sorgerecht hat und unterhaltspflichtig ist, wobei im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Sorgeberechtigte dem Aufenthalt beim Zusammenführenden zugestimmt haben muss;
  • direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Der Minister kann die Familienzusammenführung auf folgende Personen ausweiten, vorausgesetzt der Antragsteller hält sich schon seit mindestens 12 Monaten rechtmäßig in Luxemburg auf:

  • direkte Vorfahren ersten Grades in gerader Linie des Zusammenführenden oder seines Ehepartners oder Lebenspartners (Mutter und Vater), wenn dieser für ihren Unterhalt sorgt und sie in ihrem Herkunftsland nicht die notwendige familiäre Unterstützung erfahren;
  • volljährige ledige Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen;
  • den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.

Hinweis: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, müssen eine Aufenthaltskarte besorgen. Das zu befolgende Verfahren hängt von der Dauer des Aufenthalts ab:

Sonderfall: Spezifisches vereinfachtes Verfahren bei in Luxemburg neugeborenen Kindern

Für in Luxemburg neugeborene Kinder von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Luxemburg aufhalten, besteht ein vereinfachtes Verfahren. Diese Kinder erhalten auf Antrag einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Der Antrag ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • ein Passbild gemäß den ICAO-Normen;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).

Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten

Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Drittstaatsangehörigen heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten befolgen. Erforderlichenfalls muss er ebenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.

Voraussetzungen

Damit er seine Familie nach Luxemburg kommen lassen kann, muss ein in Luxemburg niedergelassener Drittstaatsangehöriger (der „Zusammenführende“) mehrere Bedingungen erfüllen. Er muss:

  • begründete Aussicht darauf haben, dass ihm ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wird;
  • den Nachweis dafür erbringen, dass er über feste, regelmäßige und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, und damit nicht auf das luxemburgische Sozialfürsorgesystem zurückgreifen muss (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen). Die Höhe der Einnahmen des die Familienzusammenführung beantragenden Drittstaatsangehörigen wird unter Bezugnahme auf die durchschnittliche monatliche Höhe des sozialen Mindestlohns eines nicht qualifizierten Arbeitnehmers über einen Zeitraum von 12 Monaten bewertet. Die Einnahmen des Drittstaatsangehörigen müssen mindestens den durch Bezugnahme auf den Mindestlohn festgelegten Betrag erreichen. Die prospektive Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass weiterhin feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte vorhanden sein werden, beruht auf einer Prognose, laut der die Einkünfte dem Zusammenführenden während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen zur Verfügung stehen müssen. Der Minister kann die Einkünfte des Zusammenführenden während der 6 Monate vor der Antragstellung berücksichtigen. Erreichen die Einkünfte des Antragstellers nicht die im vorstehenden Absatz „vorgesehene Höhe“, kann der Minister unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Verhältnisse der betreffenden Person, zum Beispiel: Sicherheit seines Arbeitsplatzes und seiner Einnahmen, Zugang zu Wohneigentum oder kostenfreie Nutzung einer Wohnung, dennoch einen positiven Bescheid erteilen;
  • über eine geeignete Wohnung zur Aufnahme des/der Familienangehörigen verfügen (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
  • über eine Krankenversicherung für sich selbst und seine Familie verfügen (eine vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg).

Die Bedingung bezüglich der Mindestdauer des Aufenthalts in Luxemburg findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • bei Zusammenführenden, die ihre minderjährigen Kinder nachziehen lassen wollen, falls sie das alleinige Sorgerecht für sie haben;
  • bei Zusammenführenden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels der Art „Blaue Karte EU“ (hochqualifizierte Arbeitnehmer), „versetzter Arbeitnehmer“ oder „Forscher“ sind oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, und von ihrem Aufenthaltsrecht in Luxemburg Gebrauch machen und deren Familie bereits im ersten Mitgliedstaat gegründet wurde. Diese Personen können sich von ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie von ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren nach Luxemburg begleiten lassen.

