Als Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger eine Lohnsteuerkarte beantragen und/oder ändern lassen

Letzte Änderung dieser Seite am: 01-02-2013

Die Vergütung für nichtselbstständige Arbeit und die von den luxemburgischen gesetzlichen Renten-/Pensionskassen gezahlten Renten/Pensionen unterliegen der Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs. Der Steuerabzug auf Löhne/Gehälter oder Renten/Pensionen, welcher auf der Grundlage der Steuertabellen berechnet wird, wird auf der Grundlage der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte (gemeinhin als „Steuerkarte” bezeichnet) vorgenommen: 
  • vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers;
  • von der luxemburgischen gesetzlichen Renten- und Pensionskasse für Rechnung des Renten-/Pensionsempfängers.

Wurde dem Arbeitgeber oder der Renten- und Pensionskasse keine Lohnsteuerkarte ausgehändigt, erfolgt der Steuerabzug auf dem Lohn/Gehalt oder der Rente/Pension gemäß Steuerklasse 1, ohne dass die Steuer jedoch weniger als 33 % beträgt.

Formulare / Online-Dienste

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    Antrag auf Berichtigung, Eintragung einer Ermäßigung oder Ausstellung eines Duplikates einer Steuerkarte für ansässige Lohn- und Pensionsempfänger

Zielgruppe

Jeder in Luxemburg arbeitende Lohn-/Gehaltsempfänger oder Renten-/Pensionsempfänger muss im Besitz einer Lohnsteuerkarte sein.

Die von einem Steuerpflichtigen an im Rahmen seines Privatlebens (z. B. um Arbeiten in seinem Haushalt auszuführen oder seine Kinder zu betreuen) angestellte Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen werden pauschal besteuert und diese Arbeitnehmer benötigen keine Lohnsteuerkarte.

Vorgehensweise und Details

Ausstellung der Lohnsteuerkarten

Ab dem Steuerjahr 2013 werden alle Lohnsteuerkarten für gebietsansässige Lohnempfänger und Renten-/Pensionsempfänger automatisch von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) erstellt.

Die Lohnsteuerkarte wird den Steuerpflichtigen direkt per Post zugestellt. Sie kann nicht bei den ausstellenden Steuerämtern (bureaux RTS) abgeholt werden.

Steuerpflichtige, die ihre Lohnsteuerkarte bis zum 1. März des betreffenden Jahres nicht erhalten haben, sollten sich mit dem zuständigen Steueramt in Verbindung setzen.

Im Allgemeinen werden die Lohnsteuerkarten für gebietsansässige Steuerpflichtige automatisch und ohne Beantragung durch den Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung erstellt und aktualisiert:

  • bei jeder An- oder Abmeldung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber beim Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS);
  • bei jeder bei der luxemburgischen Gemeindeverwaltung vorgenommenen Änderung des Personenstands, der Adresse oder der Haushaltszusammensetzung des Steuerpflichtigen;
  • bei jeder Adressänderung;
  • bei jedem Eintritt in den Ruhestand gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung.

Es sei angemerkt, dass gebietsansässige Steuerpflichtige sich weiterhin für jegliche Änderung des Personenstands (Heirat, Scheidung, Todesfall), der Haushaltszusammensetzung (Geburt eines Kindes) und der Adresse an die luxemburgische Gemeindeverwaltung wenden müssen.

Überprüfung und Übermittlung der Lohnsteuerkarte

Nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarte müssen gebietsansässige Arbeitnehmer (oder Renten-/Pensionsempfänger) diese (nach Überprüfung der Eintragungen) bei ihrem Arbeitgeber (oder ihrer Renten-/Pensionskasse) abgeben. Falls die Eintragungen nicht die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers oder Renten-/Pensionsempfänger zum 1. Januar des betreffenden Steuerjahres wiedergeben, muss eine Änderung der Eintragungen anhand des Vordrucks 164 R beim der Steuerverwaltung (zuständiges Steueramt) beantragt werden.

Da die Angabe der zum Haushalt gehörenden Kinder des Steuerpflichtigen nicht auf der Steuerkarte der Arbeitnehmer und Renten/Pensionsempfänger eingetragen wird, muss die Steuerkarte bei der Geburt eines Kindes nicht geändert werden.

Ab dem Jahr 2013 wird der Personenstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, getrennt lebend) nicht mehr in die Lohnsteuerkarte eingetragen.

Bestimmte Sonderfälle

Ein gebietsansässiger lediger Arbeitnehmer mit einem im Laufe des Jahres geborenen zu seinem Haushalt gehörenden Kind

Die zu Beginn des Jahres erstellte Lohnsteuerkarte muss anhand des Vordrucks 164 R geändert werden, damit Steuerklasse 1A sowie die Steuergutschrift für Alleinerziehende auf den Steuerpflichtigen angewandt werden kann.

Ein steuerlich wie ein Gebietsansässiger behandelter Arbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Land steuerpflichtig ist (die Eheleute leben nicht getrennt)

Dabei handelt es sich um Eheleute, von denen ein Ehegatte EU-Beamter ist und seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsland behalten hat, während der andere Ehegatte in Luxemburg steuerpflichtig ist.

Betroffen sind ebenfalls Eheleute, bei denen einer der Ehegatten Lohnempfänger ist, als gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt wird und aufgrund der in seinem Herkunftsland geltenden Vorschriften dort nicht mehr steuerpflichtig ist, während der andere Ehegatte in seinem Herkunftsland steuerpflichtig ist.

