Eine Geburt anzeigen
Jede Geburt muss zwingend dem Standesbeamten der Gemeinde angezeigt werden, in der die Geburt stattgefunden hat. Die Anzeige muss innerhalb von 5 Tagen nach der Entbindung erfolgen, wobei der Tag der Entbindung nicht mitgerechnet wird. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Achtung: Wird die Geburt nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, ergeht ein Gerichtsbeschluss zur Erstellung der Geburtsurkunde.
Zielgruppe
Es ist Aufgabe des Vaters oder der Mutter, die Geburt des Neugeborenen anzuzeigen. Andernfalls kann die Anzeige der Geburt nur von Ärzten, Hebammen oder jeder anderen Person vorgenommen werden, die bei der Entbindung anwesend war (gegen Vorlage der vom Arzt oder der Hebamme ausgestellten „Geburtsanzeige”).
Der Vater, der die Behördengänge zur Anzeige der Geburt seines Kindes bei den verschiedenen Stellen der Verwaltung erledigt, hat Anspruch auf einen Sonderurlaub von:
- 2 Tagen für Arbeitnehmer des Privatsektors;
- 4 Tagen für Beamte.
Die Mutter hat keinen Anspruch auf diesen Sonderurlaub, da sie ja bereits Mutterschaftsurlaub hat.
Vorgehensweise und Details
Anzeige der Geburt bei der Gemeinde des Geburtsorts
Folgende Unterlagen sind bei der Anzeige der Geburt vorzulegen:
- Bei verheirateten Eltern:
- vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
- Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden, eine Heiratsurkunde;
- Personalausweis der die Geburt anzeigenden Person und der Mutter.
- Bei nicht verheirateten Eltern:
- vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
- Ausweisdokument des Vaters und der Mutter;
- von den Eltern unterzeichnete gemeinsame Erklärung zur Namensgebung für das Kind (wenn einer der beiden Elternteile die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt).
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie unter: Vorname(n) und Nachname eines Kindes auswählen.
Bei nicht luxemburgischen Staatsangehörigen
Nicht luxemburgische Eltern müssen das Kind zunächst bei der Gemeinde anmelden und dann bei ihrem jeweiligen Konsulat oder ihrer jeweiligen Botschaft.
Mit der Anzeige einer Geburt verbundene Behördengänge
Die Geburtsmeldestelle übergibt der die Geburt anzeigenden Person 8 Geburtsurkunden. Davon muss jeweils eine Kopie an folgende Empfänger übermittelt werden:
- den Arbeitgeber;
- die Wohnsitzgemeinde;
- bei der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) anmelden, um gegebenenfalls Kindergeld und die Geburtsbeihilfe zu beantragen;
- an die Krankenkasse (die CNS oder die Kassen des öffentlichen Dienstes) für die Anmeldung des Kindes bei der Krankenversicherung und die Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer.
Sowie eventuell:
- die Medizinisch-Chirurgische Zusatzkasse (Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste - C.M.C.M.);
-
die Versicherungsgesellschaft (Lebensversicherung);
-
die Abteilung für Wohnbeihilfen (Service des Aides au Logement) des Ministeriums für Wohnungswesen (sofern der Betroffene Wohngeld bezieht);
- die Botschaft oder das Konsulat des Herkunftslandes in Luxemburg (bei Nicht-Luxemburgern).
Neben den Geburtsurkunden müssen auch folgende Formulare der die Geburt anzeigenden Person übergeben und den Einrichtungen zugeschickt werden, deren Adresse jeweils auf dem Antrag angegeben ist:
- Antrag auf Kindergeld und Antrag auf Geburtsbeihilfe;
- Antrag auf ein Baby-Year (Berücksichtigung von 24 Monaten bei der Rentenversicherung).