Sonderfall: Sonderbestimmungen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

Eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, kann die Familienzusammenführung beantragen, wobei die Bedingungen in Bezug auf Wohnen und finanzielle Mittel nur dann erfüllt werden müssen, wenn der Zusammenführende seinen Antrag nach Ablauf einer 6-monatigen Frist nach Gewährung seines internationalen Schutzes stellt.

Neben den oben genannten Familienangehörigen können sie ebenfalls die Zusammenführung mit folgenden Personen beantragen:

  • direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde;
  • nach Genehmigung des Ministers: den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.

Der jeweilige Familienangehörige des Zusammenführenden muss zum Zeitpunkt der Planung seiner Reise:

Vorgehensweise und Details

1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Der Drittstaatsangehörige muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis einreichen:

Außer in Ausnahmefällen (zum Beispiel Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.

Im Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name(n), Vorname(n) und genaue Adresse) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:

  • der Nachweis über die ausreichenden Mittel des Zusammenführenden, um den Lebensunterhalt für sich selbst und seine Familienangehörigen zu bestreiten (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen), die mindestens dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 Monaten entsprechen müssen; Die Belege müssen den Zeitraum der 12 dem Antrag vorangehenden Monate abdecken;
  • der Nachweis über eine geeignete Wohnung auf luxemburgischem Staatsgebiet (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
  • der Nachweis über eine Krankenversicherung für den Zusammenführenden und seine Familienangehörigen (vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg);
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Diese Unterlagen müssen von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für hochqualifizierte Arbeitnehmer („Blaue Karte EU“) sind, versetzten Arbeitnehmern oder Forschern, die den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für ihre Familienangehörigen gleichzeitig mit ihrem Antrag einreichen, nicht beigefügt werden.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Je nach Sachlage beizufügende zusätzliche Dokumente

Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Zusammenführenden:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Ehe-/Lebenspartners;
  • ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Ehe-/Lebenspartners aus dem Wohnsitzland;
  • ein Dokument zur Bestätigung der erfolgten Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch usw.).
Nachkomme (Kind) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Kindes;
  • der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Zusammenführenden (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
  • im Falle einer Scheidung (nur bei minderjährigen Kindern):
    • das Urteil, das dem in Luxemburg niedergelassenen Elternteil das Sorgerecht zuspricht; und
    • wenn der andere Elternteil ein Besuchs- oder Beherbergungsrecht besitzt: die notariell beglaubigte Einwilligung des im Ausland ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
  • im Falle des gemeinsamen Sorgerechts (nur bei minderjährigen Kindern): die notariell beglaubigte Einwilligung des nicht in Luxemburg ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils).
Vorfahr (Elternteil) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Vorfahren;
  • ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Vorfahren aus dem Wohnsitzland;
  • der Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis (Geburtsurkunde des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners usw.);
  • der Nachweis über den Personenstand und die familiäre Situation des Antragstellers sowie der Nachweis dafür, dass er in seinem Herkunftsland über keinerlei familiäre Unterstützung verfügt (Familienstammbuch, jedes sonstige von den Behörden des Herkunftslands des Antragstellers ausgestellte gleichwertige Dokument usw.);
  • der Nachweis dafür, dass der Zusammenführende vor dem Antrag auf Familienzusammenführung für den Unterhalt des Vorfahren aufkam (Nachweis für regelmäßige Zahlungen an den Vorfahren usw.);
  • ein Dokument zur Bescheinigung der finanziellen Lage des Elternteils im Herkunftsland (Nachweis für eigene Mittel wie Einkünfte, Besitz usw.).

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel

Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel liegt in der Regel bei maximal 9 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde. Diese Frist kann in Ausnahmefällen, abhängig von der Komplexität der Prüfung des Antrags, verlängert werden.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:

  • entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht,
  • oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.

Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Reisepass und Visum

Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.

Falls er für die Einreise ein Visum benötigt, muss er vor seiner Reise in seinem Herkunftsland ein Visum vom Typ D beantragen und dabei seine Aufenthaltserlaubnis vorlegen, dies:

Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Falls der Reisepass des Antragstellers in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sein.