In solchen Fällen muss der gebietsansässige Lohnempfänger seine Lohnsteuerkarte anhand des Vordrucks 164 R ändern lassen, damit Steuerklasse 2 auf ihn angewandt werden kann, sofern 90 % des beruflichen Einkommens des Haushalts während des betreffenden Steuerjahres in Luxemburg erzielt werden und die Eheleute eine gemeinsame Einkommensteuererklärung in Luxemburg einreichen.

Ein nicht gebietsansässiger Arbeitnehmer, der über eine Wohnung in Luxemburg verfügt (die Eheleute leben nicht getrennt)

Dabei handelt es sich beispielsweise um einen in Belgien ansässigen Lohnempfänger, der über eine Wohnung (Zweitwohnsitz) in Luxemburg, die er während der Woche bewohnt, verfügt und an den Wochenenden und freien Tagen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Belgien fährt.

Der Steuerpflichtige erhält eine Lohnsteuerkarte als gebietsansässiger Lohnempfänger (Adresse in Luxemburg). Sofern er eine Lohnsteuerkarte für Nicht-Gebietsansässige will, muss er diese beim Steueramt RTS Luxemburg Nicht-Gebietsansässige (bureau d'imposition RTS Luxembourg non résidents) beantragen.

Ein gebietsansässiger Arbeitnehmer, der nach Luxemburg entsandt wurde und in seinem Herkunftsland sozialversichert ist

Falls solche Steuerpflichtige ihre Lohnsteuerkarte bis zum 1. März des betreffenden Jahres nicht erhalten haben, sollten sie sich mit dem zuständigen Steueramt in Verbindung setzen.

Ein gebietsansässiger Arbeitnehmer, der als Selbstständiger in Luxemburg sozialversichert ist

Betroffen sind Unternehmensleiter (geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, auf deren Namen die Niederlassungsgenehmigung lautet), die als Selbstständige in Luxemburg sozialversichert sind, aber hinsichtlich der Einkommensteuer wie Arbeitnehmer behandelt werden.

Falls solche Steuerpflichtige ihre Lohnsteuerkarte bis zum 1. März des betreffenden Jahres nicht erhalten haben, sollten sie sich mit dem zuständigen Steueramt in Verbindung setzen.

Die verschiedenen Lohnsteuerkarten

Wenn verheiratete Arbeitnehmer oder Rentner beide einen Lohn oder ein Gehalt in Luxemburg oder eine in Luxemburg zu versteuernde Rente/Pension beziehen, erhält derjenige, der das regelmäßigste und höchste Einkommen (Hauptvergütung) bezieht, die Hauptlohnsteuerkarte (1. Lohnsteuerkarte), in welcher die Steuerklasse 2 eingetragen ist. Der andere Ehegatte erhält eine zusätzliche Lohnsteuerkarte (2. Lohnsteuerkarte), in welcher die Steuerklasse 2 und ein fester Steuersatz angegeben sind (im Steuerjahr 2013: 15 %).

Ebenso muss ein Arbeitnehmer, der mehrere Arbeitgeber hat, bei jedem von ihnen eine Lohnsteuerkarte abgeben. Die Hauptlohnsteuerkarte bekommt der Arbeitgeber, der voraussichtlich die höchste und regelmäßigste Vergütung (Hauptvergütung) zahlt. Die anderen Arbeitgeber erhalten eine zusätzliche Lohnsteuerkarte. Die zusätzlichen Lohnsteuerkarten sind durch die Bezeichnung 2., 3. usw. Lohnsteuerkarte sowie durch die Eintragung eines festen Steuersatzes (z. B. Steuerklasse 1: 33 %, Steuerklasse 1A: 21 %, Steuerklasse 2: 15 %) gekennzeichnet.

Falls die Hauptlohnsteuerkarte nicht für denjenigen erstellt wird, der die regelmäßigste und höchste Vergütung hat, können die Steuerpflichtigen die Hauptlohnsteuerkarte auf Antrag anhand des Vordrucks 164 R beim zuständigen Steueramt in eine zusätzliche Lohnsteuerkarte umwandeln lassen. Hierzu müssen sie die erforderlichen Belege (z. B. letzte Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Eheleute) vorlegen, um die Höhe ihres Einkommens nachzuweisen, und sämtliche zuvor erstellten Lohnsteuerkarten beifügen. Die Steuerpflichtigen müssen angeben, dass sie die Hauptlohnsteuerkarte in eine zusätzliche Lohnsteuerkarte umwandeln lassen wollen.

Eintragung der Steuerermäßigungen in die Lohnsteuerkarte

Auf Antrag können Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger die Eintragung bestimmter Lohnsteuerermäßigungen in ihre Lohnsteuerkarte beantragen (anhand des Vordrucks 164 R), damit der Arbeitgeber oder die zuständige Renten-/Pensionskasse diese bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigen kann.

Gebietsansässige können beispielsweise folgende Eintragungen vornehmen lassen:

Die Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum können nicht in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden und werden erst bei Einreichung einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Die Eintragung einer Steuerermäßigung in die Lohnsteuerkarte gilt nur für das Steuerjahr, für das Letztere beantragt wurde. Die Anträge müssen jedes Jahr erneuert werden, damit geprüft werden kann, ob die entsprechenden Bedingungen immer noch gegeben sind.

Ein Duplikat der Lohnsteuerkarte beantragen

Gebietsansässige Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger, die ihre Lohnsteuerkarte verloren haben, müssen anhand des hierfür vorgesehenen Vordrucks 164 R die Ausstellung eines Duplikats beim Steueramt RTS beantragen.

Zuständige Kontaktstellen