Beglaubigung der Unterschrift

Letzte Änderung dieser Seite am 01-02-2013

Zielsetzung(en)

Mit der Beglaubigung der Unterschrift werden die Echtheit und die Richtigkeit der unter ein Schriftstück oder eine Urkunde gesetzten Unterschrift bestätigt.

Die Beglaubigung dient als Nachweis dafür, dass diese Unterschrift echt und beweiskräfig ist und von der jeweiligen Person selbst vorgenommen wurde.

Eintragungen

Die Beglaubigung einer Unterschrift erfolgt mittels Anbringung einer „Apostille“. Die Unterschrift unter privatschriftlichen Urkunden wird durch amtliche Gegenzeichnung (amtliche Unterschrift) offiziell bestätigt. Eine privatschriftliche Urkunde ist eine von einer Privatperson ohne Mitwirkung einer Amtsperson abgefasste Urkunde, wie z. B. eine eidesstattliche Erklärung.

Modalitäten zur Erlangung

Zur Beurkundung der Echtheit der unter ein Schriftstück gesetzten Unterschriften (d. h. zur Beglaubigung der eigenen Unterschrift auf einem Schriftstück oder einer Urkunde) muss der Betroffene, dessen Unterschrift zu beglaubigen ist:

  • persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden;
  • sich ausweisen;
  • die zugehörigen Unterlagen im Beisein des zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Gemeindebeamten unterzeichnen.

Im Voraus unterzeichnete Dokumente werden abgelehnt.

Wenn die Person nicht schreiben kann, darf sie das Dokument eigenhändig mit einem oder mehreren Kreuzen unterschreiben. Bei Analphabeten kann das diensthabende Personal vorschlagen, das Dokument laut zu verlesen, unter das diese des Lesens und Schreibens jeweils unkundige Person ihr Handzeichen setzen wird.

Beizubringende Unterlagen

Die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass).

Ausstellungskosten

Für jede beglaubigte Unterschrift wird eine Gebühr erhoben (an die Gemeindeverwaltung zahlbare Verwaltungsgebühr).

Zuständige Kontaktstellen :