2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg

Anmeldung

Bei seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.

Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:

  • ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
  • das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
  • gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).

Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.

Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels ebenfalls als Aufenthaltsgenehmigung.

Mit der befristeten Aufenthaltsgenehmigung kann ein Drittstaatsangehöriger ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Luxemburg arbeiten (siehe unten unter „Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels“ für Informationen über den Zugang zum Arbeitsmarkt).

Medizinische Untersuchung

Der Drittstaatsangehörige muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung für Einwanderer unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:

  • einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
  • einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
  • einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus, die zur Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel an die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel weitergeleitet wird.

Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel stellen.

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Formulare & Online-Dienste“) gestellt werden.

Online-Einreichung

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann über MyGuichet.lu eingereicht werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:

  • mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
  • ohne Authentifizierung.

Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.

Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel zu senden.

Belege

Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.

Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis.

Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).

Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen (Französisch, Pdf, 151 KB), die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind. Ab dem 1. September 2023 ist auf dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ die Information angegeben, dass der Familienangehörige berechtigt ist, in Luxemburg zu arbeiten.

Achtung: Aus einem Drittland stammende Familienangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der vor dem 1. September 2023 ausgestellt wurde, dürfen ab dem 1. September 2023 in Luxemburg arbeiten, und zwar für jede unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, unabhängig davon, welcher Vermerk (Französisch, Pdf, 151 KB) als Anmerkung auf ihrem Aufenthaltstitel angegeben ist.

Gültigkeit und Erneuerung

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Der Aufenthaltstitel gilt ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde. Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist der Aufenthaltstitel auf Antrag erneuerbar.

Achtung: Ausländer, die Luxemburg für mehr als 6 Monate verlassen wollen, müssen ihren Aufenthaltstitel beim Minister abgeben und sich bei der Gemeindeverwaltung ihres bisherigen Wohnortes abmelden.

Der Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ gewährt seinem Inhaber Zugang zu:

  • Bildungs- und Orientierungsangeboten;
  • Schulungsmaßnahmen;
  • dem Arbeitsmarkt; und
  • beruflichen Fortbildungs- und Umschulungskursen.

Der Inhaber des Aufenthaltstitels ist berechtigt, in Luxemburg eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Er kann einen eigenen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige beantragen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Der 1. Aufenthaltstitel ist ein Jahr lang gültig.

Ausnahmsweise steht es den Mitgliedern einer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründeten Familie frei, einen Drittstaatsangehörigen, dem eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt wurde und der von seinem Aufenthaltsrecht in Luxemburg Gebrauch macht, zu begleiten oder ihm nachzuziehen. Der jeweilige Familienangehörige erhält einen für 5 Jahre gültigen Aufenthaltstitel.

Erneuerung des Aufenthaltstitels

Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel einreichen.

Der Antrag auf Erneuerung kann auf die gleiche Weise gestellt werden wie der Antrag auf einen Aufenthaltstitel, wie oben beschrieben, das heißt online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Formulare & Online-Dienste“). Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
  • ein aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister (nur wenn der Antragsteller volljährig ist);
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).

Achtung: Falls der Inhaber eines Aufenthaltstitels für „Familienangehörige“ ebenfalls im Besitz einer Arbeitserlaubnis für die Ausübung einer Nebentätigkeit ist, muss er überprüfen, ob die Arbeitsgenehmigung gleichzeitig mit dem Aufenthaltstitel abläuft. In diesem Fall muss er seinem Antrag auf Erneuerung eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen gültigen) Arbeitsvertrags hinzufügen.

Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet kann er einen Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis stellen.

Inhaber eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige können spätestens nach 5 Jahren Aufenthalt unabhängig vom Aufenthaltstitel des Zusammenführenden einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie ausreichende Existenzmittel nachweisen können.

Bei einer Änderung der Familienverhältnisse (Scheidung, Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Annullierung der Ehe, Tod des Familienzusammenführenden) dürfen Familienangehörige, die 3 Jahre ordnungsgemäßen Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (formlos) beantragen, durch welches sie nicht länger vom Aufenthaltsrecht des Familienzusammenführenden abhängig sind.

