Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Personalausweises

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Personalausweises muss der Inhaber bestimmte Schritte unternehmen, um Probleme zu vermeiden.

Niemand darf zur selben Zeit mehr als einen Personalausweis besitzen.

Anzeige des Verlusts, des Diebstahls oder der Zerstörung

Jede Person, deren Ausweis verloren, gestohlen oder zerstört wurde, muss dies schnellstmöglich melden:

  • bei der Großherzoglichen Polizei, entweder auf einer Polizeidienststelle oder online auf MyGuichet.lu; oder
  • bei der Polizei im Wohnsitzland, falls die Person nicht in Luxemburg ansässig ist; oder
  • bei der Polizei des Landes, in dem der Ausweis verloren ging oder gestohlen wurde.

Bevor eine Diebstahlmeldung gemacht wird, ist es wichtig, dass die meldende Person sicherstellt, dass der Ausweis auch wirklich gestohlen wurde und nicht verloren gegangen ist. Die Folgen einer Diebstahlmeldung unterscheiden sich nämlich von denen einer Verlustanzeige: Die Diebstahlmeldung wird anschließend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Die meldende Person erhält daraufhin eine Bescheinigung.

Zusätzlich zur Meldung bei der Polizei muss:

  • ein Gebietsansässiger ebenfalls die Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes informieren;
  • ein Nichtansässiger ebenfalls:

Deaktivierung der elektronischen Zertifikate

Nachdem die Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu informiert wurde, wird der Personalausweis samt den zugehörigen elektronischen Funktionen gesperrt.

Der verlorene, gestohlene oder zerstörte Personalausweis und die zugehörigen elektronischen Funktionen werden automatisch und unwiderruflich ungültig:

  • nach 7 Werktagen ab dem Datum der Verlust- oder Diebstahlmeldung;
  • unverzüglich bei Ausstellung eines neuen Ausweises.

Die Sperrung des Personalausweises wird rückgängig gemacht, wenn der Inhaber den Ausweis wiederfindet und die Bürgerberatungsstelle von Guichet.lu darüber informiert:

  • innerhalb von 7 Werktagen; und
  • vor der Antragstellung für einen neuen Ausweis.

Ausstellung eines neuen Ausweises

Für den Erhalt eines neuen Personalausweises muss der Antragsteller Folgendes vorlegen und aushändigen:

  • die von der Polizei ausgestellte Bescheinigung über den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung; und
  • im Falle eines beschädigten oder teilweise zerstörten Ausweises: den alten Personalausweis.

Rückgabe des verlorenen oder gestohlenen Ausweises an die Verwaltung

Wird der verlorene oder gestohlene Ausweis später wiedergefunden, muss er abgegeben werden:

In diesem Fall wird der alte Personalausweis vom Bediensteten in Anwesenheit des Antragstellers ungültig gemacht.

Der Bürger hat je nach Fall und Gemeinde die Möglichkeit, seinen alten Personalausweis als Andenken zu behalten. In diesem Fall wird ein Loch in den Ausweis gestanzt, bevor er dem Bürger zurückgegeben wird.

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