Dieses eigenständige Aufenthaltsrecht kann ebenfalls (formlos) ohne Einhalten der Bedingung einer vorherigen Aufenthaltsdauer von 3 Jahren beantragt werden, wenn ein Scheitern der Lebensgemeinschaft unter besonders schwierigen Umständen, insbesondere aufgrund von häuslicher Gewalt, dies erfordert.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle

Gemeindeverwaltungen

  • Gemeindeverwaltungen

    Adresse:
    Luxemburg
  • Beaufort

    Adresse:
    9, rue de l'Eglise L-6315 Beaufort Luxemburg
    Fax:
    (+352) 86 93 88
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr
  • Bech

    Adresse:
    1, Enneschtgaass L-6230 Bech Luxemburg
    Fax:
    (+352) 79 06 74
    E-Mail:
    bech@pt.lu
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr)
  • Beckerich

    Adresse:
    6, Dikrecherstrooss L-8523 Beckerich Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 62 91 62
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr
  • Berdorf

    Adresse:
    5, rue de Consdorf L-6551 Berdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 79 91 89
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Bertrange

    Adresse:
    2, beim Schlass L-8058 Bertrange Luxemburg
    Postfach 28 / L-8005 Bertrange
    Fax:
    (+352) 26 31 27 57
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Bettembourg

    Adresse:
    13, rue du Château L-3217 Bettembourg Luxemburg
    Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
    Fax:
    (+352) 51 80 80-601
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Bettendorf

    Adresse:
    1, rue Neuve L-9353 Bettendorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 80 92 34
    Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen)
  • Betzdorf

    Adresse:
    11, rue du Château L-6922 Berg Luxemburg
    Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
    Fax:
    (+352) 77 00 82
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    Einwohnermeldeamt: Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr
  • Bissen

    Adresse:
    1, rue des Moulins L-7784 Bissen Luxemburg
    Postfach 25 / L-7703 Bissen
    Fax:
    (+352) 85 97 63
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt)
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen)
  • Biwer

    Adresse:
    6, Kiirchestrooss L-6834 Biwer Luxemburg
    Fax:
    (+352) 71 90 25
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr
    (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
  • Boulaide

    Adresse:
    3, rue de la Mairie L-9640 Boulaide Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 36 92
    Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr
  • Bourscheid

    Adresse:
    1, Schlassweee L-9140 Bourscheid Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 03 57-565
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs)
  • Bous-Waldbredimus

    Adresse:
    20, rue Luxembourg L-5408 Bous Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 28 86 04 01
    Biergerzenter
    Fax:
    (+352) 28 86 04 109
    Andere Dienste : bitte vereinbaren Sie einen Termin während den üblichen Bürozeiten
  • Clervaux

    Adresse:
    Montée du Château L-9712 Clervaux Luxemburg
    Postfach 35 / L-9701 Clervaux
    Fax:
    (+352) 27 800-900
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr
    Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)
  • Colmar-Berg

    Adresse:
    5, rue de la Poste L-7730 Colmar-Berg Luxemburg
    Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
    Fax:
    (+352) 83 55 43-225
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr (freitags geschlossen)
  • Consdorf

    Adresse:
    8, route d'Echternach L-6212 Consdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 79 04 31
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr
  • Contern

    Adresse:
    4, place de la Mairie L-5310 Contern Luxemburg
    Fax:
    (+352) 35 72 36
    Montag–Freitag, 08.15–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    oder nach Vereinbarung zwischen 7.00–08.15 Uhr und 16.30–18.30 Uhr
  • Dalheim

    Adresse:
    Gemengeplaz L-5680 Dalheim Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 60 53-50
    Montag- und Freitagnachmittag geschlossen; für dringende Behördengänge kann ein Termin vereinbart werden.
  • Diekirch

    Adresse:
    27, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
    Postfach 145 / L-9202 Diekirch
    Fax:
    (+352) 80 87 80-250
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Differdange

    Adresse:
    40, avenue Charlotte L-4530 Differdange Luxemburg
    Postfach 12 / L-4501 Differdange
    Fax:
    (+352) 58 77 1-1210
    Montag–Freitag, 08.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr geöffnet
  • Dippach

    Adresse:
    11, rue de l'Eglise L-4994 Schouweiler Luxemburg
    Postfach 59 / L-4901 Bascharage
    Fax:
    (+352) 27 95 25-299
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr
  • Dudelange

    Adresse:
    Place de l'Hôtel de Ville L-3590 Dudelange Luxemburg
    Postfach 73 / L-3401 Dudelange
    Fax:
    (+352) 51 61 21-299
    Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00
  • Echternach

    Adresse:
    2, place du Marché L-6460 Echternach Luxemburg
    Postfach 22 / L-6401 Echternach
    Fax:
    (+352) 72 92 22-51
    Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet
  • Ell

    Adresse:
    27, Haaptstrooss L-8530 Ell Luxemburg
    Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
    Fax:
    (+352) 26 62 38-55
    Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr
  • Erpeldange sur Sûre

    Adresse:
    21, porte des Ardennes L-9145 Erpeldange-sur-Sûre Luxemburg
    Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
    Fax:
    (+352) 81 97 08
    Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Esch sur Alzette

    Adresse:
    Place de l'Hôtel de Ville L-4002 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
    Fax:
    (+352) 54 35 14 667
    Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“)
  • Esch-sur-Sûre

    Adresse:
    1, an der Gaass L-9150 Eschdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 83 91 12-25
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr
  • Ettelbruck

    Adresse:
    Place de l'Hôtel de Ville L-9087 Ettelbruck Luxemburg
    Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
    Fax:
    (+352) 81 91 81-364
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr
  • Feulen

    Adresse:
    25, route de Bastogne L-9176 Niederfeulen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 81 79 08
    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen und Freitagnachmittag geschlossen) / Montag 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–18.00 Uhr
  • Fischbach

    Adresse:
    1, rue de l'Eglise L-7430 Fischbach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 32 70 84-50
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr
  • Flaxweiler

    Adresse:
    1, rue de Berg L-6926 Flaxweiler Luxemburg
    Fax:
    (+352) 77 08 33
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Frisange

    Adresse:
    10, Munnerëferstrooss L-5701 Frisange Luxemburg
    Postfach 12 / L-5701 Aspelt
    Fax:
    (+352) 23 66 06 88
    Freitagnachmittag geschlossen
  • Garnich

    Adresse:
    15, rue de l'Ecole L-8353 Garnich Luxemburg
    Fax:
    (+352) 38 00 19 90
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstagnachmittag geschlossen.
  • Goesdorf

    Adresse:
    1, op der Driicht L-9653 Goesdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 89 91 73
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Jeden 2. Dienstagabend von 16.30 Uhr-18.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Grevenmacher

    Adresse:
    6, place du Marché L-6755 Grevenmacher Luxemburg
    Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
    Fax:
    (+352) 75 03 11-80
  • Grosbous-Wahl

    Adresse:
    1, rue de Bastogne L-9154 Grosbous Luxemburg
    Postfach 7 L-9006 Grosbous
    Fax:
    (+352) 83 86 55
  • Habscht

    Adresse:
    Place Denn L-8465 Eischen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 39 01 33-209
    Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr; Mittwochs geschlossen / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr
  • Heffingen

    Adresse:
    2, am Duerf L-7651 Heffingen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 87 97 54
  • Helperknapp

    Adresse:
    2, rue de Hollenfels L-7481 Tuntange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 80 40-299
    Montag, 08.00 - 11.30 Uhr / Dienstag, 07.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr / Mittwoch, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (* * Jeden ersten Mittwoch im Monat bis 18.30 Uhr) / Donnerstag, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (** Donnerstagnachmittag nur nach Vereinbarung) / Freitag, 08.00 - 11.30 Uhr.
  • Hesperange

    Adresse:
    474, route de Thionville L-5886 Hesperange Luxemburg
    Postfach 10 / L-5801 Hesperange
    Fax:
    (+352) 36 00 06
    Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Junglinster

    Adresse:
    12, rue de Bourglinster L-6112 Junglinster Luxemburg
    Postfach 14 / L-6101 Junglinster
    Fax:
    (+352) 78 83 19
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags)
  • Käerjeng

    Adresse:
    24, rue de l'Eau L-4920 Bascharage Luxemburg
    Postfach 50 / L-4901 Bascharage
    Fax:
    (+352) 50 05 52 399
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung)
  • Kayl

    Adresse:
    4, rue de l'Hôtel de Ville L-3674 Kayl Luxemburg
    Postfach 56 / L-3601 Kayl
    Fax:
    (+352) 56 33 23
  • Kehlen

    Adresse:
    15, rue de Mamer L-8280 Kehlen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 30 91 91-200
    Montag–Freitag, 7.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Kiischpelt

    Adresse:
    7, op der Gare L-9776 Wilwerwiltz Luxemburg
    Fax:
    (+352) 92 06 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr
  • Koerich

    Adresse:
    2, rue du Château L-8385 Koerich Luxemburg
    Fax:
    (+352) 39 73 62
  • Kopstal

    Adresse:
    28, rue de Saeul L-8189 Kopstal Luxemburg
    Fax:
    (+352) 30 04 15
    Montag bis Freitag: 7.30–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Lac de la Haute-Sûre

    Adresse:
    7, Duerfstrooss L-9635 Bavigne Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 35 53
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geschlossen
  • Larochette

    Adresse:
    33, chemin J.A. Zinnen L-7626 Larochette Luxemburg
    Fax:
    (+352) 87 96 46
    Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr; montags bis 19.00 Uhr geöffnet / Sekretariat und Standesamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Lenningen

    Adresse:
    3, rue de l'Église L-5414 Canach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 35 97 36
    Einwohnermelde- und Standesamt: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr; nach vorheriger Terminvereinbarung dienstags und donnerstags von 7.00 bis 8.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr
  • Leudelange

    Adresse:
    5, place des Martyrs L-3361 Leudelange Luxemburg
    Postfach 32 / L-3205 Leudelange
    Fax:
    (+352) 37 92 92 50
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.30 Uhr
  • Lintgen

    Adresse:
    2, rue de Diekirch L-7440 Lintgen Luxemburg
    Fax:
    (+352) 32 03 59-35
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Lorentzweiler

    Adresse:
    87, route de Luxembourg L-7373 Lorentzweiler Luxemburg
    Postfach 7 / L-7507 Lorentzweiler
    Fax:
    (+352) 33 32 88
  • Luxembourg

    Adresse:
    42, place Guillaume II Luxembourg Luxemburg
    L-2090 Luxembourg
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Mamer

    Adresse:
    1, place de l'Indépendance L-8252 Mamer Luxemburg
    Postfach 50 / L-8201 Mamer
    Fax:
    (+352) 31 00 31-72
    Mittwochs von 16.30 bis 19.00 Uhr: nur nach Terminvereinbarung (https://rendezvous.mamer.lu)
  • Manternach

    Adresse:
    3, Kirchewee L-6850 Manternach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 71 08 16
  • Mersch

    Adresse:
    Place St. Michel L-7556 Mersch Luxemburg
    Postfach 93 / L-7501 Mersch
    Fax:
    (+352) 32 80 13
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Mertert

    Adresse:
    1-3, Grand-Rue L-6630 Wasserbillig Luxemburg
    Postfach 4 / L-6601 Wasserbillig
    Fax:
    (+352) 74 85 97
    Montag–Freitag, 7.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
  • Mertzig

    Adresse:
    22, rue Principale L-9168 Mertzig Luxemburg
  • Mondercange

    Adresse:
    Rue Arthur Thinnes L-3901 Mondercange Luxemburg
    Postfach 50 / L-3901 Mondercange
    Fax:
    (+352) 57 21 66
    Montag–Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Mondorf-les-Bains

    Adresse:
    1, place des Villes Jumelées L-5627 Mondorf-les-Bains Luxemburg
    Postfach 55 / L-5601 Mondorf-les-Bains
    Fax:
    (+352) 23 60 55-29
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / bis 18.30 Uhr jeden 1. Mittwoch im Monat / Freitag, 7.00–15.00 Uhr
  • Niederanven

    Adresse:
    18, rue d'Ernster L-6977 Oberanven Luxemburg
    Postfach 21 / L-6905 Niederanven
    Fax:
    (+352) 34 11 34 47
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 19.00 Uhr / Freitag, 8.00–14.00 Uhr
  • Nommern

    Adresse:
    31, rue Principale L-7465 Nommern Luxemburg
    Fax:
    (+352) 83 73 18-299
  • Parc Hosingen

    Adresse:
    11, Op der Héi L-9809 Hosingen Luxemburg
    Postfach 12 / L-9801 Hosingen
    Fax:
    (+352) 92 93 19
    Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 14.00–16.45 Uhr / mittwochs bis 18.30 Uhr geöffnet
  • Petange

    Adresse:
    Place J.F. Kennedy L-4760 Pétange Luxemburg
    Postfach 23 / L-4701 Pétange
    Fax:
    (+352) 50 12 51-2000
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (mittwochs bis 18.30 Uhr)
  • Preizerdaul

    Adresse:
    3, rue de l'Eglise L-8606 Bettborn Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 62 99 99
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag und Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Putscheid

    Adresse:
    7, Veinerstrooss L-9462 Putscheid Luxemburg
    Fax:
    (+352) 90 80 24
    Dienstag und Donnerstag nur nach Terminvereinbarung
  • Rambrouch

    Adresse:
    19, rue Principale L-8805 Rambrouch Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 64 06 57
  • Reckange-sur-Mess

    Adresse:
    83, rue Jean-Pierre Hilger L-4980 Reckange-sur-Mess Luxemburg
    Fax:
    (+352) 37 92 20
    Montag–Mittwoch, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr
  • Redange/Attert

    Adresse:
    38, Grand-Rue L-8510 Redange/Attert Luxemburg
    Postfach 8 / L-8501 Redange/Attert
    Fax:
    (+352) 23 62 04 28
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Reisdorf

    Adresse:
    2, place de l'Eglise L-9391 Reisdorf Luxemburg
    Fax:
    (+352) 86 92 30
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr (am Mittwoch geschlossen) / am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Remich

    Adresse:
    Place de la Résistance L-5501 Remich Luxemburg
    Postfach 9 / L-5501 Remich
    Fax:
    (+352) 23 69 2-227
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / jeden 1. Mittwoch im Monat bis 19.00 Uhr / Freitag, 7.00-13.00 Uhr
  • Roeser

    Adresse:
    40, Grand-Rue L-3394 Roeser Luxemburg
    Fax:
    (+352) 36 92 32 219
  • Rosport-Mompach

    Adresse:
    9, rue Henri Tudor L-6582 Rosport Luxemburg
    Fax:
    (+352) 73 04 26
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr / Dienstag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch, Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Freitag, 7.30–14.00 Uhr
  • Rumelange

    Adresse:
    2, place G.-D. Charlotte L-3710 Rumelange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 56 57 04
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Saeul

    Adresse:
    8, rue Principale L-7470 Saeul Luxemburg
    Postfach 11 / L-7506 Saeul
    Fax:
    (+352) 23 63 94 29
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.30 Uhr
  • Sandweiler

    Adresse:
    18, rue Principale L-5240 Sandweiler Luxemburg
    Postfach 11 / L-5201 Sandweiler
    Fax:
    (+352) 35 79 66
    Gemeinde: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.45 / Einwohnermeldeamt, Standesamt und Dienststelle für Unterrichtswesen: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.00 Uhr
  • Sanem

    Adresse:
    60, rue de la Poste L-4477 Belvaux Luxemburg
    Postfach 74 / L-4401 Belvaux
    Fax:
    (+352) 59 30 75 67
    Montag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Dienstag, 7.15–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Schengen

    Adresse:
    75, Wäistrooss L-5440 Remerschen Luxemburg
    Postfach 10 / L-5506 Remerschen
    Fax:
    (+352) 23 66 48 25
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Donnerstag ab 8.00 und jeweils am 1. Mittwoch des Monates bis 18.00 Uhr
  • Schieren

    Adresse:
    90, route de Luxembourg L-9125 Schieren Luxemburg
    Fax:
    (+352) 81 67 87
    Montag–Mittwoch, 7.30–11.30 Uhr und 13.30-16.30 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr / Freitag, 7.30-11.30 Uhr
  • Schifflange

    Adresse:
    Rue Aloyse Kayser L-3852 Schifflange Luxemburg
    Postfach 11, Avenue de la Libération / L-3801 Schifflange
    Fax:
    (+352) 45 42 02
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Schuttrange

    Adresse:
    2, place de l'Eglise L-5367 Schuttrange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 35 01 13-259
    Montag, 8.00–14.00 Uhr / Dienstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr / Mittwoch–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Stadtbredimus

    Adresse:
    17, Dicksstrooss L-5451 Stadtbredimus Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 69 95-21
  • Steinfort

    Adresse:
    4, Square Patton L-8443 Steinfort Luxemburg
    Postfach 42 / L-8401 Steinfort
    Fax:
    (+352) 39 00 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
  • Steinsel

    Adresse:
    9, rue Paul Eyschen L-7317 Steinsel Luxemburg
    Fax:
    (+352) 33 21 39-39
  • Strassen

    Adresse:
    1, place G. D. Charlotte L-8041 Strassen Luxemburg
    Postfach 22 / L-8001 Strassen
    Fax:
    (+352) 31 02 62-111
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 18.00 Uhr
  • Tandel

    Adresse:
    6, Haaptstrooss L-9350 Bastendorf Luxemburg
    Postfach 141 / L-9202 Diekirch
    Fax:
    (+352) 80 38 03 20
  • Troisvierges

    Adresse:
    9-11, Grand-Rue L-9905 Troisvierges Luxemburg
    Postfach 9 / L-9901 Troisvierges
    Fax:
    (+352) 99 82 38
  • Useldange

    Adresse:
    2, rue de l'Eglise L-8706 Useldange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 23 63 82 27
  • Vallée de l'Ernz

    Adresse:
    18, rue de Larochette L-7661 Medernach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 87 96 65
  • Vianden

    Adresse:
    Place Vic. Abens L-9401 Vianden Luxemburg
    Postfach 10 / L-9401 Vianden
    Fax:
    (+352) 83 48 26
  • Vichten

    Adresse:
    1, rue de l'Eglise L-9188 Vichten Luxemburg
    Fax:
    (+352) 88 92 10
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Waldbillig

    Adresse:
    1, rue André Hentges L-7680 Waldbillig Luxemburg
    Fax:
    (+352) 83 77 89
    Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr / Dienstag, 13.30–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.30–19.00 Uhr
  • Walferdange

    Adresse:
    Place de la mairie L-7201 Walferdange Luxemburg
    Postfach 1 / L-7201 Walferdange
    Fax:
    (+352) 33 30 60
  • Weiler-la-Tour

    Adresse:
    7, rue du Schlammestee L-5770 Weiler-la-Tour Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 61 71-200
  • Weiswampach

    Adresse:
    Om Leempuddel L-9991 Weiswampach Luxemburg
    Fax:
    (+352) 97 80 78
  • Wiltz

    Adresse:
    8-10, Grand-Rue L-9530 Wiltz Luxemburg
    Postfach 60 / L-9501 Wiltz
    Fax:
    (+352) 95 99 39-45
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Wincrange

    Adresse:
    Maison n°85 L-9780 Wincrange Luxemburg
    Fax:
    (+352) 99 46 96-222
  • Winseler

    Adresse:
    27, Duerfstrooss L-9696 Winseler Luxemburg
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    (+352) 95 77 73
    Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
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